Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer angestellten Lehrerin
Normenkette
BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. August 1995 – 7 Sa 311/95 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1981 (sog. Erfüllererlaß).
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialpädagogin, ist seit dem 1. September 1975 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14. Oktober 1975 und des Zusatzvertrages vom 13./28. September 1984 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit einer Technischen Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet an der Fachschule für Sozialpädagogik in L. die Fächer Didaktik/Methodik und Spiel. Aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag (§ 4) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages erfolgte die Einstufung der Klägerin in VergGr. IV b BAT; die Vergütung der Klägerin richtet sich bis heute nach dieser Vergütungsgruppe.
Vor ihrer Beschäftigung bei dem beklagten Land war die Klägerin von September 1973 bis August 1975 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beim Land B. tätig; dort war sie in VergGr. III BAT eingruppiert.
Mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 1985 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT. Dies lehnte der Regierungspräsident Köln mit Schreiben vom 3. Januar 1986 ab mit der Begründung, es fehle an einer freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 11. Bereits in einem Schreiben vom 13. November 1980 hatte der Regierungspräsident Köln der Klägerin mitgeteilt, daß eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT erst in Betracht komme, wenn sie eine mindestens siebenjährige Dienstzeit abgeleistet habe (1. September 1982) und eine Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung stehe. Anlaß hierfür war ein Schreiben der Klägerin vom 21. Oktober 1980, mit dem diese um eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung ihrer Eingruppierung gebeten hatte.
Mit einem Schreiben vom 13. Januar 1991 erinnerte die Klägerin an ihre Anträge auf Höhergruppierung vom 21. Oktober 1980 und 6. Dezember 1985. Mit dem Schreiben vom 19. Februar 1991 teilte der Regierungspräsident Köln erneut mit, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 T stehe noch immer nicht zur Verfügung.
Eine im Herbst 1993 von der Schulleitung initiierte Höhergruppierung der Klägerin, der der Regierungspräsident und der anschließend eingeschaltete Personalrat bereits zugestimmt hatten, wurde schließlich abgebrochen. In einigen anderen Fällen sind die dem Personalrat vorgelegten Anträge auf Höhergruppierung positiv verbeschieden worden.
Mit der Klage vom 17. Mai 1994 macht die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren gerichtlich geltend. Sie ist der Auffassung, sie erfülle alle Voraussetzungen dienstlicher Bewährung. Da ihr über Jahre hinweg die Höhergruppierung in Aussicht gestellt worden sei, diese Zusage aber nicht eingelöst wurde und in anderen Fällen Planstellen vergeben worden seien, müsse sie in Zweifel ziehen, daß seit 1982 keine freie Planstelle zur Verfügung gestanden habe bzw. nur dienstältere oder besser qualifizierte Kollegen höhergruppiert worden seien. Hätten aber zwischenzeitlich freie Planstellen zur Verfügung gestanden, habe sie höhergruppiert werden müssen, da im übrigen die Voraussetzungen für die Höhergruppierung erfüllt seien. Der Abbruch des Höhergruppierungsverfahrens mit der Folge, daß nur ein Teil der vorgesehenen Höhergruppierungen zum Abschluß gekommen sei, stelle im übrigen einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Außerdem verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn das Höhergruppierungsverfahren trotz Vorliegen der Voraussetzungen aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werde. Ihr Anspruch auf Höhergruppierung ergebe sich auch aus der Gleichbehandlung von Lehrern, die nach dem sog. Erfüllererlaß vergütet werden, mit denjenigen Lehrern, die nach dem Nichterfüllererlaß ihre Bezüge erhalten. Bei den unter den Nichterfüllererlaß fallenden Lehrern sei im Gegensatz zu den sog. Erfüllern eine freie und besetzbare Planstelle nicht erforderlich.
Außerdem weist die Klägerin darauf hin, daß Mitte des Jahres 1985 der Technische Lehrer C. B., der später als sie in den Schuldienst eingetreten sei, von VergGr. IV b BAT in VergGr. IV a BAT höhergruppiert worden sei; auch bei dieser Maßnahme sei sie gleichbehandlungswidrig benachteiligt worden.
Das beklagte Land habe außerdem gegen die in § 315 Abs. 1 BGB statuierten Grundsätze des billigen Ermessens verstoßen, indem es seit Jahren unterlassen habe, Planstellen zur Verfügung zu stellen. Durch die seit über einem Jahrzehnt bestehene Praxis, keine Planstellen mehr einzurichten, werde der berechtigte Anspruch eines Erfüllers auf Höhergruppierung ignoriert.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 01. Januar 1992 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu besolden;
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT jeweils ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, die Höhergruppierung der Klägerin nach VergGr. IV a BAT komme nach dem Runder laß des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (Erfüllererlaß) nach der dortigen Ziff. 7.3 nur in Betracht, wenn neben der Erfüllung der vorgesehenen Bewährungszeit die Planstelle eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung stehe. Eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 T sei der Bezirksregierung Köln in den Haushalten seit 1985 aber nicht mehr zugewiesen worden, daher habe auch ein Beförderungsverfahren nach Leistungsbeurteilung und Dienstalter nicht mehr stattgefunden. Soweit im Herbst 1993 Höhergruppierungsverfahren für Technische Lehrkräfte von VergGr. IV b nach VergGr. IV a BAT eingeleitet und in einzelnen Fällen auch abgeschlossen worden seien, habe das auf einer irrtümlichen Einschätzung der Rechtslage durch das beklagte Land beruht; diese Verfahren seien nach Erkenntnis des Irrtums eingestellt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT aus der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage daher stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin erfülle unstreitig seit 1982 die persönlichen Voraussetzungen des Runderlasses vom 16. November 1981 Nr. 7.3 für die Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT. Das beklagte Land habe auch nicht bestritten, daß bis einschließlich des Jahres 1984 bei der Bezirksregierung Köln freie und besetzbare Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 T zur Verfügung gestanden hätten. Waren somit alle Voraussetzungen für die Höhergruppierung der Klägerin im Sinne der Bestimmung Nr. 7.3 Abs. 2 des Runderlasses des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 16. November 1981 erfüllt, stelle es eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der Klägerin dar, wenn sie tatsächlich nicht in VergGr. IV a BAT höhergruppiert worden sei. Sachliche Gründe für die Schlechterstellung der Klägerin habe das beklagte Land nicht vorgetragen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
II. Die Klägerin kann die Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT verlangen. Indem das beklagte Land die Klägerin nicht nach VergGr. IV a BAT vergütet, verstößt es gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
1. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.; zuletzt BAG Urteil vom 5. März 1997 – 4 AZR 390/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II, ständige Rechtsprechung).
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich aber nicht schon unmittelbar aus dem BAT in Verbindung mit der Vergütungsordnung. Zwar sind der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar (§ 4 des Arbeitsvertrags vom 14. Oktober 1975). Die Klägerin ist jedoch als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und somit aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen (BAG Urteil vom 26. August 1987 – 4 AZR 137/87 – BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auf das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist daher § 22 BAT nicht anwendbar (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
b) Ein Höhergruppierungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1975, da dieser ausdrücklich die Eingruppierung in VergGr. IV b BAT vorsieht; einen Anspruch auf Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT kann der Arbeitsvertrag daher nicht begründen.
Da sich aus dem Arbeitsvertrag aber nur ableiten läßt, daß die Eingruppierung nach den maßgeblichen Erlassen erfolgen solle, steht die Aufnahme der VergGr. IV b BAT in den Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1975 jedoch einem Höhergruppierungsbegehren, das sich auf diese Regelungen stützt, nicht entgegen.
c) Der Höhergruppierungsanspruch der Klägerin folgt allerdings nicht unmittelbar aus dem Runderlaß des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 16. November 1981 (Erfüllererlaß), der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung findet. Der Erfüllererlaß regelt die Eingruppierung von Lehrern an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen wie folgt:
„…
7.2 |
Fachlehrer mit der Befähigung zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO) und abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, |
IV a |
|
wenn sie die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 zur Verfügung steht |
III |
7.3 |
Fachlehrer |
|
|
mit der Befähigung zum Technischen Lehrer (§ 60 LVO), ohne Ausbildung nach Fallgruppe 7.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, |
IV b |
|
wenn sie die für entsprechende Lehrer im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfüllen und die Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung steht |
IV a |
…”
Danach ist Voraussetzung für eine Höhergruppierung der Klägerin, die als Fachlehrerin ohne Ausbildung nach Ziff. 7.2 im Sinne der Ziff. 7.3 anzusehen ist, nach VergGr. IV a BAT entsprechend Ziff. 7.3, daß neben den persönlichen Voraussetzungen eine Planstelle eines Technischen Lehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung ist nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht gegeben.
Der Höhergruppierungsanspruch einer angestellten Lehrerin kann von dem Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle abhängig gemacht werden. Ein solches Erfordernis dient der Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrern (BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 614/90 – n.v.; BAG Urteil vom 24. Januar 1990 – 4 AZR 525/89 – n.v.) und ist daher zulässig.
d) Der Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT ergibt sich jedoch aus der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Benachteiligung vorliegt (BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 28. Mai 1996 – 3 AZR 752/95 – AP Nr. 143 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei vom beklagten Land ohne sachlich rechtfertigenden Grund verletzt worden, indem die Klägerin nicht nach VergGr. IV a BAT vergütet werde.
Die Klägerin erfüllt bereits seit dem 1. September 1982 die persönlichen Voraussetzungen des Runderlasses vom 16. November 1981 Ziff. 7.3 für die Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT. Sie ist als Fachlehrerin eingesetzt und hat die Befähigung zum Technischen Lehrer nach § 60 LVO ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung.
Neben diesen persönlichen Voraussetzungen setzt die Eingruppierung einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nach Ziff. 7.3 des Erfüllererlasses weiter voraus, daß eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 T vorhanden ist. Ein solches Erfordernis konnte in zulässiger Weise in den Erfüllererlaß aufgenommen werden (BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 614/90 – n.v.; BAG Urteil vom 24. Januar 1990 – 4 AZR 525/89 – n.v.).
Das Erfordernis einer freien und besetzbaren Planstelle für die Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT gem. Ziff. 7.3 des Erfüllererlasses verstößt auch insoweit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, als bei sog. Nichterfüllern nach dem Runderlaß des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 20. November 1981 (sog. Nichterfüllererlaß) eine freie und besetzbare Planstelle nicht erforderlich ist. Für eine Differenzierung zwischen den Angestellten ohne Befähigung für die Beamtenlaufbahn (Nichterfüller) und den Angestellten mit Befähigung für die Beamtenlaufbahn (Erfüller) ist ein sachlicher Grund gegeben (BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 614/90 – n.v.).
Der Nichterfüllererlaß des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 20. November 1981 regelt die Eingruppierung der als Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen eingesetzten Angestellten – soweit hier von Interesse – wie folgt:
„…
6.2 |
Lehrer in der Tätigkeit von Technischen Lehrern mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung |
IV b |
|
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV a |
6.3 |
Lehrer in der Tätigkeit von Technischen Lehrern ohne Ausbildung nach Fallgruppe 6.2 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung |
V b |
|
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IV b |
…”
Zwar hat es der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 24. Januar 1990 (– 4 AZR 525/89 – n.v.) als sachfremd und willkürlich angesehen, zwischen Angestellten ohne Befähigung für die Beamtenlaufbahn (Nichterfüller) und Angestellten mit Befähigung für die Beamtenlaufbahn (Erfüller) insofern zu differenzieren, als für die eine Gruppe (Erfüller) eine Höhergruppierung nur bei Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle möglich ist, bei der anderen Gruppe (Nichterfüller) dieses Planstellenerfordernis für die Höhergruppierung jedoch nicht besteht.
Vorliegend führt das aber nicht zu einem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem Nichterfüllererlaß ist eine Höhergruppierung der Nichterfüller nach VergGr. IV a BAT gem. Ziff. 6.3 nicht vorgesehen. Ein der Höhergruppierung der Erfüller nach Ziff. 7.3 des Erfüllererlasses vergleichbarer Fall liegt daher nicht vor. Soweit der Vierte Senat im Urteil vom 24. April 1991 (– 4 AZR 570/90 – AP Nr. 140 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) einen Höhergruppierungsanspruch aus Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes angenommen hat, lag dem eine andere Fallkonstellation zugrunde. Es ging um die Höhergruppierung von Werkstattlehrern, wobei dieselbe Vergütungsgruppe bei sonst gleichen Höhergruppierungsvoraussetzungen im Streit stand, bei den sog. Nichterfüllern aber das Erfordernis einer Planstelle nicht vorgesehen war. Wie im vorliegenden Fall hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14. August 1991 (– 4 AZR 614/90 – n.v.) einen vergleichbaren Sachverhalt verneint.
Eine freie und besetzbare Planstelle ist nach dem Vortrag des beklagten Landes seit 1985 nicht mehr zugewiesen worden; etwas anderes hat auch die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht dargetan bzw. unter Beweis gestellt.
Die Berufung des beklagten Landes darauf, eine freie und besetzbare Planstelle sei nicht vorhanden gewesen, seit die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung entsprechend Ziff. 7.3 des Erfüllererlasses vom 20. November 1991 erfüllte (1. September 1982), führt aber zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; die Klägerin kann daraus einen Anspruch auf Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT herleiten.
Das beklagte Land hat nichts zum Vorhandensein einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 T ausgeführt. Dagegen hat die Klägerin dargetan, daß sie ihre Höherguppierung nach VergGr. IV a BAT seit 1980, zumindest seit Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen am 1. September 1982, verfolgt.
Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungslast genügt, indem sie vorgetragen hat, daß in dem gesamten Zeitraum, in dem sie ihr Höhergruppierungsbegehren betrieben hat, Planstellen zur Verfügung gestanden haben und besetzt wurden (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Das beklagte Land hätte daher substantiiert darlegen müssen, inwieweit Planstellen im Haushalt überhaupt ausgewiesen und gegebenenfalls besetzt sind. Wie der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – a.a.O.) ausgeführt hat, reicht ein pauschaler Vortrag des für die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans zuständigen und daher insoweit im Vergleich zur Klägerin sachnäheren Landes, es hätten keine Stellen zur Verfügung gestanden, nicht aus. Die Klägerin hätte dann keine Möglichkeit, zum Sachvortrag des beklagten Landes im einzelnen Stellung zu nehmen.
Somit ist – mangels eines entsprechenden Sachvortrags des beklagten Landes – davon auszugehen, daß freie und besetzbare Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 T in der Zeit vor 1985 und auch danach vorhanden gewesen waren. Indem das beklagte Land die Klägerin – trotz Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen – nicht nach VergGr. IV a BAT höhergruppiert hat, hat es gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Einen sachlich rechtfertigenden Grund für diese Verfahrensweise hat das beklagte Land nicht vorgetragen.
Aus der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes folgt ein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT.
Dahingestellt bleiben kann daher die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Planstellen im Haushalt auszubringen (vgl. dazu zuletzt BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 422/95 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.), und insoweit § 315 BGB verletzt ist.
Weiter kommt es nicht darauf an, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Abbruch des Höhergruppierungsverfahrens bezüglich der Klägerin liegt. Das beklagte Land hat für die Einstellung des Höhergruppierungsverfahrens einen sachlichen Grund vorgetragen; dieser besteht darin, daß ein Rechtsirrtum bezüglich der Höhergruppierungsvoraussetzungen erkannt worden sei und das beklagte Land ab dieser Erkenntnis keine weiteren Höhergruppierungsverfahren mehr durchgeführt sowie laufende Höhergruppierungsverfahren gestoppt hat.
Kann die Klägerin ihre Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT somit wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, haben die Vorinstanzen der Klage zu Recht stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes ist zurückzuweisen.
Die Ausurteilung des Zinsanspruchs hat das beklagte Land nicht gerügt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen