Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Logopädin

 

Orientierungssatz

1. Eingruppierung von Logopädin nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe VIb.

2. Die in der Zukunft liegenden rechtlichen Auswirkungen (hier: Teilnahme nach 2 Jahren am Bewährungsaufstieg) rechtfertigen ein Feststellungsinteresse an der alsbaldigen Feststellung über die bloße höhere Vergütung hinaus.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; ZPO § 256; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.11.1983; Aktenzeichen 10 Sa 76/82)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 21.06.1982; Aktenzeichen 5 Ca 290/82 H)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438945

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