Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse
Leitsatz (amtlich)
1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vermag keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
2. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 823 Abs. 1, §§ 830, 847, 1004; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. September 1997 – 14 Sa 433/97 – zum Teil aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. Januar 1997 – 2 Ca 6652/95 – wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) beantragt hat.
Die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung (Urteilsformel zu 1) richten. Im übrigen werden die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin zu 3/5 sowie die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner zu 2/5 zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) in voller Höhe und der Beklagten zu 3) sowie des Beklagten zu 4) in Höhe von 3/5 zu tragen. Die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) haben die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu 2/5 zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 2/7 und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 5/7 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) hat die Klägerin in voller Höhe zu tragen. Die Beklagten zu 3) und 4) haben die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5/7 zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen.
Die Klägerin trat zum 1. April 1995 als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Laut Impressum des Anzeigenblattes „Wöchentlicher Stellenmarkt” ist die Beklagte zu 1) für den Vertrieb und das Rechenzentrum dieser Wochenzeitung verantwortlich. Die Beklagte zu 3) wird im Impressum dieses Wochenblattes unter der Bezeichnung „Redaktion” angegeben. Der Beklagte zu 4) ist der verantwortliche Chefredakteur der Wochenzeitung.
Die Klägerin wurde im Juni 1995 schwanger. Ab August 1995 meldete sie sich zunehmend arbeitsunfähig krank. Die Berechtigung der ärztlichen Atteste wurde von der Beklagten zu 1) angezweifelt. Schließlich erklärte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Kurze Zeit später erschien in der Ausgabe 43/95 des Anzeigenblattes ein mit dem Kürzel „HB” gezeichneter redaktioneller Beitrag folgenden Inhalts:
„Die faulste Mitarbeiterin Deutschlands:
In 3 Monaten nur 3 Tage gearbeitet
Sie könnte die Königin der Tagediebe sein … Ihr Verhalten ist schräg und unehrlich: In 3 Monaten arbeitete sie ganze 3 Tage. Jetzt ruft sie das Arbeitsgericht an, es soll ihr zu allem Unrecht noch helfen, ihre Faulheit zu unterstützen. Arbeitsrecht in Deutschland … im Jahre 1995!
…
Nach dem zweiten Monat plötzlich wird sie krank. Immer häufiger. Am Anfang waren es nur ein oder zwei Tage, dann schon mal eine Woche, später sogar 4 Wochen hintereinander.
Und was hat sie?
Der Arzt verweigert jede Auskunft, beruft sich stur auf sein Standesrecht als Mediziner. Die Firma muß zahlen, Ina fehlt immer mehr. Zunächst waren es nur Erkältungskrankheiten, die sie von der Arbeit abhielt.
Und plötzlich war es ein Baby, das sie „vielleicht” erwartete! Vielleicht?
Derselbe Arzt war über Wochen unfähig zu sagen, ob tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht. Er schützte sie wohl.
Die Firma zahlt weiter …
Und sie war schwanger. Von wem, weiß sie wohl selbst nicht, ist auch egal. Ina M. war nun immer und immer wieder krank. Und Ina M. ging trotzdem immer und immer wieder reiten … ja auf dem Pferd, ganz oben, hopidihop … ohne Rücksicht auf das Baby. Sie war plötzlich kerngesund – auf dem Rücken des Pferdes.
Und tat ihr mal das Bäuchlein weh, war es der liebe gute Onkel Doc, der sie liebevoll wieder für Wochen krank schrieb. Die Firma zahlte, zahlte und zahlte, Ina lachte, lachte und lachte …! Sie muß sich fast todgelacht haben über so viel Dummheit ihrer Firma und über so viel Blödheit des verkalkten Arztes.
So skrupellos kann man sich verhalten, wenn man ein Kind bekommt. Das alles ist möglich…!
Hoch zu Roß auf ihrem Pferd war sie von Arbeitskolleginnen auch weiterhin zu sehen, sie grüßte sie, schadenfroh, ironisch, dumm-frech !
…
Ina reitet noch immer. Trotz Schwangerschaft. Jeden Tag. Sie ist putzmunter, obwohl sie ihr seniler Arzt noch immer wochenlang erneut krank schreibt.
…”
Mit der am 27. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht Dortmund eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst nur die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung, Widerruf und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Am 21. März 1996 hat sie ihre Klage auf die Beklagten zu 3) und 4) erweitert.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 4) sei der „Konzernherr” und auch ihr Vorgesetzter gewesen. Er sei der eigentliche Kopf der Angelegenheit und Verfasser des beanstandeten Artikels. Sie hat geltend gemacht, der Artikel sei in sachlichen Behauptungen falsch und im übrigen grob ehrenrührig. Es sei auch klar, daß sie mit „Ina M.” gemeint gewesen sei, denn ihr Vorname sei nicht geändert worden und sämtliche Arbeitskollegen hätten sofort gewußt, auf wen sich der Artikel beziehe. Die Beklagte zu 1) hafte, weil sie bzw. ihre Mitarbeiter vertrauliche Informationen aus dem Personalbereich an Dritte weitergegeben hätten. Die Beklagte zu 2) sei für unerlaubte Handlungen der Gesellschaft persönlich verantwortlich.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
- die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, unter Androhung von Zwangsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Zwangshaft, es zukünftig zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen,
- die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, die Behauptung, die Klägerin sei bei ihrem früheren Arbeitgeber unehrenhaft und wegen Faulheit entlassen worden, zu widerrufen,
- alle Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
- und gegen die nicht vertretenen Beklagten ein Versäumnisurteil zu verkünden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts zum Teil abgeändert und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Zwangshaft zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen, sowie die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 DM zu zahlen. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1) bis 4) ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) sind hinsichtlich des Unterlassungsantrags unzulässig, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches unbegründet. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) ist das Berufungsurteil zum Teil aufzuheben und insoweit die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten zu 3) und 4) hätten in schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme habe sich herausgestellt, daß zumindest die Arbeitskolleginnen der Klägerin, die mit der Fertigung des Blattes und dessen Vertrieb befaßt waren, durchaus gewußt hätten, daß die angeblich arbeitsscheue „Ina M.” in Wahrheit die Klägerin sein sollte. Der beanstandete Artikel enthalte schwere Kränkungen. In der maßlosen Brandmarkung der Klägerin liege in jedem Falle eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung unabhängig davon, ob gewisse Fakten, wie z. B. das Ausreiten während des „Krankfeierns” zuträfen oder nicht. Es könne auch dahinstehen, ob der Beklagte zu 4) Verfasser des Artikels gewesen sei, denn sowohl er als Chefredakteur als auch die Beklagte zu 3) seien für den Inhalt des Blattes verantwortlich.
Die Beklagten zu 1) und 2) seien als Mittäter bzw. Beteiligte im Sinne von § 830 BGB verantwortlich. Die in dem beanstandeten Artikel erscheinenden personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben könnten nur über die Arbeitgeberin an den Verfasser des Artikels gelangt sein. Ohne die Mitwirkung der Beklagten zu 1) und der für sie handelnden Geschäftsführerin, der Beklagten zu 2), sei der von der Klägerin beanstandete Schmähartikel kaum denkbar.
Der Klägerin sei für die entstandene Kränkung ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM zuzusprechen. Dabei habe die Kammer berücksichtigt, daß einerseits die Klägerin durchaus massiv gekränkt worden sei, andererseits der Kreis derjenigen, der außer der Klägerin selbst von dem Artikel Notiz genommen und hierbei gewußt habe, daß es sich bei „Ina M.” nur um die Klägerin habe handeln können, relativ klein gewesen sei. Darüber hinaus könne die Klägerin von den Beklagten zu 3) und 4) Unterlassung der Beschimpfung als „faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe” und die Qualifizierung als „schräg und unehrlich” beanspruchen. Dieser Anspruch folge aus § 1004 BGB. Die bisherige Ehrverletzung indiziere die Wiederholungsgefahr. Der weitergehende Unterlassungsantrag sei zurückzuweisen, weil die im Übergang vom Widerrufs – zum Unterlassungsanspruch liegende Klagänderung nicht sachdienlich gewesen sei und die Beklagten widersprochen hätten.
B. Die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) sind hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Erklärungen unzulässig. Die Revisionsbegründungen entsprechen insoweit nicht den Voraussetzungen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO. Danach muß sich die Revisionsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer die Aufhebung beantragt wird, widrigenfalls die Revision für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. nur Urteil vom 16. April 1997 – 4 AZR 653/95 – AP Nr. 35 zu § 72 ArbGG 1979; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 554 Rz 6). Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne, muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin neben dem Schmerzensgeldanspruch einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesem Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht zum Teil unter Berufung auf § 1004 BGB stattgegeben. In ihrer Revisionsbegründung befassen sich die Beklagten zu 3) und 4) ausschließlich mit dem Schmerzensgeldanspruch und gehen auf den Unterlassungsanspruch nicht ein. Aus ihren Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch ergibt sich auch nicht mittelbar, daß sie davon ausgingen, die Klägerin weiterhin als „faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich” bezeichnen zu dürfen. Damit sind die Revisionen der Beklagten zu 3) und 4) hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht ordnungsgemäß begründet und unzulässig.
C. Revisionen hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches
I. Revisionen der Beklagten zu 3) und 4)
Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagten zu 3) und 4) der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1, §§ 830, 847 BGB i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulden. Die Beklagten zu 3) und 4) haben mit der von ihnen zu vertretenden Presseveröffentlichung in der Ausgabe 43/95 des Anzeigenblattes „Wöchentlicher Stellenmarkt” das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwer verletzt.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Anonymisierung des Sachverhaltes unzureichend war, Rückschlüsse auf die wahre Identität der Klägerin zu vermeiden.
Der Artikel enthält eine ganze Reihe beleidigender Behauptungen, die nicht durchweg mit der den Beklagten zu 3) und 4) zukommenden Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerechtfertigt werden können. Die Beklagten zu 3) und 4) haben nicht nur über die geringfügige Arbeitsleistung der Klägerin berichtet, sondern haben ohne zwingende Notwendigkeit Details aus der Intimsphäre der Klägerin veröffentlicht. Insbesondere bestand keine sachliche Berechtigung der Beklagten zu 3) und 4), beiläufig in dem Artikel zu bezweifeln, ob die Klägerin den Erzeuger des erwarteten Kindes kenne. Diese völlig unangebrachte Ehrverletzung brauchte die Klägerin nicht hinzunehmen. Die anzustellende Interessenabwägung fällt deshalb zugunsten des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Klägerin aus.
Die Höhe des von den Tatsacheninstanzen festgesetzten Schmerzensgeldes ist in der Revisionsinstanz lediglich eingeschränkt überprüfbar. Hiervon ausgehend sind rechtserhebliche Fehler des Berufungsgerichts nicht feststellbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht ausreichend berücksichtigt, daß lediglich ein kleiner Kreis der Leser des Anzeigenblattes den Artikel mit der Klägerin in Verbindung bringen konnte. Soweit die Revision geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe unzureichend berücksichtigt, daß die Klägerin während der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit den Reitsport betrieben habe, könnte hierin allenfalls eine Provokation der Arbeitgeberin und der Kolleginnen der Klägerin gesehen werden, doch ist nicht erkennbar, inwiefern diese etwaige Vertragspflichtverletzung der Klägerin beleidigende Äußerungen in einem Presseorgan rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
II. Revisionen der Beklagten zu 1) und 2)
Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) sind begründet. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 DM ist nicht durch tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt.
Eine Mittäterschaft der Arbeitgeberin der Klägerin und ihrer Geschäftsführerin an den von den Beklagten zu 3) und 4) zu vertretenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist nicht festgestellt worden. Ebensowenig hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beihilfe zu der von der Beklagten zu 3) und 4) begangenen unerlaubten Handlung festgestellt. Vielmehr beschränkt sich das Berufungsgericht auf eine Mutmaßung, wenn es annimmt, ohne die Bekanntgabe persönlicher Daten der Klägerin wäre es „kaum” zur Veröffentlichung im Anzeigenblatt gekommen. Irgendwelche tatsächlichen Vorgänge, die von der Beklagten zu 1) und 2) zu vertreten wären, bezeichnet es hingegen nicht. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht zwischen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen und solchen Tatsachen unterschieden, die der Verschwiegenheitspflicht nicht unterliegen. Des weiteren hat es die sich aufdrängende Überlegung unterlassen, ob nicht Arbeitnehmer des Unternehmens der Beklagten zu 3) aus eigener Anschauung die tatsächlichen Grundlagen des streitigen Berichts kannten. Dabei hat das Berufungsgericht vollkommen außer acht gelassen, daß nach der eigenen Behauptung der Klägerin der Beklagte zu 4) ihr Vorgesetzter und der eigentliche Kopf der Angelegenheit gewesen sei. Darüber hinaus spricht gegen eine Beihilfe der Beklagten zu 1) und 2), daß das Berufungsgericht die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus den im Artikel mitgeteilten (wahren) Tatsachenbehauptungen, sondern aus unwahren Tatsachenbehauptungen und herabsetzenden Werturteilen gefolgert hat. Daß diese unwahren Tatsachenbehauptungen und herabsetzenden Werturteile auf Informationen oder Anregungen der Beklagten zu 1) und 2) beruhten, hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch unterstellt. Damit scheidet eine Mithaftung der Beklagten zu 1) und 2) für die von den Beklagten zu 3) und 4) geschuldete Schmerzensgeldzahlung aus. Insofern ist die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Noack, Brückmann
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.02.1999 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 49 |
BB 1999, 1119 |
BB 1999, 478 |
DB 1999, 1506 |
NJW 1999, 1988 |
EBE/BAG 1999, 75 |
NVwZ 1999, 919 |
ARST 1999, 143 |
ARST 1999, 254 |
FA 1999, 128 |
FA 1999, 204 |
FA 1999, 255 |
JR 2000, 44 |
NZA 1999, 645 |
ZTR 1999, 325 |
AP, 0 |
AfP 1999, 290 |
AuA 1999, 570 |
RDV 1999, 129 |
RDV 1999, 166 |
JURAtelegramm 2001, 7 |