Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 6652/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.1999; Aktenzeichen 8 AZR 735/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.1997 – 2 Ca 6652/95 – abgeändert:

  1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 500.000,–DM ersatzweise Zwangshaft es zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen.
  2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an die Klägerin 4.000,– DM zu zahlen.
  3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu ¼, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu ½, die Beklagten zu 3) und 4) zu einem weiteren ¼.
  5. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Klägerin fühlt sich durch einen Artikel in dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt „W….. S…” in ihrer Ehre verletzt und leitet hieraus Ansprüche gegen die Beklagten her.

Das genannte Anzeigenblatt veröffentlicht neben kurzen redaktionellen Beiträgen überregionale Stellenanzeigen. Der Vertrieb erfolgt maßgeblich über den Presse- und Bahnhofseinzelhandel in Deutschland. Laut Impressum ist für die Redaktion des Blattes die Beklagte zu 3) verantwortlich. Deren „Chefredakteur” ist der Beklagte zu 4). Die Anzeigenaufnahme, deren Bearbeitung und der Umbruch des Blattes erfolgt durch die Beklagte zu 1). Deren Geschäftsführerin ist die Beklagte zu 2).

Die 28-jährige Klägerin trat zum 01.04.1995 als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.900,– DM in die Dienste der Beklagten zu 1). Sie wurde im Juni 1995 schwanger. Die Entbindung erfolgte am 12.02.1996.

Die Klägerin meldete sich ab August 1995 zunehmend arbeitsunfähig krank. Die Berechtigung der ärztlichen Atteste wurden von der Beklagten zu 1) angezweifelt. Schließlich erklärte diese mit Schreiben vom 10.10.1995 die fristlose Kündigung. Die Klägerin hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 2 Ca 6652/95 vor dem Arbeitsgericht Dortmund anhängig ist.

Kurze Zeit nach dem dortigen Prozeßbeginn erschien in dem o.a. Anzeigenblatt in der Ausgabe 43/95 ein redaktioneller Beitrag unter dem Kürzel HB. Der Artikel trug die Schlagzeile „Die faulste Mitarbeiterin Deutschlands: In drei Monaten nur drei Tage gearbeitet”. Die in rot und schwarz gedruckte Unterzeile lautete wie folgt: „Sie könnte die Königin der Taschendiebe sein … Ihr Verhalten ist schräg und unehrlich: In drei Monaten arbeitete sie ganze drei Tage. Jetzt ruft sie das Arbeitsgericht an, es soll ihr zu allem Unrecht noch helfen, ihre Faulheit zu unterstützen. Arbeitsrecht in Deutschland … im Jahre 1995!” Der Artikel befaßt sich mit einer Büroangestellten namens „I… M. (Name geändert)”. Dieser wird unter anderem vorgehalten, daß sie sich immer häufiger krank gemeldet habe und trotz Schwangerschaft „hoch zu Roß” unterwegs gewesen sei und dabei ihre Arbeitskolleginnen „schadenfroh, ironisch, dumm-frech” gegrüßt habe.

Wegen des Wortlauts des Artikels wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Fotokopie bzw. die nunmehr vorhandene OrigI…lausgabe Bezug genommen.

Mit ihrer am 27.12.1995 vor dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung, Widerruf und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Später erfolgte die Erweiterung der Klage auf die Beklagten zu 3) und 4).

Dabei hat die Klägerin den Beklagten zu 4) als Konzernherrn wie auch als ihren Vorgesetzten bezeichnet. Er sei auch der eigentliche „Kopf” der Angelegenheit und Verfasser des beanstandeten Artikels.

Der Artikel sei in seinen sachlichen Behauptungen falsch und im übrigen grob ehrenrührig. Es sei auch klar, daß sie mit „I… M.” gemeint sei. Zunächst einmal sei der Vorname eindeutig zu identifizieren. Im übrigen hätten sämtliche Arbeitskollegen sofort gewußt, auf wen sich der Artikel beziehe.

Die Klägerin hat im Kammertermin vom 21.01.1997 beantragt,

  1. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, unter Androhung von Zwangshaft bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Zwangshaft, es zukünftig zu unterlassen, die Klägerin als faulste Mitarbeiterin Deutschlands, Königin der Tagediebe, als schräg und unehrlich zu bezeichnen,
  2. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, die Behauptung, die Klägerin sei bei ihrem früheren Arbeitgeber unehrenhaft und wegen Faulheit entlassen worden, zu widerrufen,
  3. alle Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
  4. und gegen die nicht vertretenen Beklagten ein Versäumnisurteil zu verkünden.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch sein am 21.01.1997 verkündetes Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat den Klagevortrag als unschlüssig angesehen, weil die in dem beanstandeten Artikel mit „I… M.” bezeichnete Mitarbeiterin gewissermaßen anonymisiert worden sei und nich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge