Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekostenvergütung. Kürzung bei Kostenersparnis
Orientierungssatz
1. Finden nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT für die Reisekostenvergütung die Bestimmungen des HmbRKG Anwendung, hat der Angestellte einen tariflichen Anspruch auf Reisekostenvergütung. Dieser ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG auf die Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen gerichtet.
2. Das Prinzip der Mehraufwandserstattung schließt einen Auslagenersatz für Kosten der allgemeinen Lebensführung aus. Dazu gehören die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung des Angestellten und seiner Dienststelle. Diese fallen auch bei einem im Außendienst eingesetzten Angestellten an, wenn er mit Zustimmung des Arbeitgebers den Außendienst von seiner Wohnung aus antreten darf, ohne dass die grundsätzliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle aufgehoben ist.
Normenkette
BRKG § 3 Abs. 1 S. 1; BAT § 42 Abs. 1 S. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2002 – 2 Sa 35/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Reisekostenvergütung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er wird als Betriebs- und Einzugsstellenprüfer eingesetzt. In der Regel arbeitet er an vier Tagen in der Woche im Außendienst und an einem Tag in der Hauptverwaltung. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag betreffend Übernahme des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) für Angestellte der Landesversicherungsanstalten vom 10. Oktober 1961 Anwendung. In § 42 Abs. 1 Satz 1 BAT ist geregelt:
„Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
…
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.”
Die Reisekostenvergütung für Beamte regelt das Hamburgische Reisekostengesetz (HmbRKG) in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HambGVBl. S. 159). Dort heißt es:
„§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
…
§ 4
Umfang der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfaßt
…
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6)
…”
Für die Wegstreckenentschädigung bestimmt beim Einsatz eines PKW § 6 Abs. 1 HmbRKG idF vom 3. März 1992 (HambGVBl. S. 38) als Ausgleichsersatz einen Betrag von 46 Pfennigen bei einer monatlichen Fahrleistung bis zu 1000 Kilometern und darüber hinaus von 38 Pfennigen.
Der Kläger fährt zur ca. 12 km von seiner Wohnung entfernten Hauptverwaltung mit seinem privaten Kraftfahrzeug. Die Beklagte erteilte ihm widerruflich die Genehmigung, sein Kraftfahrzeug für Fahrten zur Ausübung seiner Prüftätigkeit im Außendienst einzusetzen. Den jeweiligen Prüfort kann er von seiner Wohnung aus aufsuchen. Bei vorzeitigem Abschluss der Prüftätigkeit oder zur Erledigung sonstiger Aufgaben während des Außendienstes kehrt der Kläger zur Hauptverwaltung zurück.
Für Strecken, die der Kläger im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit mit seinem Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, erhält er als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 HmbRKG. Bei den Festsetzungen der Wegstreckenentschädigung nahm die Beklagte Kürzungen vor. Sie zog von der Wegstreckenentschädigung für jeden Tag im Außendienst wegen ersparter Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle pauschal 1/21 des Preises einer Abo-Monatskarte des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) ab. Die Kürzungen für jeden Arbeitstag mit Außendienst beliefen sich in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 1998 auf je 5,20 DM, in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 30. September 1999 auf je 5,30 DM und ab Oktober 1999 auf je 3,60 DM.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe eine ungekürzte Wegstreckenentschädigung zu. Für den Abzug von insgesamt 1.164,01 Euro in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 2001 fehle eine Rechtsgrundlage. Er suche die Hauptverwaltung der Beklagten an den Tagen im Außendienst in der Regel nicht auf und erspare an diesen Tagen keine Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.164,01 Euro Wegstreckenentschädigung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28. Juni 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Der Kläger hat nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT keinen weitergehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung.
1. Nach dieser Tarifvorschrift sind für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 11. September 2003 – 6 AZR 323/02 – zur Veröffentlichung vorgesehen ≪zVv.≫, zu I 1 der Gründe; 13. Februar 2003 – 6 AZR 411/01 – AP BAT § 44 Nr. 10, zu 1 der Gründe; 19. Oktober 2000 – 6 AZR 206/99 – ZTR 2001, 470, zu II 1 der Gründe; 25. Juli1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 315, 316 mwN; 16. Februar 1989 – 6 AZR289/87 – AP BAT § 42 Nr. 9, zu II 1 der Gründe).
2. Danach sind die Bestimmungen des HmbRKG anzuwenden. Diese Vorschriften gelten auf Grund der Verweisung als tarifliche Rechtsnormen (BAG 11. September2003 – 6 AZR 323/02 – zVv., zu I 3 der Gründe).
3. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.
Dienstreisende im Sinne dieser Bestimmung sind gemäß § 2 Abs. 1 HmbRKG die unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. Als Betriebs- und Einzugsstellenprüfer im Außendienst erfüllt der Kläger diese Voraussetzung. Seine Fahrten zu den Prüforten sind Dienstgänge. Für Strecken, die er im Anspruchszeitraum zur Ausübung seiner Außendiensttätigkeit mit seinem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, steht ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG iVm. § 6 Abs. 1 HmbRKG Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung zu. Diese hat die Beklagte zutreffend festgesetzt. Darüber besteht kein Streit.
II. Die Beklagte hat die festgesetzte Wegstreckenentschädigung in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 2001 wegen ersparter Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle um insgesamt 1.164,01 Euro gekürzt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG einen solchen Abzug gestattet.
1. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., BAG 11. September 2003 – 6 AZR 323/02 – zVv., zu II 2 b aa der Gründe; 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18, zu B II 2 a der Gründe; 27. Juni 2002 – 6 AZR 378/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der Gründe). Die Bestimmung stellt ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 3 Abs. 1 BRKG nicht auf die Aufwendungen des Dienstreisenden ab, sondern auf die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. In den Begriff „Mehraufwendungen” sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die der Dienstreisende ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht hätte. Ein wesentliches Merkmal für den Begriff „Mehraufwand” ist nach allgemeinem Sprachgebrauch das Vorliegen eines zusätzlichen, über das übliche Maß hinausgehenden Aufwands (Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. S. 1065). Für den Begriff der „dienstlich veranlassten Mehraufwendungen” ist konstituierend, dass der Dienstreisende Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls – ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang – von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste (BVerwG 21. Juni 1989 – 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148, 153). Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Erspart der Dienstreisende solche Kosten und wären diese höher als die Aufwendungen für die Fahrten aus dienstlicher Veranlassung, steht ihm keine Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung zu (vgl. BAG 19. Oktober 2000– 6 AZR 206/99 – ZTR 2001, 470, zu II 2 c aa der Gründe).
2. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für dieses Verständnis. Das HmbRKG orientiert sich am BRKG. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG stimmt mit dem des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG überein. Das Reisekostenrecht der Länder und des Bundes berücksichtigt das Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder (vgl. BVerwG 18. Februar 1980 – 6 C 108.78 – BVerwGE 60, 56; 29. April1983 – 6 C 78.81 – BVerwGE 67, 157; 21. Juni 1989 – 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148,151). Dienstreise oder Dienstgang sollen dem Dienstreisenden zwar keine wirtschaftlichen Nachteile, jedoch auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Das schließt nicht nur einen Auslagenersatz für Kosten der allgemeinen Lebensführung aus. Eine Vorteilsgewährung läge auch vor, wenn bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung vom Dienstreisenden zu tragende und aus dienstlichem Anlass ersparte Kosten der allgemeinen Lebensführung unberücksichtigt blieben.
3. Zur Begründung eines weitergehenden Mehraufwandes kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989 (– 6 C4.87 – BVerwGE 82, 148) berufen. Der darin entschiedene Sachverhalt ist mit dem des Klägers nicht vergleichbar. In jenem Fall wurden bei Dienstreisen keine Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erspart, weil der Kläger dieses Verfahrens seine dienstlichen Obliegenheiten in seiner Wohnung erledigen konnte oder stets außerhalb seiner Dienststelle zu verrichten hatte, der er lediglich aus beamtenrechtlichen Gründen organisatorisch zugeordnet war. Daran fehlt es. Ohne die durch die Prüftätigkeit veranlassten Dienstgänge müsste der Kläger arbeitstäglich die Hauptverwaltung der Beklagten aufsuchen. Ein reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand entsteht ihm erst, soweit er im Rahmen der Prüftätigkeit darüber hinaus gehende Wegstrecken zurücklegt. Ohne Bedeutung ist, dass dem Kläger zur Zeitersparnis gestattet ist, die jeweiligen Prüfstellen direkt von seiner Wohnung aus anzufahren oder dorthin zurückzufahren. Damit ist seine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle außerhalb seiner Außendiensttätigkeit nicht aufgehoben.
III. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen § 6 Abs. 1 HmbRKG und § 7 Satz 1 HmbRKG dem Prinzip der Mehraufwandserstattung nicht entgegen.
1. Nach § 6 Abs. 1 HmbRKG wird für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe von der zurückgelegten Strecke und dem benutzten Kraftfahrzeug abhängt. Die Vorschrift regelt damit den Umfang einer speziellen Reisekostenvergütung. Eine Anrechnung ersparter Kosten sieht sie nicht vor. Das schließt eine entsprechende Anwendung nicht aus. Die Vorschrift steht unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbRKG, der ausdrücklich auf das Prinzip der Mehraufwandserstattung abhebt (vgl. BVerwG 24. April 1992 – 10 C 9.91 – BVerwGE 90, 136).
2. Zu Unrecht meint der Kläger, die in § 6 Abs. 1 HmbRKG festgelegten Kilometerpauschalen berücksichtigten bereits ersparte Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Einer solchen Annahme steht bereits entgegen, dass die in § 6 Abs. 1 HmbRKG getroffene Regelung nicht auf die Entfernung zwischen der Wohnung des Dienstreisenden und seiner Dienststelle abstellt und die Höhe der ersparten Fahrkosten nicht von der aus dienstlichem Anlass mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke abhängt.
3. Unerheblich ist auch, inwieweit die dem Kläger gewährte Wegstreckenentschädigung seine Fahrkosten gedeckt hat. Als pauschalierter Auslagenersatz soll die Wegstreckenentschädigung nicht alle auf den Fahrkilometer entfallenden durchschnittlichen Aufwendungen des Kraftfahrzeughalters abgelten, weil das private Kraftfahrzeug des Beschäftigten auch und gerade dessen privaten Zwecken dient (vgl. Meyer/Fricke Reisekosten im öffentlichen Dienst § 6 BRKG Rn. 24; Kopicki/Irlenbusch Reisekostenrecht des Bundes § 6 BRKG Anm. 10).
4. Einer Anrechnung der ohne die Dienstgänge des Klägers angefallenen Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle steht § 7 Satz 1 HmbRKG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur auf Dienstreisen Anwendung findet. Sie legt fest, dass die Dauer der Dienstreise sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft richtet.
IV. Auf Grund seiner Dienstgänge hat der Kläger jedenfalls Kosten in Höhe des Abzugsbetrages für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Hauptverwaltung der Beklagten erspart.
1. Der Kläger fährt mit seinem privaten Kraftfahrzeug zur Hauptverwaltung der Beklagten. Ohne seinen Einsatz im Außendienst hätte er Kosten für diese Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ca. 12 km entfernten Dienststelle aufwenden müssen. Diese in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung fallenden Fahrkosten hat der Kläger auf Grund der Dienstgänge erspart. Das bedingt eine Kürzung der Wegstreckenentschädigung in Höhe der ersparten Fahrkosten.
2. Die Beklagte hat die Wegstreckenentschädigung allerdings nicht in entsprechender Höhe gekürzt. Sie hat nicht auf die ersparten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle abgestellt, sondern pauschal 1/21 des Preises einer HVV-Abo-Monatskarte abgezogen. Die Kürzungsbeträge waren jedoch geringer als die Kosten, die dem Kläger entstanden wären, wenn er arbeitstäglich 24 km mit seinem Kraftfahrzeug zwischen seiner Wohnung und seiner Dienstelle zurücklegen hätte müssen. Darüber besteht kein Streit.
Unterschriften
Schmidt, Dr. Armbrüster, Brühler, Kapitza, M. Schilling
Fundstellen
Haufe-Index 1153743 |
DB 2004, 1320 |
NZA 2004, 750 |
BAGReport 2004, 248 |
NJOZ 2004, 2416 |
Tarif aktuell 2004, 13 |