Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers mit zwei Staatsexamen für das Gymnasium nach neuem Recht an einer Mittelschule in Sachsen. Auslegung der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Arbeitgeberrichtlinien. Eingruppierung Lehrer

 

Orientierungssatz

  • Die in Sachsen nach neuem Recht erworbene Lehrbefähigung eines Gymnasiallehrers umfaßt nicht die in Sachsen nach neuem Recht erworbene Lehrbefähigung eines Mittelschullehrers.
  • Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrerrichtlinien gewährleistet für den schulformfremd eingesetzten Lehrer zunächst eine Vergütung in Höhe der Eingangsvergütung der schulformentsprechend eingesetzten Lehrkräfte. Die Vergütung ist aber auf die Eingangsvergütung der Lehrkräfte an der Schulform beschränkt, an der der Lehrer eingesetzt ist, es sei denn, es liegen die auch von diesen Lehrkräften geforderten Höhergruppierungsvoraussetzungen vor.
 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O §§ 22-23; BAT-O SR 2 I l Nr. 1; BBesG Anlage I

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 19.04.2002; Aktenzeichen 3 Sa 243/01)

ArbG Dresden (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 4743/00)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2002 – 3 Sa 243/01 – aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 1. Februar 2001 – 5 Ca 4743/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab 1. Juli 1999 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zusteht.

Der Kläger legte im Juni 1995 die Erste und im Juli 1997 die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien für die Fächer Geschichte und Kunsterziehung ab. Seit dem 14. August 1997 ist er als Lehrer für diese Fächer an der Mittelschule D… tätig. Er stand zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis, seit 27. September 1999 ist er bei dem beklagten Freistaat unbefristet beschäftigt. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden.

§ 2 des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1997 lautet:

“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. …”

§ 4 des Arbeitsvertrages bestimmt:

“Für die Eingruppierung gelten die Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeberrichtlinie) bzw. die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (im Folgenden: TdL-Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung.”

Der Arbeitsvertrag stellt “danach” die Eingruppierung des Klägers in der VergGr. III fest.

Spätestens ab 1. Januar 1999 gab es freie Planstellen der VergGr. IIa für Lehrkräfte an Mittelschulen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1999, dessen Zugang beim Beklagten streitig ist, machte der Kläger seinen Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT-O rückwirkend zum 1. August 1998 geltend und erinnerte hieran unter erneuter Beifügung des Schreibens vom 26. Januar 1999 mit Schreiben vom 16. Januar 2000. Der beklagte Freistaat lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 31. Januar 2000 ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert sei. Da er über eine fachwissenschaftliche Ausbildung für zwei Fächer für das Höhere Lehramt an Gymnasien und damit über die entsprechende Lehrbefähigung bis zur Klasse 12 verfüge, sei er entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Er verfüge mit seiner Ausbildung auch über eine Lehrbefähigung eines Mittelschullehrers. Seine höherwertige Ausbildung müsse, seitdem es entsprechende Planstellen gebe, ihrer Eigenart entsprechend behandelt werden, eine Bewährung sei nicht erforderlich. Da schließlich auch Mittelschullehrer in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert seien, stehe seinem Anspruch die Verwendung an einer Mittelschule nicht entgegen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. August 1998 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, der Kläger sei nach den Arbeitgeberrichtlinien eingruppiert. Eine Eingruppierung nach den TdL-Richtlinien komme nicht in Betracht. Auch von der Besoldungsordnung A zum BBesG seien Mittelschullehrer mit der Ausbildung nach neuem Recht nicht erfaßt. Auf die dort ausgebrachten Ämter für Real- und Hauptschullehrer käme es nicht an, da derartige Schulen mit den sächsischen Mittelschulen nicht identisch seien. In der sächsischen Besoldungsordnung fänden sich keine Ämter für Mittelschullehrer. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach den Arbeitgeberrichtlinien lägen allerdings nicht vor. Nach deren Vorbemerkung Nr. 1 komme es darauf an, an welcher Schule eine Lehrkraft eingesetzt werde. Der Kläger, der als Lehrer an einer Mittelschule eingesetzt sei, könne trotz seiner höherwertigen Ausbildung nicht besser gestellt werden als ein Mittelschullehrer. Zudem habe der Kläger die Ausschlußfrist nicht gewahrt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage für einen Zeitraum ab dem 1. Juli 1999 entsprochen und, wie sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Entscheidungsgründen entnehmen läßt, die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Freistaates zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Freistaates ist begründet. Der Kläger ist nicht seit 1. Juli 1999 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert; seine Klage kann daher keinen Erfolg haben.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Kläger eine Vergütung entsprechend der Besoldung eines vergleichbaren Beamten erhalten müsse. Der Kläger verfüge über eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern nach dem Recht der Bundesrepublik, was einer beamtenrechtlichen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 entspreche. Es sei zwar zweifelhaft, ob der Kläger wegen seines Einsatzes an einer Mittelschule seiner Befähigung entsprechend verwendet würde. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Freistaates müsse der Kläger aber entsprechend seiner Lehrbefähigung vergütet werden. Dem stehe nicht entgegen, daß er nach der Vorbemerkung Nr. 1 nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der er beschäftigt sei, vergütet werden dürfe. Lehrkräfte an Mittelschulen erhielten nämlich nach dreijähriger Bewährung Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O. Somit stehe diese Vergütung auch dem Kläger zu, da auch er die Bewährungsvoraussetzungen erfüllt habe. Der Kläger habe zudem die Ausschlußfrist für die Ansprüche ab Juli 1999 mit seinem Schreiben vom 16. Januar 2000 gewahrt.
  • Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

    1. Die Feststellungsklage des Klägers ist zwar zulässig.

    Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –).

    2. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger ist nicht ab 1. Juli 1999 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.

    Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandsmitgliedschaft beider Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) sowie auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1997 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

    “Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991)

    § 2

    Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

    3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

    als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,

    beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

    Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)

    Nr. 1

    Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich,-,

    Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

    Protokollnotiz:

    Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”

    a) Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Er vermittelt an einer Schule des beklagten Freistaates Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Die Mittelschule ist nach § 6 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) eine allgemeinbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.

    b) Damit kommt zunächst eine Eingruppierung gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in derjenigen Vergütungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht. Die insoweit heranzuziehenden Vorschriften gehen jedoch für die Eingruppierung eines Gymnasiallehrers an einer Mittelschule ins Leere, so daß sich hieraus kein Anspruch des Klägers ergibt.

    aa) Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG).

    Nach der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnung A sind folgende Merkmale maßgebend:

    Besoldungsgruppe A 13

    Lehrer

    – 

    mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – (10))(16))

    Realschullehrer

    – 

    mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – (10))

    Studienrat

    – 

    mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung – 

    (10)) Als Eingangsamt.

    Durch Artikel 5b des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2002 in der Besoldungsgruppe A 12 folgende Regelung eingeführt:

    Lehrer

    …– 

    mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung – (1)) (3)) (9))

    (1)) Als Eingangsamt.

    (3)) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

    bb) Der Kläger verfügt über eine Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, er wird jedoch nicht entsprechend seiner Ausbildung an einem Gymnasium eingesetzt, sondern an einer Mittelschule. In der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ist jedoch keine Besoldung für Gymnasiallehrkräfte an Mittelschulen geregelt. Die Anlage (Sächsische Besoldungsordnung A) zu § 2 SächsBesG vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49 idF vom 13. Dezember 1996 – SächsGVBl. S. 538 –) enthält ebenfalls keine Ämter für Gymnasiallehrkräfte an Mittelschulen. Geregelt sind allein die Ämter für Leiter bzw. deren ständigen Vertreter an Mittelschulen. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geht also für angestellte Gymnasiallehrer an Mittelschulen ins Leere.

    cc) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß seine Lehrbefähigung die (Lehr)befähigung für den Unterricht an Mittelschulen mit umfasse. Das Schul- und Ausbildungssystem der Lehrkräfte ist gegliedert, so daß eine erworbene Lehrbefähigung eine andere nicht mit umfaßt, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist. Bei der Ausbildung zum Gymnasiallehrer handelt es sich um eine andere Ausbildung als die zum Mittelschullehrer. Die unterschiedliche Ausbildung und Prüfung richtete sich nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173 – inzwischen LAPO I vom 13. März 2000, SächsGVBl. S. 166) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310 ff.). Die Prüfungsfächer, die Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungen sind verschieden.

    Mittelschule und Gymnasium sind darüber hinaus verschiedene Schulformen mit verschiedenen Anforderungen. Nach § 6 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) ist die Mittelschule eine differenzierte Schulart. Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine berufliche Qualifizierung. Die Mittelschule umfaßt die Klassen 5 bis 10. Des weiteren vereint die Mittelschule sowohl einen Hauptschulbildungsgang (mit Abschluß der Klasse 9) als auch (mit Abschluß der Klasse 10 und einer Abschlußprüfung) einen Realschulbildungsgang. Sie nimmt damit eine Zwitterstellung zischen Haupt- und Realschule ein. Dagegen vermittelt das Gymnasium nach § 7 des Sächsischen Schulgesetzes Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. Das Gymnasium umfaßt die Klassen 5 bis 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.

    c) Für die Eingruppierung des Klägers gelten somit nach § 4 des Arbeitsvertrages kraft Vereinbarung die Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeberrichtlinien) bzw. die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (im Folgenden: TdL-Richtlinien) in der jeweiligen Fassung. Der beklagte Freistaat hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 (SächsMBl. SMF 1999 S. 148 ff.) die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Arbeitgeberrichtlinien) sowie die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995” geregelt (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. März 1996, ABl. SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.).

    aa) Der Kläger ist nicht nach den TdL-Richtlinien in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Nach Teil A der TdL-Richtlinien richtet sich die Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis – wie beim Kläger – erfüllt sind, nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Da es aber nach den Besoldungsgesetzen des Bundes und des beklagten Freistaates, wie dargestellt, keine Besoldungsgruppe für Gymnasiallehrer an Mittelschulen gibt, führt die Anwendung der TdL-Richtlinien ebenso wie der entsprechende Verweis nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ins Leere. Entgegen der zunächst geäußerten Auffassung des Klägers kommt auch keine Vergütung entsprechend der Vergütung eines Realschullehrers nach Teil B Abschnitt VII der TdL-Richtlinien in Betracht, da der Teil B nur für Lehrer gilt, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen. Außerdem sehen die Merkmale für Realschullehrer nach Teil B Abschnitt II der TdL-Richtlinien ohnehin keine Eingruppierung nach der VergGr. IIa BAT-O, sondern maximal eine solche nach VergGr. IVa BAT-O vor.

    bb) Somit kommt nur eine Eingruppierung nach den Arbeitgeberrichtlinien vom 22. Juni 1995 idF ab 1. Juli 1999 (SächsMBl. SMF S. 148 ff.) in Betracht, die aber ebenfalls die Eingruppierung in der VergGr. IIa nicht rechtfertigen.

    Folgende Regelungen sind danach maßgebend:

    Vorbemerkungen

    1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. …

    6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

    9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung) sind die – soweit ausgebracht – in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.

    Teil A Abschnitt III der Arbeitgeberrichtlinien regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien:

    Vergütungsgruppe III

    Lehrer

    Teil A Abschnitt II der Arbeitgeberrichtlinien regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen. Die Merkmale lauten auszugsweise wie folgt:

    Vergütungsgruppe III

    Lehrer

    – 

    mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen

    Vergütungsgruppe IIa

    Lehrer

    – 

    mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen 2, 3

    (2) In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 35 vom Hundert der für Vergütungsgruppe III für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden.

    (3) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6.

    Der Kläger verfügt über ein Erstes und Zweites Staatsexamen als Gymnasiallehrer nach neuem Recht. Er ist jedoch nicht im Unterricht an einem Gymnasium eingesetzt, so daß eine Eingruppierung nach Teil A Abschnitt III der Arbeitgeberrichtlinien ausscheidet. Ebenso scheidet eine Eingruppierung nach Teil A Abschnitt  II der Arbeitgeberrichtlinien aus, denn der Kläger ist nicht Mittelschullehrer. Nach den §§ 38 ff. der Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173; inzwischen LAPO I vom 13. März 2000, SächsGVBl. S 166) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76) umfaßt die Ausbildung zum “staatlich geprüften Lehrer für Mittelschulen” (§ 26 Abs. 3 VBPOII-MS) eine Erste und Zweite Staatsprüfung sowie die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes an Mittelschulen. Über ein derartiges Examen verfügt der Kläger nicht, er hat ein Staatsexamen für das Gymnasium abgelegt. Die Voraussetzungen für eine direkte Eingruppierung nach den Merkmalen für Gymnasial- oder Mittelschullehrer liegen deshalb nicht vor.

    Der Kläger ist vielmehr nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeberrichtlinien in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Hiernach werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden.

    (1) Der Kläger ist dauerhaft an einer Mittelschule eingesetzt, also an einer anderen als seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulform. Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet werden, gewährleistet grundsätzlich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24).

    Es kann dahinstehen, ob die Lehrbefähigung des Klägers eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO und damit eine Vergütung in die VergGr. IIa BAT-O rechtfertigen würde.

    (2) Dieser Anspruch ist nämlich nach der Vorbemerkung Nr. 1 auf die Vergütung der Lehrkräfte der Schulform, an der er beschäftigt wird, beschränkt. Die Begrenzung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Verwendung an einer anderen Schulform, also ein objektiv anderer Einsatz, als es der Lehrbefähigung entspricht, stellt einen sachlichen Grund dar, hinsichtlich der Vergütung zwischen Lehrern im Unterricht an Gymnasien und an Mittelschulen zu differenzieren. Es ist zulässig, die Eingruppierung sowohl von der Lehrbefähigung als auch von der Beschäftigung in einer bestimmten Schulform abhängig zu machen (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24).

    Die Vergütung des Klägers ist auf die VergGr. III BAT-O beschränkt, denn dies ist “die” Vergütung eines Lehrers an Mittelschulen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird in der Vorbemerkung Nr. 1 nicht auf die im Wege der Höhergruppierung mögliche Höchstvergütung eines schulformentsprechend eingesetzten Lehrers, sondern auf dessen Eingangsvergütung verwiesen. Mittelschullehrer erhalten grundsätzlich Vergütung nach der VergGr. III BAT-O gemäß Teil A Abschnitt II sechster Spiegelstrich. Eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O kann sich bei allen Lehrern im Unterricht an Mittelschulen nur bei – kumulativem – Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Arbeitgeberrichtlinien sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 2 und 3 (Vorhandensein von Planstellen, Bewährung, Eignung nach Beurteilung) ergeben. Bereits aus der Tatsache, daß nur 35 % der verfügbaren Planstellen für die VergGr. IIa ausgebracht werden können, folgt, daß der Richtliniengeber die VergGr. III als die Eingangsvergütung angesehen hat. Im Besoldungsrecht entspräche sie der sogenannten Eingangsbesoldung, die VergGr. IIa dagegen einer Beförderung. Hätte der Richtliniengeber in Vorbemerkung Nr. 1 auf die höchstmögliche Vergütung bestimmter Lehrkräfte bzw. auf die “beförderten” Lehrer verweisen wollen, hätte er dies eigens zum Ausdruck bringen müssen. Diese Anknüpfung an die Verwendung, dh. an den objektiven Einsatz, entspricht dem Vergütungsrecht der angestellten Lehrer und dem Besoldungsrecht verbeamteter Lehrer. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß bei dieser Auslegung der Hinweis auf die Vergütung “entsprechend ihrer Lehrbefähigung” im Eingangssatz der Vorbemerkung Nr. 1 leerläuft, denn ohne diesen Eingangssatz wäre die Vergütung der angestellten Lehrer mit anderer Qualifikation als die in den konkreten Fallgruppen genannte überhaupt nicht geregelt. Es fehlte dann an einer Anspruchsgrundlage. Es kann auch kein Auslegungsschluß zugunsten des Klägers aus der Tatsache gezogen werden, daß der Richtliniengeber die Vergütungsfrage nicht (einfach) durch eine bloße Verweisung auf die Vergütung der übrigen Lehrkräfte der Schulform geregelt hat. Der Hinweis auf die Lehrbefähigung ist nämlich nötig. Mit ihm wird beispielsweise eine Vergütung unterhalb der der übrigen Lehrkräfte erreicht, wenn der schulformfremd eingesetzte Lehrer über eine Lehrbefähigung verfügt, die nur eine Vergütung unterhalb der Eingangsvergütung der schulformgemäß eingesetzten Lehrer rechtfertigt.

    Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie gerecht. Die Beschränkung auf die Vergütung der übrigen Lehrkräfte verwirklicht nämlich sozusagen als Korrektiv eine – auch den Betriebsfrieden sichernde – Gleichbehandlung zwischen den Mittelschullehrern und den schuldformfremd eingesetzten Lehrern, die primär an die Verwendung anknüpft. Eine andere Sichtweise würde bedeuten, daß schulformfremd eingesetzte Lehrer mit Lehrbefähigungen, die bei einem schulformentsprechenden Einsatz eine höhere Vergütung rechtfertigen würden, ggf. alle Beförderungsstellen einnehmen würden und so den Aufstieg für die schulformentsprechend eingesetzten Lehrer verhindern würden. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß ein schulformfremder Einsatz mit ggf. geringerer Vergütung der Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft bedarf, die im Streitfall vorlag, da offensichtlich für den Kläger keine Stelle als Gymnasiallehrer zur Verfügung stand.

    (3) Der Kläger erfüllt nicht die danach nötigen weiteren Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O.

    Die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 sind zwar zum Teil erfüllt, denn unstreitig standen spätestens seit 1. Januar 1999 entsprechende Planstellen der VergGr. IIa BAT-O zur Verfügung. Der Kläger ist jedoch weder auf der Grundlage von Beurteilungskriterien beurteilt (= 2. Voraussetzung der Vorbemerkung Nr. 6) noch ist vorgetragen, daß er sich sechs Jahre lang iSd. Fußnote 3 bewährt hat. Diese Bewährung ist auch nicht im Hinblick auf die Lehrbefähigung des Klägers für das Lehramt an Gymnasien entbehrlich.

    d) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich letztlich auch weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit der Kläger meint, eine Bewährung von ihm zu verlangen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht mit den Diplomlehrern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den Mittelschullehrern verglichen werden könne, ist dies schon vom Ansatz her verfehlt, da weder Art. 3 Abs. 1 GG noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche auf eine Besserstellung gegenüber der Bezugsgruppe begründen können. Möglich ist nur eine Anpassung der Ansprüche des gleichheitswidrig Ausgeschlossenen an die Ansprüche der Bezugsgruppe (vgl. ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 3 GG Rn. 59; ErfK/Preis aaO § 611 BGB Rn. 749).

    e) Auf die Einhaltung der Ausschlußfrist kommt es nicht an.

  • Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Scholz, Brückmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1063491

ZTR 2004, 419

NZA-RR 2004, 47

Tarif aktuell 2004, 9

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