Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in der Drogenentwöhnungsbehandlung. Graduierter Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung in der Drogenentwöhnungsbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines graduierten Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung in der Drogenentwöhnungsbehandlung hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3 und 4 aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 9 heraus.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Angestellte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (MT-An) § 22; Anlage 1a VergGr. Vb, IVb, IVa “Erziehungsdienst” vom 25. Januar 1980 i.d.F. vom 20. September 1991

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 15.09.1993; Aktenzeichen 3 (18) Sa 1898/92)

ArbG Hamm (Urteil vom 05.11.1992; Aktenzeichen 4 Ca 902/92)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. September 1993 – 3 (18) Sa 1898/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für Angestellte beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (MT-An) Anl. 1a, insbesondere darüber, ob der Kläger nach VergGr. IVa der Vergütungsgruppen “Erziehungsdienst” (Teil IV der Anl. 1a zum MT-An in der Fassung des 9. Änderungsvertrages vom 20. September 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991) zu vergüten ist.

Der am 2. Mai 1954 geborene Kläger ist graduierter Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Er steht als solcher seit 1. Januar 1981 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 1980/15. April 1981 nach den vom Beklagten für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

Der Kläger ist in der Drogenabteilung des Instituts für Jugendpsychatrie und Heilpädagogik in H… des Beklagten im Rahmen der sog. Drogenentwöhnungsbehandlung tätig. Der Kläger ist Vorsitzender des aus sieben Mitgliedern bestehenden Personalrats des Instituts. Wegen dieses Amtes ist der Kläger von dem Beklagten zu 50 % von seinen Dienstpflichten freigestellt.

In die Drogenabteilung des Instituts, Station 9, werden in zwei Behandlungsgruppen (9A und 9B) mit jeweils neun Plätzen nach klinischem Entzug Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 bis 25 Jahren (männlich und weiblich) mit stoffgebundenen Suchterkrankungen (Cannabis, Halluzinogene, Medikamente, Alkohol, Heroin, Kokain) aufgenommen. Es wird eine Drogenentwöhnungsbehandlung durchgeführt, die eine erfolgreiche Entzugsbehandlung voraussetzt. Es werden im Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit auftretende psychiatrische und psychosomatische Störungen behandelt. Die Gruppe 9A, in der der Kläger tätig ist, besteht überwiegend aus 15- bis 20-jährigen Patienten, von denen viele nicht freiwillig, sondern aufgrund z. B. von Auflagen eines Gerichtes oder eines Jugendamtes die Therapieentscheidung getroffen haben. Der Kläger ist seit 1988 mit der Leitung für die Aufnahmephase beauftragt. Darüber hinaus ist er als Vertretung in der Informations- und Kontaktphase und in der Endphase tätig.

Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Vb, ab 1. Juli 1981 nach der VergGr. IVb der Anl. 1a Teil IV Erziehungsdienst. Ab 1. Januar 1991 erhält er eine 6 %-ige Zulage berechnet nach Stufe 4 des Grundlohnes. Zuletzt mit Schreiben vom 10. September 1991 begehrte der Kläger erfolglos von dem Beklagten eine Vergütung nach der VergGr. IVa “Erziehungsdienst”. Mit der beim Arbeitsgericht am 4. Juni 1992 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, eine Vergütung entsprechend der VergGr. IVa MT-An ab 1. Januar 1991 zu erhalten.

Der Kläger hat vorgetragen, bei seiner durchschnittlichen Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche entfielen auf die Informations- und Kontrollphase (Aufnahme-, Informationsgespräche) 5,19 %, auf die Aufnahmephase 45,43 % (Gruppengespräche/Gruppentherapie 31,16 %, Einzelgespräche/Therapie 5,19 %, Planung/Organisation 5,19 %, Berichterstattung 3,89 %), auf die Endphase 5,19 %, auf den Erziehungsdienst 28,55 % und auf die Dienstgespräche 10,35 %.

Er hat zum “Tätigkeitsfeld Aufnahmephase”, zum “Tätigkeitsfeld Informationsgruppen”, zum “Tätigkeitsfeld Aufnahmegruppen”, zum “Tätigkeitsfeld Einzelgespräche”, zum “Tätigkeitsfeld Informations- und Kontaktphase”, zum “Tätigkeitsfeld Endphase” Ausführungen gemacht. Er hat das Blatt “Anteile prozentual” vorgelegt mit dem Bemerken, hierbei seien insbesondere die mit einer eckigen Klammer zusammengefaßten Tätigkeiten als besonders schwierig zu bezeichnen. In der Berufungsbegründung hat er vorgetragen, seine Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 der Vergütungsgruppen “Erziehungsdienst” heraus, “wie auch die nachfolgende Arbeitsablaufbeschreibung zeigt”, und hat eine “Falldarstellung” betreffend einen jungen Drogenabhängigen vorgelegt. Weitere Ausführungen hat er in der Replik auf die Berufungsbeantwortung gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten seien besonders schwierig i. S. der Tarifmerkmale der VergGr. IVa “Erziehungsdienst”. Der Kläger habe einen Behandlungsauftrag, d. h. er müsse eine Gruppe von Neuaufnahmen mit unterschiedlichsten Störungen im Rahmen eines ärztlich-therapeutischen Behandlungsplanes therapeutisch behandeln. Die vom Kläger betreute Zielgruppe befinde sich in der Regel unfreiwillig in Behandlung, d. h., Umgang und Durchsetzung des Behandlungsauftrages seien erheblich schwieriger. Es seien vermehrte Kontrollen erforderlich. Eine Bereitschaft der Patienten mitzuarbeiten, sei in der Regel nicht gegeben. Vielmehr zeichneten sich die Patienten durch aggressives Verhalten aus. Sie verhielten sich auch vielfach destruktiv in dem Sinne, daß sie versuchten, die Programme zu blockieren. Der Kläger führe seine Arbeit mit zum Teil auch psychisch gestörten Patienten durch; darunter befänden sich häufiger auch Gewalttäter und extrem gestörte Menschen, die in der Regel überhaupt nicht gruppenfähig seien. Gleichwohl führe der Kläger seine Tätigkeiten fast ausschließlich in Gruppen durch. Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich daraus, daß der Kläger seine Patienten in den ersten Wochen der Therapie begleite. Dieser Zeitraum sei absolut entscheidend für den Erfolg des weiteren Therapieverlaufs. In den ersten sechs bis acht Wochen würden Behandlungspläne ausgearbeitet sowohl für den einzelnen als auch für die Gruppe. Es werde insbesondere festgelegt, in welcher Einrichtung der einzelne behandelt werden solle. Dem Kläger obliege die Leitung während der Aufnahme für alle Neuaufnahmen in den ersten sechs bis acht Wochen. Er nehme hierbei koordinierende Aufgaben wahr und über seine Mitarbeiter – ohne deren Vorgesetzter zu sein – Kontrollfunktionen aus.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 1991 Vergütung nach VergGr. IVa des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/-innen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zu bezahlen und die fälligen monatlichen Nettodifferenzbeträge mit 4 % verzinslich zu stellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Klagevortrag sei nicht schlüssig. Der Kläger habe nicht am Aufbau der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages orientiert anhand seiner konkreten Tätigkeit vorgetragen, daß die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe vorlägen. Im übrigen sei die Tätigkeit des Klägers weder besonders schwierig noch weise sie die erforderliche Bedeutung auf.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.  Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das gilt auch, soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung anstrebt, die fälligen monatlichen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit mit 4 % verzinslich zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Anträge, rückständige Differenzbeträge zu verzinsen, prozessual nicht zu beanstanden (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – AP Nr. 1 zu § 21 MTL-II; Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 – 4 AZR 225/79 – BAGE 36, 245 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 19. Dezember 1969 – 4 AZR 91/69 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT; Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II.  Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa der Vergütungsgruppen für Angestellte im “Erziehungsdienst” der Anl. 1a zum MT-An.

1.  Auf das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls kraft Vereinbarung der MT-An nebst Anl. 1a dazu anwendbar.

2.  Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa des Teils IV (“Erziehungsdienst”) des 9. Änderungsvertrages vom 20. September 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991 der Anl. 1a zum MT-An entsprechen (§ 22 MT-An).

a)  Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b)  Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hilfsbegründung unterstellt, daß die in der “Falldarstellung” beschriebenen Tätigkeiten als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind. Es spricht viel dafür, daß jedenfalls insoweit, als die Informations- und Kontaktphase, die Aufnahmephase und die Endphase angesprochen sind, die 55,81 % der Arbeitszeit des Klägers ausmachen, ein Arbeitsvorgang vorliegt. Alle Tätigkeiten, die der Kläger insoweit in der Drogenabteilung in der Station 9A verrichtet, sind auf die Betreuung der dort aufgenommenen jugendlichen Drogenabhängigen gerichtet. Das kann jedoch dahinstehen. Der Kläger erfüllt nach seinem eigenen Vorbringen die Merkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IVa des Teils IV (“Erziehungsdienst”) der Anl. 1a zum MT-An nicht.

3.a)  Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst des Teils IV der Anl. 1a zum MT-An maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. I)

    (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  • Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)”

Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:

“Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellte/r mindestens der VergGr. Vb.”

Die [1]zu Fallgr. 9 der VergGr. IVb lautet:

“Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage i. H. von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) als Bestandteil der Grundvergütung.”

Die vom Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 3 und Fallgr. 4 bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 9 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 9 des Teils IV der Anl. 1a zum MT-An v oraussetzt.

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hilfsbegründung die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 3 aufgrund des Vortrages des Klägers als nicht gegeben angesehen.

Das erweist sich im Ergebnis als richtig.

b)  Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 9 und der VergGr. IVb Fallgr. 9 vorliegen, weil es davon ausgegangen ist, daß die tariflichen Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 3 ohnehin nicht gegeben seien.

Diese unterbliebene Prüfung kann der Senat nachholen, da alle wesentlichen Tatsachen insoweit unstreitig sind und es im übrigen bei einer pauschalen Überprüfung sein Bewenden haben kann, da zwischen den Parteien nicht streitig ist, daß der Kläger die Ausgangsfallgruppen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllt.

aa)  Die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 9 “Erziehungsdienst” sind gegeben. Der Kläger ist graduierter Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Seine Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild eines Sozialpädagogen. Denn er ist in der Entwöhnungsbehandlung in der Drogenabteilung des Instituts für Jugendpsychiatrie und Heilpädagogik des Beklagten tätig. Er betreut junge Drogenabhängige u.a. in den ersten Wochen der Entwöhnungsbehandlung. Mit ihr soll die Abstinenz von Suchtstoffen, das Nachholen von Sozialisationsdefiziten, die Bearbeitung der die Sucht begünstigenden Persönlichkeitsprobleme, die Reintegration oder Loslösung aus Elternhaus oder Primärgruppe, soziale Selbständigkeit, Aufarbeitung von zusätzlich bestehenden Fehlentwicklungen, Verbesserung der Körperwahrnehmung, Hinführung zu einer gesunden Lebensweise, Vermittlung von Basiswissen über Risikofaktoren wie Nikotin, Alkohol und Arbeitshygiene erreicht werden. Diese Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der Arbeit der Sozialpädagogen. Auch sie hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Jungen Drogenabhängigen soll so geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind.

bb)  Auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 9 “Erziehungsdienst” liegen vor. Denn die Tätigkeit des Klägers hebt sich durch ihre Schwierigkeit aus der der VergGr. Vb Fallgr. 9 “Erziehungsdienst” heraus. Die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen ihrer Wertigkeit nach den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d gewählten Beispielen und sind auch unter das allgemeine Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit i. S. der Fallgr. 9 der VergGr. IVb “Erziehungsdienst” haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteile des Senats vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk sowie Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei den vom Kläger zu betreuenden Jugendlichen handelt es sich zwar um Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a ausdrücklich aufgeführten Problemgruppe. Der Kläger befaßt sich aber nicht mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, sondern er hat, wie er in der Klageschrift ausgeführt hat, “einen Behandlungsauftrag, das heißt, er muß eine Gruppe von Neuaufnahmen mit unterschiedlichsten Störungen im Rahmen eines ärztlichtherapeutischen Behandlungsplanes therapeutisch behandeln”. Gleichwohl kann die Tätigkeit des Klägers mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen oder mit der Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS-erkrankten Personen verglichen werden. Wie bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist auch bei den im Rahmen der Drogenentwöhnungsbehandlung zu betreuenden jugendlichen Drogenabhängigen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Problemen auszugehen. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich aus der Normal- oder Grundtätigkeit eines Sozialpädagogen dadurch heraus, daß seine Tätigkeit sich auf Menschen bezieht, die nicht nur allgemeine Sozialisationsdefizite haben, sondern die darüber hinaus besondere Probleme zu bewältigen haben. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb die Arbeit mit Angehörigen der Problemgruppe Suchtmittel-Abhängige als schwierig angesehen. Dazu gehört nicht nur die Beratung, sondern auch die Drogenentwöhnungsbehandlung. Hierüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit.

c)  Dem Kläger steht aber die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. IVa “Erziehungsdienst” deswegen nicht zu, weil seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 9 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. der VergGr. IVa heraushebt.

Die entsprechenden Tarifmerkmale des MT-An des Beklagten sind gleichlautend mit den entsprechenden Bestimmungen des BAT. Deshalb kann die Rechtsprechung des Senats zu den Tätigkeitsmerkmalen “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT oder BAT/VKA zugrundegelegt werden. Diese weitere Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 9. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Das Landesarbeitsgericht hat insoweit in seiner Hilfsbegründung ausgeführt, aus der ganzen Falldarstellung des Klägers ergebe sich an keiner Stelle, daß der Kläger damit nicht nur schwierige Tätigkeiten eines Sozialarbeiters verrichtet habe, sondern darüber hinaus solche, die durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sich aus schwierigen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters heraushöben. Der Kläger schildere die normalen schwierigen Tätigkeiten, die sich einem Sozialpädagogen in einer Drogenabteilung bei der Nachbehandlung nach dem klinischen Entzug Süchtiger bei der Kontaktaufnahme und den Therapiegesprächen stellten.

Die Revision rügt demgegenüber, der Kläger habe nicht nur einen Fall geschildert, sondern diesen exemplarisch. Er habe dargelegt, daß er mit seiner Tätigkeit; in der Informations- und Kontrollphase, auch Kontaktphase genannt, in der Aufnahmephase und in der Endphase mit 55,81 % Zeitanteil belastet sei und dargelegt, daß die klägerische Tätigkeit zu einem überwiegenden Zeitanteil den Anforderungen der begehrten Vergütungsgruppe entspreche.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Senat unterstellt, daß die Tätigkeit des Klägers in der Kontaktgrundphase, Aufnahmephase und Endphase einen Arbeitsvorgang darstellt und mehr als 50 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt.

Es fehlt indes der Tatsachenvortrag, der ausmachen soll, daß diese Tätigkeit des Klägers den Tarifmerkmalen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung entspricht. Der Kläger verweist zwar auf seine “Gegenüberstellung der ‘normalen schwierigen Tätigkeit’ des Sozialpädagogen der VergGr. IVb unter Berücksichtigung der Beispielsfälle in der Protokollerklärung Nr. 12 einerseits und der qualifizierenden Merkmale der klägerischen Tätigkeit andererseits” in der Klageschrift vom 4. Juni 1992. Dabei verkennt die Revision auch nicht, daß diese Gegenüberstellung auch lediglich äußere Erschwernisse enthält wie Wochenenddienst, Schichtdienst, Nachtdienst, Bereitschaftsdienst, die die “besondere Schwierigkeit” nicht zu begründen vermögen. Die “besondere Schwierigkeit” muß sich direkt aus der zu bearbeitenden Materie ergeben. Die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals kann also nicht erfolgreich mit ungünstigen Arbeitsbedingungen (z.B. große Hektik, vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 1979 – 4 AZR 680/77 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975) oder großem Arbeitsanfall (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1974 – 4 AZR 91/74 – AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT) begründet werden (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit die Revision darauf verweist, daß in dieser Gegenüberstellung gesteigerte Anforderungen an die Fachkenntnisse aufgelistet wurden, so ist das unzutreffend. Die Gegenüberstellung enthält keine Angaben dazu, welche inwiefern gesteigerten Anforderungen an welche Fachkenntnisse gestellt werden, abgesehen davon, daß der Vergleich zu den Tätigkeiten i. S. der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d fehlt.

Es ist zwar richtig, daß die Unterscheidung zwischen Beratungsauftrag einerseits und Behandlungsauftrag andererseits erläutert wird. Es wird auch die Tatsache erwähnt, daß sich die Patienten des Klägers in aller Regel unfreiwillig in die Behandlung begeben, eine Bereitschaft zur Mitarbeit daher in der Regel nicht gegeben ist und daß sich die Patienten durch wesentlich aggressiveres Verhalten auszeichnen. Es fehlt aber die Darstellung, daß und warum gerade diese Unterschiede die “besondere Schwierigkeit” ausmachen sollen. Die Unterschiede allein machen die “besondere Schwierigkeit” nicht aus. Vielmehr müßte geschildert werden, was – im Gegensatz zu schwierigen Tätigkeiten i. S. der VergGr. IVb Fallgr. 9 – das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit ausfüllen soll. Der Tatsachenvortrag muß einen wertenden Vergleich mit den unter die VergGr. IVb Fallgr. 9 fallenden nicht herausgehobenen Tätigkeiten enthalten, also Tatsachen, die dafür stehen sollen, daß gegenüber den unter die VergGr. IVb Fallgr. 9 fallenden Tätigkeiten der Kläger Aufgaben wahrnimmt, die sich durch besondere Schwierigkeit hervorheben (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zum tariflichen Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen). Es ist notwendig darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit besonders schwierig ist oder wenigstens als besonders schwierig betrachtet werden kann (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). An einem derartigen Vortrag, der Grundlage für einen wertenden Vergleich mit der Tätigkeit des unter die VergGr. IVb Fallgr. 9 fallenden Sozialpädagogen sein könnte, fehlt es hier.

Der Kläger verkennt, daß der graduierte Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung “mit entsprechender Tätigkeit” in VergGr. Vb Fallgr. 9 eingruppiert ist und die Tätigkeit in der Drogenentwöhnungsbehandlung das Tätigkeitsmerkmal “mit schwierigen Tätigkeiten” der Fallgr. 9 der VergGr. IVb erfüllt. Was darüber hinaus die besondere Schwierigkeit ausmachen soll, ist mit dem Satz des Klägers, er sei mit den verschiedensten Aufgabenfeldern – Arbeitstherapie, Beschäftigungstherapie, Freizeitpädagogik, Bewegungstherapie und Sport, Sozialdienst, Einzeltherapie und Gruppentherapie betraut, nicht belegt. Es ist vom Kläger nicht dargetan, was er an Fachwissen aufweisen muß, das beträchtlich über das hinausgeht, das beispielsweise ein Sozialpädagoge in der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen oder HIV-Infizierten oder an Aids-Erkrankten haben muß. Das gilt auch für den Hinweis der Revision, Drogenabhängige, die einer Drogenentwöhnungsbehandlung zugeführt würden, seien eine besonders schwer zu behandelnde Patientengruppe, da sie in ihrer Entwicklung besonders früh und massiv auffällig geworden seien. Ein besonders geschultes und sensibles Vorgehen sei seitens der Mitarbeiter in diesem Zusammenhang unabdingbar. Deutlich gesteigerte Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten gegenüber der Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen ergeben sich daraus nicht. Auch insoweit hätte der Kläger anhand von Tatsachen vortragen müssen, was es denn ausmacht, daß an ihn fachliche Anforderungen gestellt werden, die über die hinaus gehen, die bei der Betreuung der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen anfallen. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die die Aufgabe des Klägers, junge Drogenabhängige in der Drogenentwöhnungsbehandlung durch geeignete Maßnahmen zur Abstinenz von Suchtstoffen, zur Bewältigung von Sozialisationsdefiziten, von die Sucht begünstigenden Persönlichkeitsproblemen usw., letztlich zur Selbständigkeit zu führen, besonders schwierig i. S. des Tarifmerkmals erscheinen lassen. Das gilt auch für den Vortrag, der Kläger habe Anfang 1988 den Auftrag erhalten, im Bereich der Jugendabteilung ein neues Konzept für die Aufnahmephase zu entwickeln. Er habe daraufhin die Aufnahmephase nach sozialtherapeutischen Gesichtspunkten neu konzipiert und ständig weiter entwickelt. Seitdem sei er verantwortlich für Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller Abläufe dieser Phase. Es ist nicht dargelegt, was – nach Fertigstellung des Konzepts – die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers in der Aufnahmephase ausmachen soll. Es wäre aufzuzeigen gewesen, was – etwa im Vergleich zu der Tätigkeit i. S. des Buchst. e der Protokollerklärung Nr. 12 – die Tätigkeit des Klägers in der Aufnahmephase als besonders schwierig erscheinen lassen soll. Die Revision führt weiter aus, dem Kläger obliege die organisatorische und zeitliche Planung aller Informationsgruppen, er habe die Ergebnisse dieser Infogruppen in die therapeutischen Teams einzubringen und Vorschläge für die Gestaltung des Alltags anzubringen. Auch insoweit ist nicht dargetan, warum deswegen die Tätigkeit des Klägers das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllt. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag des Klägers, die in den Aufnahmegruppen erworbenen Informationen bewerte der Kläger unter diagnostischen Gesichtspunkten, diese Ergebnisse bildeten eine wichtige Grundlage für die weitere Therapie. Der Kläger trägt außerdem vor, für die Aufnahmegruppen nehme der Kläger die Berichterstattung eigenverantwortlich wahr. Er sei für die Ausdifferenzierung der Diagnose zuständig, habe einen ersten Therapieplan zu erstellen und diesen ständig festzuschreiben. Die aktenmäßige Bearbeitung und administrative Erledigung sozialer Problemfälle ist stets Aufgabe des Sozialpädagogen. Der Kläger mußte schon vortragen, warum die eigenverantwortliche Wahrnehmung der wegen seiner Klientel als schwierig anzusehenden Berichterstattung für die Aufnahmegruppe gegenüber dem üblichen Berichtswesen, das zu den Verwaltungsaufgaben des Sozialpädagogen gehört, besonders schwierig sein soll. Behandeln und sozialtherapeutisches Wirken gehört zum Berufsbild des Sozialpädagogen. Der Kläger trägt nicht vor, warum die Ausdifferenzierung – was ist das? – der Diagnose, die Erstellung und ständige Fortschreibung des Therapieplanes verglichen mit der Tätigkeit mit Angehörigen der Problemgruppen der Buchst. a – d der Protokollerklärung Nr. 12 besonders schwierig sein soll. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Revision, der Kläger habe zum Abschluß der Aufnahmegruppen/Aufnahmephase die Überleitung in die Therapiephase sicherzustellen. Er habe eine Bewertung über die Therapiebereitschaft, Behandlungsfähigkeit und eine Prognose abzugeben. Auch der Sozialpädagoge, der Tätigkeiten i. S. der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d ausübt, hat dafür zu sorgen, daß es weitergeht. Was soll es ausmachen, daß demgegenüber sich die Überleitung der jungen Drogenabhängigen in die Therapiephase, die Bewertung über die Therapiebereitschaft, die Behandlungsfähigkeit als besonders schwierig darstellen soll? Daß der Kläger eine Prognose abzugeben hat, bleibt unsubstantiierte Behauptung. Was prognostiziert er und was macht es aus, daß die Abgabe einer Prognose besonders schwierig sein soll? Nichts anderes gilt für den Vortrag, im Rahmen der Aufnahmephase führe der Kläger weiterhin ständig und einzelverantwortlich therapeutische Gespräche mit den Patienten der Aufnahmephase. Er sei für die Patienten der Hauptbezugstherapeut. Es ist Aufgabe des Sozialpädagogen, ständig und einzelverantwortlich therapeutische Gespräche mit Menschen in Problem-/Konfliktlagen zu führen und ggf. für die jeweiligen Patienten Hauptbezugsperson zu sein. Damit wird nur deutlich, daß dem Kläger ähnliche Anforderungen abverlangt werden wie bei der Betreuung von Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 ausdrücklich aufgeführten Problemgruppen. Hier hätte der Kläger anhand von Tatsachen vortragen müssen, was es ausmacht, daß die therapeutischen Gespräche mit jungen Drogenabhängigen an ihn Anforderungen stellen, die über die hinausgehen, die mit der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Beratung und begleitenden oder nachgehenden Fürsorge einhergehen, und deshalb die besondere Schwierigkeit des Heraushebungsmerkmals ausmachen sollen. Für die von der Revision weiter angeführten Aufgaben der Dokumentation und des Vergleichs der Therapieversuche, der Berichte in den therapeutischen Teams sowie der Ausarbeitung von Vorschlägen für Veränderungen und der Abgabe einer Einschätzung über eine etwaige erneute Aufnahme der Patienten gilt nichts anderes. Der Kläger stellt keinen Bezug zu dem von ihm in Anspruch genommenen Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit her. Der weitere Vortrag der Revision, der Kläger habe nach Durchführung der Kontaktgespräche die dortigen Ergebnisse in den therapeutischen Teams zu vermitteln, bleibt im Begrifflichen stecken. Faßbare Tatsachen enthält er nicht. Der Kläger entscheidet nach seinem Vortrag über die Aufnahme oder die Ablehnung eines jungen Drogenabhängigen; ein Bezug zum Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit ist nicht hergestellt. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Formalien ist ein Vortrag allgemeiner Begriffe ohne jedwede sachliche Substanz. In dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung vom 25. Februar 1993 sind zwar “Kenntnisse”, “Wissen”und “Kompetenzen” aufgelistet, die Voraussetzung für die Arbeit des Klägers sein sollen. Ein konkreter Bezug zu der von ihm durchgeführten Drogenentzugsbehandlung ist nicht hergestellt und es fehlt darüber hinaus die Darstellung, daß und warum im Lichte dieser “spezifischen weiterführenden Qualifikationen” die Drogenentzugsbehandlung als besonders schwierig erscheint. Soweit die Revision meint, mit der “weiteren Auflistung über besondere Schwierigkeiten” “gesteigertes fachliches Wissen und Können in der Weite und in der Tiefe” belegen zu können, ist im übrigen ersichtlich das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” der allgemeinen VergGr. Vb Fallgr. 1a angesprochen. Demgegenüber sind mit der besonderen Schwierigkeit Anforderungen gemeint, die höher sein müssen als die in der Fallgr. 9 der VergGr. IVb vorausgesetzten. So kann die besondere Schwierigkeit eines Aufgabenkreises darin gesehen werden, daß über das eigentliche Fachgebiet hinaus weitere Fachkenntnisse aus anderen Bereichen verlangt werden oder daß ein Fachgebiet stetem Wandel unterworfen ist, dem sich der Angestellte ständig zu stellen hat. Der Kläger verweist weiter auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 2. September 1993. In ihm geht es aber in erster Linie um die Tätigkeiten des Klägers im Erziehungsdienst und um die Beteiligung des Klägers an Dienstgesprächen. Diese Aufgaben sieht der Kläger selbst nicht als relevant für die von ihm in Anspruch genommene Vergütungsgruppe an. Darauf braucht der Senat nicht einzugehen. Soweit die Revision insoweit auf den Unterschied zwischen Entzugsbehandlung und der vom Kläger geleisteten Drogenentwöhnungsbehandlung abstellt und darauf, daß dem Kläger bestimmte therapeutische Tätigkeiten im Rahmen eines Behandlungsplanes verantwortlich übertragen worden seien, insbesondere im Rahmen der Kontakt-, Aufnahme- und Endphase, so fehlt auch insoweit die Darlegung, daß und warum das die besondere Schwierigkeit im Vergleich zu den schwierigen Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgr. 9 nebst Protokollerklärung Nr. 12 ausmachen soll.

Sonach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben keine über die bei den Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12 hinausgehenden Anforderungen gesehen hat.

Damit liegen auch die von der Revision als gegeben angesehenen Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 4 nicht vor.

Fehlt es an schlüssigem Sachvortrag des Klägers, sind die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen unerheblich. Eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es seitens des Landesarbeitsgerichts nicht, nachdem der Beklagte stets gerügt hatte, es fehle an einem dem Aufbau der Vergütungsgruppen folgenden schlüssigen Klagevorbringen.

Da die Tätigkeit des Klägers schon nicht wegen ihrer Schwierigkeit aus dem herausragt, was die VergGr. IVb Fallgr. 9 von einem Sozialpädagogen verlangt, kann dahinstehen, ob seine Tätigkeit gegenüber der von einem in die VergGr. IVb eingruppierten Sozialpädagogen verlangten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hilfsbegründung das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der Bedeutung pauschal verneint. Die Erfüllung dieses für die begehrte Vergütungsgruppe zusätzlich erforderlichen Tätigkeitsmerkmals ist zweifelhaft. Das Ziel, eine Abstinenz von Suchtstoffen, letztlich die soziale Selbständigkeit der jungen Drogenabhängigen zu erreichen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist trotz des Hinweises des Klägers auf seinen Vortrag in der Berufungsbegründung vom 25. Februar 1993, wo ausgeführt ist, was die Arbeit für den Patienten, für die Klinik und für die Allgemeinheit bedeutet, nicht erkennbar. Auch die Betreuung der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen hat zum Ziel, diese Personen auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich ohne Hilfen im Leben zurechtfinden und daß sie der Allgemeinheit nicht mehr zur Last fallen und daß die Institution, in der und für die der Sozialpädagoge tätig ist, sich als erfolgreiche darstellt.

III.  Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Brocksiepe, Pfeil

 

Fundstellen

Haufe-Index 872374

NZA 1996, 392

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