Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholende Anpassung der Betriebsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Vgl. Urteile des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – und – 3 AZR 244/91 –, beide zur Veröffentlichung bestimmt

 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB §§ 315, 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 198, 201, 1922

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 31.05.1991; Aktenzeichen 15 Sa 281/90)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 10.01.1990; Aktenzeichen 2 Ca 554/89)

 

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Mai 1991 – 15 Sa 281/90 – werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Betriebsrente nur bis zum 30. April 1992 zu zahlen ist, und zwar an die Kläger als Erben.

2. Die Kosten der Revision haben die Kläger zu 3/7, die Beklagte zu 4/7 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe eine Betriebsrente nach § 16 BetrAVG anzupassen war.

Die Kläger sind die Erben des am 10. April 1992 verstorbenen Johannes W, der bei der Beklagten bis zum 28. Februar 1977 beschäftigt war. Ab 1. März 1977 erhielt der Arbeitnehmer von der Beklagten eine Werksrente in Höhe von monatlich 137,– DM. Diese Rente erhöhte die Beklagte ab 1. Januar 1981 auf 154,– DM monatlich. Seither hat sie die Betriebsrente nicht mehr angepaßt.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Eisen- und Stahlerzeugung. Bis zum Ablauf ihres Geschäftsjahres 1982/83 übernahm die Konzernobergesellschaft etwaige Verluste der Beklagten. In den folgenden Jahren verlief die wirtschaftliche Entwicklung unterschiedlich:

In dem bis zum 30. September 1984 laufenden Geschäftsjahr 1983/84 erwirtschaftete die Beklagte einen Verlust von 144 Mio. DM. Im Geschäftsjahr 1984/85 erzielte die Beklagte einen Überschuß von 93 Mio. DM. Wegen der Stahlkrise flossen ihr Strukturbeihilfen des Bundes und des Landes Niedersachsen in Höhe von 130,5 Mio. DM zu, die in der Gewinn- und Verlustrechnung per 30. September 1985 als sonstige Erträge ausgewiesen wurden. Aufgrund des Verlustvortrages von 1983/84 schloß die Beklagte dieses Geschäftsjahr mit einem Bilanzverlust von 51 Mio. DM ab. Im Geschäftsjahr 1985/86 erwirtschaftete die Beklagte einen Überschuß von über 85 Mio. DM. Nach Abzug des Verlustvortrags und einer Rücklage von 16,8 Mio. DM, wies die Gewinn- und Verlustrechnung einen Bilanzgewinn von 16,8 Mio. DM aus. Im Geschäftsjahr 1986/87 erwirtschaftete die Beklagte einen Überschuß von 23,4 Mio. DM. Sie nahm eine Einstellung in die Gewinnrücklage in Höhe von 11,7 Mio. DM vor, so daß der Jahresabschluß einen Bilanzgewinn von 11,7 Mio. DM auswies. Der Überschuß des Geschäftsjahres 1987/88 betrug trotz der Rückzahlung eines Teils der Strukturbeihilfen 63,2 Mio. DM. Nach einer Gewinnrückstellung von 31,6 Mio. DM schloß die Beklagte mit einem Bilanzgewinn von 31,6 Mio. DM und zahlte erstmals seit Jahren eine Dividende (7 %).

Im Geschäftsjahr 1988/89 zahlte die Beklagte die restlichen Strukturbeihilfen in Höhe von ca. 88 Mio. DM zurück, erwirtschaftete gleichwohl noch einen Jahresüberschuß von fast 187,2 Mio. DM, stellte ca. 93,6 Mio. DM in die Gewinnrücklage ein, wies einen Bilanzgewinn von 93,6 Mio. DM aus und zahlte an die Anteilseigner eine Dividende von 10 % und einen Bonus von 20 %. Das Geschäftsjahr 1989/90 erbrachte für die Beklagte einen Überschuß von 148,2 Mio. DM, ermöglichte eine Einstellung in die Gewinnrücklage in Höhe von 71,6 Mio. DM und schloß mit einem Bilanzgewinn von 78 Mio. DM ab. An die Aktionäre zahlte die Beklagte eine Dividende von 25 %.

Mit der am 22. August 1989 erhobenen Klage haben zunächst der Kläger und später seine Erben höhere Renten ab 1. März 1986 und ab 1. März 1989 gefordert. Der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn (1. März 1977) habe bis 1. März 1986 35,9 % und bis 1. März 1989 39,5 % betragen. Sie könnten statt der gezahlten 154,– DM ab 1. März 1986 186,18 DM und ab 1. März 1989 191,12 DM verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Mai 1991 an den Kläger 2.160,72 DM Werksrente zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab jedem Monatszweiten ab 2. März 1986 bis 2. Februar 1989 auf jeweils 32,18 DM monatlich, sowie 4 % Zinsen ab jedem Monatszweiten ab 2. März 1989 bis 2. Mai 1991 auf jeweils 37,12 DM monatlich,
  2. die Beklagte zu verurteilen, zukünftig ab 1. Juni 1991 jeweils zum Monatsersten eine monatliche Werksrente von 191,12 DM statt 154,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem 1. Januar 1987 seinen verjährt. Sie habe 1984 und 1987 eine Anpassungsprüfung vorgenommen. Die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe eine Anpassung nicht zugelassen. Der Kläger könne allenfalls nur einen Teuerungsausgleich für die letzten drei Jahre verlangen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger ab 1. Januar 1987 eine Rentenerhöhung um 3,80 DM monatlich zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, ab 1. Januar 1990 die Betriebsrente des Klägers um monatlich 37,12 DM auf 191,12 DM anzuheben. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Nach seinem Tode haben seine Erben den Rechtsstreit aufgenommen und in der Revision die Nachzahlung der eingeklagten Betriebsrente bis 30. April 1992 (Ende des Sterbemonats) verlangt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Beide Revisionen sind unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an ihren früheren Arbeitnehmer ab 1. Januar 1990 eine monatliche Betriebsrente von 191,12 DM zu zahlen. Wegen des inzwischen eingetretenen Todes des Rentners ist die Rente nur bis zum 30. April 1992 zu zahlen, und zwar an die Kläger als Erben (§ 1922 BGB).

I. Die von der Beklagten gewählten Prüfungstermine zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers sind nicht zu beanstanden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.

1. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrenten zu überprüfen. Bei einem Rentenbeginn am 1. März 1977 wäre mithin die erste Überprüfung am 1. März 1980 fällig gewesen. Stattdessen hat die Beklagte die Rente des Klägers erstmals am 1. Januar 1981 überprüft. Dazu war sie berechtigt.

Der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen. Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, daß ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muß der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. Der Betriebsrentner wird durch die Bündelung deshalb insgesamt nicht unbillig belastet (vgl. LAG Hamm Urteil vom 22. Januar 1991 – 6 Sa 883/90 – DB 1991, 711; Höfer/Abt, BetrAVG, Band I, 2. Aufl., § 16 Rz 43 ff.; a.A. allerdings Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3416 ff.). Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten unabhängig vom individuellen Rentenbeginn einheitlich am selben Stichtag angehoben (§ 1272 Abs. 1 RVO).

Im Streitfalle sprechen zusätzliche sachliche Gründe für den ersten Prüfungszeitpunkt am 1. Januar 1981. Bei der Beklagten endet das Wirtschaftjahr jeweils am 30. September. Aufgrund der wirtschaftlichen Daten zum 30. September kann die Beklagte entscheiden, ob die zur Prüfung anstehenden Betriebsrenten ab 1. Januar des folgenden Jahres erhöht werden können.

2. Die Beklagte konnte die Rente des Klägers somit statt am 1. März 1980 am 1. Januar 1981 überprüfen. Die nächsten Prüfungstermine waren dann nach dem Dreijahresturnus des § 16 BetrAVG jeweils der 1. Januar der Jahre 1984, 1987 und 1990.

II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Anspruch auf rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 1986 verjährt ist.

1. Die einzelnen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind (§§ 198, 201 BGB). Ansprüche aus dem Jahre 1986 waren am 1. Januar 1989 verjährt. Die am 22. August 1989 erhobene Klage konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen (§§ 209, 217 BGB).

2. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß die Beklagte ihre Entscheidung, die Rente des Klägers ab 1. Januar 1984 nicht anzupassen, ihm nicht mitgeteilt hat.

a) In der Literatur und Rechsprechung ist umstritten, ob der Beginn der Verjährungsfrist für die Anpassungsraten nach § 16 BetrAVG von der Mitteilung des Arbeitgebers über seine Prüfungsentscheidung abhängt. Höfer/Abt (BetrAVG, Band I, 2. Aufl., § 16 Rz 228) vertreten die Auffassung, die Verjährungsfrist beginne frühestens zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Versorgungsempfänger eine (nachträgliche) Mitteilung durch den Arbeitgeber über seine Prüfungsentscheidung erhält. Dagegen vertritt das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 19. März 1991 – 6 Sa 697/90 – DB 1991, 1121) die Auffassung, die Verjährungsfrist werde durch die unterlassene Mitteilung des Arbeitgebers nicht gehemmt. Zur Mitteilung und Begründung der Anpassungsentscheidung sei der Arbeitgeber nur aufgrund eines entsprechenden Auskunftsbegehrens des Versorgungsempfängers verpflichtet.

b) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Rentenerhöhung nach § 16 BetrAVG entsteht auch ohne Mitteilung des Arbeitgebers über das Ergebnis seiner Prüfungsentscheidung. Die Verjährung des Anspruchs auf die einzelnen Anpassungsraten ist von einer solchen Mitteilung nicht abhängig.

Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Im Sinne dieser Vorschrift entsteht ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70BGHZ 55, 340, 341). Aus § 16 BetrAVG kann der Versorgungsempfänger entnehmen, wann der Arbeitgeber eine Prüfung und Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 315 BGB vorzunehmen hat. Aus den erbrachten Zahlungen kann der Rentner erkennen, ob und in welchem Umfang seine Betriebsrente angepaßt worden ist. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er eine höhere Rente nach § 16 BetrAVG einklagen. Dabei kann die in der Literatur umstrittene Frage offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber den Versorgungsempfänger unaufgefordert über das Ergebnis seiner Prüfung nach § 16 BetrAVG unterrichten muß oder ob dem Versorgungsempfänger nur ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht (vgl. dazu Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/- Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rz 175 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

III. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte eine Anpassung der Rente des Klägers ab 1. Januar 1987 wegen mangelnder Leistungsfähigkeit verweigern durfte. Die Anpassung zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte übermäßig belastet.

Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigten (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war es der Beklagten am 1. Januar 1987 nicht möglich, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen. Die Beklagte hatte zum Anpassungsstichtag am 1. Januar 1987 mehrere Geschäftsjahre mit Verlusten hinter sich. Die Verluste konnten nur durch Strukturbeihilfen des Bundes und des Landes Niedersachsen ausgeglichen werden. Diese Strukturbeihilfen waren aber bei Erwirtschaftung eines Überschusses zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung der Strukturbeihilfen konnte im Geschäftsjahr 1987/88 begonnen und die Rückzahlung im Geschäftsjahr 1988/89 abgeschlossen werden. Erst 1989 konnte die Beklagte wieder Erträge erwirtschaften. Zum Anpassungsstichtag vom 1. Januar 1987 war dies nicht der Fall. Auch die Aktionäre erhielten von 1970 bis 1987 keine Dividende.

IV. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß bei der Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab 1. Januar 1990 als Anpassungsbedarf der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn und nicht lediglich der der letzten drei Jahre zu berücksichtigen ist (nachholende Anpassung). Dies folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

1. Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAGE 48, 272, 276 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 a der Gründe).

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob bei nachfolgenden Prüfungen der Anpassungsbedarf ab Beginn der Leistungen oder seit der letzten Prüfung und Entscheidung zu berücksichtigen ist. Die Unterscheidung ist in allen Fällen bedeutsam, in denen bei früheren Anpassungsprüfungen kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde.

In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, die Prüfung des Anpassungsbedarfs beschränke sich auf den Dreijahreszeitraum. Es sei nur die Teuerung seit der letzten Pflichtprüfung festzustellen und lediglich die seither gewährte Leistung anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies zulasse. Dies folge insbesondere aus dem streitbeendenden Charakter jeder Anpassungsentscheidung (LAG Hamm Urteil vom 29. August 1989 – 6 Sa 294/89 – NZA 1990, 479; Lieb/Westhoff, DB 1976, 1958, 1969; Schwerdtner, ZfA 1978, 593; Förster/Rößler/ Führer, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 16 Rz 108 ff.; Schumann, ZIP 1985, 846 und ZIP 1987, 137; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 1986, 1. Teil, Rz 722; Heubeck, DB 1980, 832; Andresen/Gaßner, DB 1980, 1347).

Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, die Prüfung beschränke sich nicht auf den Zeitraum der letzten drei Jahre, sondern erstrecke sich auf die gesamte Zeit seit dem Rentenbeginn (Höfer/Kemper, DB 1980, 542; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 81 VII 3 i, S. 459, 461; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rz 162 b, 164 a, 267; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3503 ff.). § 16 BetrAVG verlange nach Möglichkeit den Ausgleich der gesamten seit Leistungsbeginn eingetretenen Teuerung. Es sei unsachgemäß, die Teuerungsrate bei Folgeprüfungen nur für den Zeitraum seit der letzten Pflichtprüfung zu ermitteln; ein einmal unterlassener Teuerungsausgleich könne in der Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden.

2. Allein mit dem Wortlaut des § 16 BetrAVG läßt sich der Meinungsstreit nicht entscheiden. Der Wortlaut enthält jedenfalls keine Einschränkung in dem Sinne, daß es nur auf den Anpassungsbedarf im letzten Dreijahreszeitraum ankommt.

§ 16 BetrAVG verlangt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Damit legt das Gesetz den Dreijahresturnus für den Prüfungstermin fest, trifft aber keine eindeutige Aussage über den Prüfungszeitraum. Allerdings soll es auf die „Belange des Versorgungsempfängers” ankommen. Da das Gesetz eine Auszehrung der Renten vermeiden will, werden die Belange des Versorgungsempfängers nur dann voll berücksichtigt, wenn der volle, fortbestehende Anpassungsbedarf und nicht nur derjenige aufgrund einer Teuerung in den letzten drei Jahren ermittelt wird. Mit der Formulierung, daß nur „laufende Leistungen” zu überprüfen sind, kann eine solche Einschränkung nicht begründet werden. Dieses Merkmal soll die „laufenden Leistungen” von anderen Leistungen abgrenzen. Unter „laufenden Leistungen” sind lediglich „regelmäßig wiederkehrende Leistungen” im Gegensatz zu einmaligen Kapitalleistungen sowie Anwartschaften zu verstehen (vgl. Blomeyer/Otto, aaO, § 16 Rz 38).

3. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich kein Hinweis zur Auslegung der Vorschrift. In den Beratungen der Ausschüsse und der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Frage des Prüfungszeitraums offenbar nicht diskutiert (zur Entstehungsgeschichte vgl. Fenge, DB 1975, 2371 ff.). Dies spricht jedoch eher dafür, daß keine Beschränkung auf den Prüfungszeitraum der letzten drei Jahre beabsichtigt war. Wäre das gewollt gewesen, so hätte es nahegelegen, eine solche Einschränkung zu verdeutlichen.

4. Die Verpflichtung zur nachholenden Anpassung ergibt sich vor allem aus Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG. Der Kaufkraftverlust soll ausgeglichen werden, damit die jeweils zu zahlende Rente der versprochenen Rente zum Rentenbeginn wertmäßig entspricht. Diese Wertsicherung kann nur dadurch erreicht werden, daß ein früher nicht berücksichtigter Anpassungsbedarf bei Wiederholungsprüfungen auszugleichen ist.

a) Bereits in der vorgesetzlichen Rechtsprechung hat der Senat eine Anpassung der Betriebsrenten an die Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat er in seiner Entscheidung vom 30. März 1973 (BAGE 25, 146, 161 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung) ausgeführt: Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Versorgungsleistungen ergebe sich, daß die Leistung des Pensionärs, die durch die Versorgung entgolten werde, die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste sei. Deshalb müßten Voraussetzungen und Umfang der Ausgleichspflicht vor allem nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beurteilt werden. Es komme darauf an, daß der Wert der Versorgungsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Grundsatz erhalten bleibe und in der Folgezeit die gezahlte Rente nicht in ein Mißverhältnis zur versprochenen Gegenleistung gerate.

b) Der Gesetzgeber hat in § 16 BetrAVG diese vorgesetzliche Rechtsprechung im Grundsatz aufgenommen. Er hat den Gedanken der Wertsicherung konkretisiert, schematisiert und in ein besonderes System gekleidet: Die Prüfung soll unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers in einem dreijährigen Turnus stattfinden. Der Zweck der Anpassung, die Gleichwertigkeit zwischen versprochener und tatsächlicher Leistung zu erhalten, hat sich dadurch nicht geändert. Die „Belange des Versorgungsempfängers”, sein von der Steigerung der Lebenshaltungskosten bestimmter höherer Bedarf, bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Anpassung muß deshalb grundsätzlich den Kaufkraftverlust der betrieblichen Versorgungsleistungen ausgleichen (Urteil des Senats vom 15. September 1977, BAGE 29, 294 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Daraus folgt, daß beim Anpassungsbedarf stets die volle Teuerung seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist, soweit diese nicht bereits durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde.

c) Wollte man bei Folgeprüfungen jeweils nur die Teuerung ausgleichen, die seit dem letzten Prüfungstermin eingetreten ist, so würde das Defizit einer früheren Teilanpassung für die gesamte Rentenbezugszeit fortgeschrieben und sogar ausgeweitet. Hierauf weisen Höfer/Reiners/Wüst (BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3505) zu Recht hin. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wäre auf Dauer gestört. Der tatsächliche Anpassungsbedarf bliebe selbst bei voller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers für alle Zeiten unberücksichtigt. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe mit der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein einmal eingetretenes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung fortschreiben wollen.

5. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG führe zu einer streitbeendenden Entscheidung. Streitbeendenden Charakter hat die Anpassungsentscheidung insoweit, als keine Nachzahlungen für abgeschlossene Prüfungszeiträume verlangt werden können. Nur insoweit, also ob und inwieweit am Anpassungstermin die Renten zu erhöhen sind, führt die Entscheidung zur Streitbeendigung. Der Anpassungsbedarf ist nicht Gegenstand der Entscheidung, sondern eine bei der Entscheidung zu berücksichtigende Vorgabe, die weder vom Willen der Beteiligten noch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bestimmt wird. Die nachholende Anpassung kann daher frühere Anpassungsentscheidungen nicht berühren. Sie berücksichtigt lediglich bei der anstehenden Entscheidung den bestehenden, bisher nicht ausgeglichenen Anpassungsbedarf.

V. Die Beklagte kann die Anpassung der Betriebsrente ab 1. Januar 1990 nicht wegen unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigern. Die Beklagte kann die volle nachholende Anpassung aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufbringen. Auch das hat das Berufungsgericht richtig entschieden.

1. Der Arbeitgeber kann, wie dargelegt (Abschnitt III), die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde. Als übermäßig ist die Belastung dann anzusehen, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).

Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, daß in der Vergangenheit, z.B. mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde. In diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die volle nachholende Anpassung eine übermäßige Belastung verursachen würde. Ein Anpassungsstau kann einen wirtschaftlich wieder gestärkten Arbeitgeber überfordern. Im Einzelfall kann dies dazu führen, daß einem Arbeitgeber, der seine Leistungsfähigkeit nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten zurückgewonnen hat, zwar eine beschränkte Anpassung, nicht aber eine volle nachholende Anpassung zumutbar ist.

2. Im Streitfall ist der Beklagten ab 1. Januar 1990 eine volle nachholende Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab Rentenbeginn möglich.

Die Beklagte konnte die nachholende Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 1990 aus den erwirtschafteten Erträgen zahlen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erzielte die Beklagte in den Jahren 1989 und 1990 erhebliche Überschüsse. Es konnten beträchtliche Gewinne ausgeschüttet werden. Diese Ausschüttungen waren möglich, obwohl die Beklagte 1988 die Strukturbeihilfen des Bundes und des Landes Niedersachsen zurückzahlte. In den Jahren 1988 bis 1990 hat die Beklagte sich jedoch – nicht zuletzt durch öffentliche Strukturbeihilfen – wirtschaftlich nachhaltig erholt und erhebliche Gewinne erwirtschaftet. Stellt man den nach der Rückzahlung erwirtschafteten Erträgen und Wertzuwächsen die von der Beklagten selbst genannten Mehrbelastungen einer vollen nachholenden Anpassung gegenüber (jährlich 5 Mio. DM), so ergibt sich daraus die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beklagten zum 1. Januar 1990. Ihre wirtschaftliche Lage stand dem vollen Ausgleich nicht entgegen. Daß die Beklagte in den Jahren 1984 bis 1987 Verluste erlitten hat, ändert daran nichts. Sie braucht die Renten weder zum 1. Januar 1984 noch zum 1. Januar 1987 anzupassen. Sie konnte sich wirtschaftlich erholen und muß nun den höheren Anpassungsbedarf ausgleichen.

VI. Die Kläger können als Erben die vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Nachzahlungsbeträge bis zum Leistungsende am 30. April 1992 verlangen (§ 1922 BGB). Der Kläger hatte ab 1. Januar 1990 bis zu seinem Tode einen Anspruch auf die von ihm geforderte Betriebsrente in Höhe von 191,12 DM.

Der seit Rentenbeginn (1. März 1977) bis zum Prüfungszeitpunkt (1. Januar 1990) entstandene Anpassungsbedarf errechnet sich nach dem in diesem Zeitpunkt eingetretenen Kaufkraftverlust (vgl. BAGE 32, 303 = AP Nr. 7 zu § 16 BetrAVG). Der Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittleren Einkommen betrug bei Indexzahl 100 im Jahre 1985:

1. März 1977: 73,9

1. Januar 1990: 105,4

Dies entspricht einer Teuerung von 42,62 % (105,4: 73,9 = 1,4262). 42,62 % von 137,– DM sind 58,39 DM. Vom 1. März 1977 bis 1. Januar 1990 besteht daher ein Anpassungsbedarf von 58,39 DM. Die Rente mußte auf 195,39 DM (137,– DM + 58,39 DM) angehoben werden. Da der Kläger nur 191,12 DM verlangt hat, ist sein Anspruch begründet.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Hromadka, Schoden

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951932

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