Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholende Anpassung der Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
- Der in § 16 BetrAVG für die Anpassung von Betriebsrenten vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen gebündelt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vornehmen.
- Wurde in der Vergangenheit kein voller Geldwertausgleich gewährt, ist bei Folgeprüfungen der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn und nicht erst seit den letzten drei Jahren zu berücksichtigen (nachholende Anpassung). Das folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Diese Bestimmung soll durch Ausgleich des Kaufkraftverlustes dazu beitragen, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der zuvor erbrachten Leistungen erwarten, daß ihm der volle wirtschaftliche Wert der Gegenleistung während des Bezugs der Rente erhalten bleibt.
- Die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung kann nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit das Unternehmen übermäßig belastet würde. Die Belastung ist übermäßig, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (Bestätigung von BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).
- Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit keinen vollen Geldwertausgleich gewährt hat und deshalb eine nachholende Anpassung zu prüfen ist. Da in diesem Fall die Gefahr besteht, daß der Anpassungsstau den wirtschaftlich wieder gestärkten Arbeitgeber überfordert, ist seine Leistungsfähigkeit besonders sogfältig zu prüfen.
Normenkette
BetrAVG § 16; BGB §§ 242, 315
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 07.11.1990; Aktenzeichen 5 Sa 28/90) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 28.02.1990; Aktenzeichen 6 Ca 171/89) |
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 1990 – 5 Sa 28/90 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 BetrAVG anzupassen ist. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten seit Rentenbeginn.
Der am 22. Juni 1913 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1978 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1. Juli 1978 bezieht er von der Unterstützungskasse der Beklagten eine monatliche Betriebsrente. Diese betrug anfänglich 2.018,96 DM; sie wurde am 1. Januar 1982 um 193,-- DM auf 2.211,96 DM, am 1. Januar 1985 um weitere 150,41 DM auf 2.362,37 DM und am 1. Januar 1989 nochmals um 38,03 DM auf nunmehr insgesamt 2.400,40 DM erhöht. Bei diesen Anpassungen wurden die gestiegenen Lebenshaltungskosten nur zu 60 % ausgeglichen.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der C… Company mit Sitz in New York, USA. 98 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten liegen in den Händen der Muttergesellschaft.
Die Beklagte führt 2 % ihres Jahresumsatzes vorab an die Muttergesellschaft in den USA ab. Die Jahresumsätze der Beklagten von 1978 bis 1989 beliefen sich auf durchschnittlich 475 Mio DM.
Nach den Gewinn- und Verlustrechnungen hat die Beklagte folgende Betriebsgewinne erwirtschaftet:
Für das Geschäftsjahr 1978 |
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46.185.903,-- DM |
1979 |
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19.568.479,-- DM |
1980 |
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6.493.063,-- DM |
1981 |
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8.071.485,-- DM |
1982 |
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10.482.224,-- DM |
1983 |
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15.162.732,-- DM |
1984 |
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3.970.896,-- DM |
1985 |
– |
12.610.422,-- DM |
1986 |
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5.896.560,-- DM |
1987 |
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19.735.502,-- DM |
1988 |
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10.586.121,-- DM |
1989 |
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4.072.269,-- DM |
Der im Jahre 1985 erwirtschaftete Fehlbetrag beruhte zum Teil auf einer Steuernachzahlung für die Jahre 1980 bis 1984. An Gewinnausschüttungen fielen an:
Für das Geschäftsjahr 1981 |
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10.890.000,-- DM |
1982 |
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12.420.000,-- DM |
1983 |
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10.800.000,-- DM |
1984 |
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2.628.000,-- DM |
1985 |
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0.000.000,-- DM |
1986 |
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0.000.000,-- DM |
1987 |
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11.900.000,-- DM |
1988 |
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10.400.000,-- DM |
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG nicht ausreichend erfüllt. Der eingetretene Kaufkraftverlust sei im vollen Umfang auszugleichen.
Der Kläger hat entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes seit Rentenbeginn eine monatliche Rente ab 1. Januar 1985 von 2.636,76 DM (Steigerung von 30,6 %) und ab 1. Januar 1988 von 2.665,02 DM (Steigerung von 32 %) gefordert.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1987 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.636,76 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1988 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.665,02 DM zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. April 1989 von 7.982,96 DM nebst 4 % Zinsen auf den jeweils rückständigen Erhöhungsbetrag, beginnend ab 1. Januar 1987, zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nur im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten, von ihm nicht beanstandeten Anpassung verlangen. Im übrigen lasse die wirtschaftliche Lage der Beklagten die volle Anpassung der Betriebsrenten nicht zu. Eine Vollanpassung würde eine jährliche Mehrbelastung von 1,1 Mio DM erfordern; die Rücklagen für Pensionsverpflichtungen müßten zum 31. Dezember 1988 um 583.175,-- DM erhöht werden.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger ab 1. Januar 1988 eine erhöhte Rente von 2.660,38 DM monatlich zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen; der Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente für die Jahre 1985 bis 1987 sei verwirkt.
Dieses Urteil hat der Kläger mit Rechtsmitteln nicht angegriffen. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab 1. Januar 1988 eine monatliche Betriebsrente von 2.660,38 DM verlangen.
I. Die Beklagte hatte ein Anpassung der Betriebsrente des Klägers zuletzt am 1. Januar 1988 zu prüfen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.
1. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrenten zu überprüfen. Bei einem Rentenbeginn am 1. Juli 1978 wäre mithin die erste Überprüfung am 1. Juli 1981 fällig gewesen. Stattdessen hat die Beklagte die Rente des Klägers erstmals am 1. Januar 1982 überprüft. Das ist nicht zu beanstanden.
Der in § 16 BetrAVG Vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen. Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, daß ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muß der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. Der Betriebsrentner wird durch die Bündelung deshalb insgesamt nicht unbillig belastet (vgl. LAG Hamm Urteil vom 22. Januar 1991 – 6 Sa 883/90 – DB 1991, 711; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rz 43 ff.; a.A. allerdings Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3416 ff.). Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten unabhängig vom individuellen Rentenbeginn einheitlich am selben Stichtag angehoben (§ 1272 Abs. 1 RVO).
2. Die Beklagte konnte die Rente des Klägers somit statt am 1. Juli 1981 und am 1. Juli 1984 jeweils ein halbes Jahr später am 1. Januar 1982 und am 1. Januar 1985 überprüfen. Der nächste Prüfungstermin war dann aber der 1. Januar 1988. Der von der Beklagten gewählte Prüfungstermin zum 1. Januar 1989 widerspricht dem in § 16 BetrAVG vorgeschriebenen Dreijahresturnus. Das hat das Landesarbeitsgericht richtig entschieden.
II. Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1988 anzupassen ist, ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich in den letzten drei Jahren auszugehen (nachholende Anpassung). Dies folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
1. Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAGE 48, 272, 276 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II 1a der Gründe).
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob bei nachfolgenden Prüfungen der Anpassungsbedarf ab Beginn der Leistungen oder seit der letzten Prüfung und Entscheidung zu berücksichtigen ist. Die Unterscheidung ist in allen Fällen bedeutsam, in denen bei früheren Anpassungsprüfungen kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde.
In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, die Prüfung des Anpassungsbedarfs beschränke sich auf den Dreijahreszeitraum. Es sei nur die Teuerung seit der letzten Pflichtprüfung festzustellen und lediglich die seither gewährte Leistung anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies zulasse. Dies folge insbesondere aus dem streitbeendenden Charakter jeder Anpassungsentscheidung (LAG Hamm Urteil vom 29. August 1989 – 6 Sa 294/89 – NZA 1990, 479; Lieb/Westhoff, DB 1976, 1958, 1969; Schwerdtner, ZfA 1978, 593; Förster/Rößler/Führer, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 16 Rz 108 ff.; Schumann, ZIP 1985, 846 und ZIP 1987, 137; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 1986, 1. Teil, Rz 722; Heubeck, DB 1980, 832; Andresen/Gaßner, DB 1980, 1347).
Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, die Prüfung beschränke sich nicht auf den Zeitraum der letzten drei Jahre, sondern erstrecke sich auf die gesamte Zeit seit dem Rentenbeginn (Höfer/Kemper, DB 1980, 542; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 81 VII 3i, S. 459, 461; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rz 162b, 164a, 267; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3503 ff.). § 16 BetrAVG verlange nach Möglichkeit den Ausgleich der gesamten seit Leistungsbeginn eingetretenen Teuerung. Es sei unsachgemäß, die Teuerungsrate bei Folgeprüfungen nur für den Zeitraum seit der letzten Pflichtprüfung zu ermitteln; ein einmal unterlassener Teuerungsausgleich könne in der Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden.
2. Allein mit dem Wortlaut des § 16 BetrAVG läßt sich der Meinungsstreit nicht entscheiden. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung in dem Sinne, daß es nur auf den Anpassungsbedarf im letzten Dreijahreszeitraum ankommt.
§ 16 BetrAVG verlangt nach seinem Wortlaut alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Damit legt das Gesetz den Dreijahresturnus für den Prüfungstermin fest, trifft aber keine eindeutige Aussage über den Prüfungszeitraum. Allerdings soll es auf die “Belange des Versorgungsempfängers” ankommen. Da das Gesetz eine Auszehrung der Renten vermeiden will, werden die Belange des Versorgungsempfängers nur dann voll berücksichtigt, wenn der volle, fortbestehende Anpassungsbedarf und nicht nur derjenige aufgrund einer Teuerung in den letzten drei Jahren ermittelt wird. Mit der Formulierung, daß nur “laufende Leistungen” zu überprüfen sind, kann eine solche Einschränkung nicht begründet werden. Dieses Merkmal soll die “laufenden Leistungen” von anderen Leistungen abgrenzen. Unter “laufenden Leistungen” sind lediglich “regelmäßig wiederkehrende Leistungen” im Gegensatz zu einmaligen Kapitalleistungen sowie Anwartschaften zu verstehen (vgl. Blomeyer/Otto, aaO, § 16 Rz 38).
3. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich kein Hinweis zur Auslegung der Vorschrift. In den Beratungen der Ausschüsse und der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Frage des Prüfungszeitraums offenbar nicht diskutiert (zur Entstehungsgeschichte vgl. Fenge, DB 1975, 2371 ff.). Dies spricht jedoch eher dafür, daß keine Beschränkung auf den Prüfungszeitraum der letzten drei Jahre beabsichtigt war. Wäre das gewollt gewesen, so hätte es nahegelegen, eine solche Einschränkung zu verdeutlichen.
4. Die Verpflichtung zur nachholenden Anpassung ergibt sich vor allem aus Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG. Der Kaufkraftverlust soll ausgeglichen werden, damit die jeweils zu zahlende Rente der versprochenen Rente zum Rentenbeginn wertmäßig entspricht. Diese Wertsicherung kann nur dadurch erreicht werden, daß ein früher nicht berücksichtigter Anpassungsbedarf bei Wiederholungsprüfungen auszugleichen ist.
a) Bereits in der vorgesetzlichen Rechtsprechung hat der Senat eine Anpassung der Betriebsrenten an die Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat er in seiner Entscheidung vom 30. März 1973 (BAGE 25, 146, 161 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung) ausgeführt: Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Versorgungsleistungen ergebe sich, daß die Leistung des Pensionärs, die durch die Versorgung entgolten werde, die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste sei. Deshalb müßten Voraussetzungen und Umfang der Ausgleichspflicht vor allem nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beurteilt werden. Es komme darauf an, daß der Wert der Versorgungsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Grundsatz erhalten bleibe und in der Folgezeit die gezahlte Rente nicht in ein Mißverhältnis zur versprochenen Gegenleistung gerate.
b) Der Gesetzgeber hat in § 16 BetrAVG diese vorgesetzliche Rechtsprechung im Grundsatz aufgenommen. Er hat den Gedanken der Wertsicherung konkretisiert, schematisiert und in ein besonderes System gekleidet: Die Prüfung soll unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers in einem dreijährigen Turnus stattfinden. Der Zweck der Anpassung, die Gleichwertigkeit zwischen versprochener und tatsächlicher Leistung zu erhalten, hat sich dadurch nicht geändert. Die “Belange des Versorgungsempfängers”, sein von der Steigerung der Lebenshaltungskosten bestimmter höherer Bedarf, bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Die Anpassung muß deshalb grundsätzlich den Kaufkraftverlust der betrieblichen Versorgungsleistungen ausgleichen (Urteil des Senats vom 15. September 1977, BAGE 29, 294 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG). Daraus folgt, daß beim Anpassungsbedarf stets die volle Teuerung seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist, soweit diese nicht bereits durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde.
c) Wollte man bei Folgeprüfungen jeweils nur die Teuerung ausgleichen, die seit dem letzten Prüfungstermin eingetreten ist, so würde das Defizit einer früheren Teilanpassung für die gesamte Rentenbezugszeit fortgeschrieben und sogar ausgeweitet. Hierauf weisen Höfer/Reiners/Wüst (BetrAVG, 3. Aufl., § 16 Rz 3505) zu Recht hin. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wäre auf Dauer gestört. Der tatsächliche Anpassungsbedarf bliebe selbst bei voller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers für alle Zeiten unberücksichtigt. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe mit der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein einmal eingetretenes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung fortschreiben wollen.
5. Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG führe zu einer streitbeendenden Entscheidung. Streitbeendenden Charakter hat die Anpassungsentscheidung insoweit, als keine Nachzahlungen für abgeschlossene Prüfungszeiträume verlangt werden können. Nur insoweit, also ob und inwieweit am Anpassungstermin die Renten zu erhöhen sind, führt die Entscheidung zur Streitbeendigung. Der Anpassungsbedarf ist nicht Gegenstand der Entscheidung, sondern eine bei der Entscheidung zu berücksichtigende Vorgabe, die weder vom Willen der Beteiligten noch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bestimmt wird. Die nachholende Anpassung kann daher frühere Anpassungsentscheidungen nicht berühren. Sie berücksichtigt lediglich bei der anstehenden Entscheidung den bestehenden, bisher nicht ausgeglichenen Anpassungsbedarf.
III. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß im Streitfall die Beklagte die nachholende Anpassung nicht wegen unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigern kann. Die volle Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1988 belastet die Beklagte nicht übermäßig.
1. Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG Urteil vom 23. April 1985, BAGE 48, 272 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn in der Vergangenheit, z.B. mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde. In diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die volle nachholende Anpassung eine übermäßige Belastung verursachen würde. Ein Anpassungsstau kann einen wirtschaftlich wieder gestärkten Arbeitgeber überfordern. Im Einzelfall kann dies dazu führen, daß einem Arbeitgeber, der seine Leistungsfähigkeit nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten zurückgewonnen hat, zwar eine beschränkte Anpassung, nicht aber eine volle nachholende Anpassung zumutbar ist.
2. Im Streitfall ist der Beklagten ab 1. Januar 1988 eine volle nachholende Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab Rentenbeginn zumutbar. Auch das hat das Berufungsgericht richtig entschieden.
a) Die Beklagte konnte die nachholende Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 1988 aus den erwirtschafteten Erträgen erbringen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erreichte die Beklagte in den Jahren 1987 und 1988 erhebliche Jahresüberschüsse. Es konnten beträchtliche Gewinne ausgeschüttet werden. Diese Ausschüttungen waren möglich, obwohl die Beklagte vorab für 1987 und 1988 jeweils über 11 Mio DM (2 % des Umsatzes) an ihre Muttergesellschaft abgeführt hatte. Außerdem konnte die Beklagte von 1985 bis 1988 ihr Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln deutlich erhöhen. Stellt man diesen Erträgen und Wertzuwächsen die von der Beklagten selbst genannten Mehrbelastungen einer vollen nachholenden Anpassung gegenüber (jährlich 1,1 Mio DM), so ergibt sich daraus die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beklagten zum 1. Januar 1988. Daß die Beklagte 1985 Verluste erlitten hat, ändert daran nichts. Sie hat deshalb die Renten in der Vergangenheit nicht voll angepaßt und muß nunmehr einen dadurch entstandenen höheren Anpassungsbedarf ausgleichen. In den Jahren 1986 bis 1988 hat die Beklagte sich jedoch wirtschaftlich nachhaltig erholt und erhebliche Gewinne erwirtschaftet, so daß ihre wirtschaftliche Lage heute den vollen Ausgleich nicht hindert.
b) Die Frage, ob wegen der konzernmäßigen Verflechtung der Beklagten auf die Leistungsfähigkeit der Muttergesellschaft in New York abzustellen ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 244/91 – zur Veröffentlichung bestimmt), kann im Streitfall offen bleiben, weil die Beklagte selbst leistungsfähig ist.
c) Die zum Anpassungsstichtag des 1. Januar 1988 zu stellende positive Prognose künftiger Leistungsfähigkeit konnte das Landesarbeitsgericht aus den geschäftlichen Daten der Beklagten aus den vergangenen Jahren treffen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die geschäftliche Entwicklung der Beklagten über mehrere Jahre berücksichtigt (vgl. BAGE 45, 104 = AP Nr. 15 zu § 16 BetrAVG).
Zu dieser Prognose bedurfte das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten keines Sachverständigengutachtens. Zwar werden sich die Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob die Anpassungslast für das Unternehmen tragbar ist, häufig der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen (vgl. dazu BAGE 48, 272, 283 = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu III 2 der Gründe. Weisen jedoch die mitgeteilten wirtschaftlichen Daten eindeutig auf ein gewinnträchtiges, wirtschaftlich gesundes, expandierendes Unternehmen hin, bedarf das Gericht zur Prognoseentscheidung keines Gutachters. Dies gilt auch für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus den geplanten Investitionen in mehrfacher Millionenhöhe könne auf gesteigerte Gewinnerwartungen geschlossen werden.
IV. Der Kläger kann ab 1. Januar 1988 eine Betriebsrente von 2.660,38 DM verlangen. In der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1987 hatte sich der Index für die Lebenshaltung von 4-Persoren-Arbeitnehmerhaushalten mit mittleren Einkommen (Basisjahr 1976) um 31,77 % erhöht. Die ursprüngliche Rente von 2.018,96 DM ist daher zum Ausgleich der Teuerung um 641,42 DM auf 2.660,38 DM zu erhöhen. Das ergibt die schon vom Arbeitsgericht ausgeurteilten und zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Nachzahlungsbeträge.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Dr. Hromadka, Schoden
Fundstellen
Haufe-Index 838561 |
BAGE, 137 |
JR 1993, 176 |
NZA 1993, 69 |
RdA 1992, 400 |
ZIP 1992, 1570 |
MDR 1993, 208 |