Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung und Bereitstellung des Geschäftsbedarfs. Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 6. April 1992
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 06.04.1992; Aktenzeichen 8 P 91.2382) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der Beteiligte zu 1. streiten darüber, wer als Dienststelle die Kosten des Antragstellers zu tragen und dessen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen hat. Dem Streit liegt einmal ein Schreiben der Regierung von vom 27. August 1991 zugrunde, wonach den Sachaufwand des örtlichen Personalrats der Landkreis zu tragen habe. Zugrunde liegt ihm ferner ein Schreiben des Staatlichen Schulamts im Landkreis B. vom 5. November 1991, wonach der Landkreis nur den Sachaufwand für das Staatliche Schulamt selbst, nicht dagegen für die „Gesamtheit der Volksschulen” im Bereich des Staatlichen Schulamts trage, weshalb der Landkreis nicht verpflichtet sei, den durch die Tätigkeit des Antragstellers verursachten Sach- und Personalaufwand zu übernehmen.
Mit einem am 29. November 1991 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schreiben vom 24. November 1991, geändert durch Erklärung in der mündlichen Anhörung am 6. April 1992 begehrte der Antragsteller:
Es wird festgestellt, daß das Staatliche Schulamt im Landkreis B. verpflichtet ist, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehenden notwendigen Kosten des Antragstellers zu tragen und ihm den Bedarf im Sinne des Art. 44 Abs. 2 BayPVG im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluß vom 6. April 1992 verpflichtete die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach das Staatliche Schulamt im Landkreis B. die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehenden notwendigen Kosten des Antragstellers zu tragen und ihm den Bedarf im Sinne des Art. 44 Abs. 2 BayPVG im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt und beantragt den Beschluß der Fachkammer aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
Der Beteiligte zu 2. hält in einem Schriftsatz vom 9. Juli 1992 die Beschwerde für unbegründet, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Er verweist auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Juni 1992.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Begründungen der jeweils gestellten Anträge und getroffenen Entscheidungen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Anhörung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die durch die Tätigkeit des Personalrats für die Gesamtheit der Volksschulen im Schulamtsbezirk entstehenden Kosten trägt nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG das Schulamt.
Diese Frage hat auf den Antrag des Personalrats nach Art. 81 Abs. 1 Satz 3 BayPVG das Fachgericht für Personalvertretungsangelegenheiten zu entscheiden. Es handelt sich nicht um den Fall des Art. 7 Abs. 3 BayPVG. Danach bestimmt in Zweifelsfällen die oberste Dienstbehörde oder, falls eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden ist oder nicht entscheidet, die Aufsichtsbehörde den Leiter der Dienststelle und seinen Vertreter. Damit sind die Einzelfälle gemeint, in denen zwischen Dienststelle und Personalvertretung streitig ist, wer innerhalb der Dienststelle die Funktionen des Dienststellenleiters wahrnimmt. Das gilt nicht für den hier vorliegenden Fall, in dem nicht streitig ist, wer innerhalb einer Dienststelle bestimmte Funktionen erfüllt, sondern grundsätzlich in Frage steht, welche Behörden als Dienststellen den Personalräten für die Gesamtheit der Volksschulen im Schulamtsbezirk gegenüberstehen.
Die Antwort auf diese Frage erscheint vor allem deshalb problematisch, weil Art. 6 Abs. 4 BayPVG in Abweichung von Abs. 1 dieser Vorschrift die Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines Staatlichen Schulamts personalvertretungsrechtlich als Dienststelle definiert und zugleich eine Verselbständigung nach Art. 6 Abs. 3 BayPVG ausschließt. Damit kann nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswillen eine einzelne Volksschule keine Dienststelle sein. Andererseits ist der durch Art. 6 Abs. 4 BayPVG spezifisch personalvertretungsrechtlich geprägte Dienststellenbegriff „Gesamtheit der Volksschulen innerhalbdes Bereichs eines staatlichen Schulamts” fiktiver Art, dem organisationsrechtlich keine reale „Dienststelle” entspricht; nur eine wirkliche Dienststelle kann indessen die Kosten des Personalrats gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG tragen.
Um gleichwohl die letztgenannte Vorschrift sinnvoll im Zusammenhang mit den übrigen Gesetzesbestimmungen zu interpretieren, ist deshalb zu fragen, welche Behörde oder Körperschaft dem Personalrat der Dienststelle im Sinn des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayPVG „real” g...