Entscheidungsstichwort (Thema)
stationäre Heilbehandlung eines Asylbewerbers. Erstattungsanspruch des Nothelfers. entsprechende Anwendung von § 121 BSHG im AsylbLG. Sozialhilfe. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2004
Normenkette
AsylbLG § 4; BSHG § 121
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen M 18 K 03.4284) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der Träger eines Bezirkskrankenhauses, verlangt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung eines Asylbewerbers.
Der Asylbewerber H.D., der sich vor seiner Inhaftierung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hatte und gegen den das Amtsgericht auf Antrag des Beklagten am 30. September 1999 die Abschiebehaft bis längstens 18. November 1999 angeordnet hatte, sollte im November 1999 nach Vietnam abgeschoben werden. Wegen psychischer Probleme wurde der Asylbewerber am 12. November 1999 von der Justizvollzugsanstalt in die psychiatrische Klinik des Klägers verlegt, wo er bis zum 24. Februar 2000 stationär behandelt wurde. Da dem Kläger nicht bekannt war, dass die Abschiebehaft am 18. November 1999 endete, nahm er zunächst die Justizvollzugsanstalt auf Erstattung der Behandlungskosten in Anspruch. Nach Zusendung einer ersten Rechnung teilte die Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 10. Januar 2000 mit, dass die Kosten der stationären Behandlung bis zum 18. November 1999 übernommen würden, weil der Asylbewerber an diesem Tag abgeschoben worden sei. Da der Patient sich zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus befand, ging der Kläger davon aus, dass der Asylbewerber nach wie vor als inhaftiert gelte. Nach seiner Abschiebung am 24. Februar 2000 sandte der Kläger der Justizvollzugsanstalt eine weitere Rechnung, worauf diese am 14. März 2000 mitteilte, dass die Haft am 18. November 1999 geendet habe. Nachdem der Vorgang beim Kläger einige Zeit unbearbeitet geblieben war, übersandte die Justizvollzugsanstalt im Sommer 2002 auf Anfrage des Klägers den Haftbeschluss des Amtsgerichts. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Rechnungen vom 17. und 23. Dezember 2002 auf, die Behandlungskosten ab 19. November 1999 zu übernehmen, da der Beklagte nach dem Haftende für die medizinische Versorgung des Asylbewerbers zuständig gewesen sei. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Voraussetzungen des § 121 BSHG nicht vorlägen.
Die daraufhin am 2. September 2003 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. April 2004 abgewiesen. Ein Anspruch aus dem entsprechend anwendbaren § 121 BSHG scheide aus, weil der Kläger den Erstattungsanspruch nicht innerhalb angemessener Frist geltend gemacht habe.
Seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet der Kläger u.a. damit, dass § 9 AsylbLG gerade nicht auf § 121 BSHG verweise. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung sei kein Raum. Es fehle bereits an einer Regelungslücke, weil der Kläger die Übernahme der Behandlungskosten nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verlangen könne. Die Ausländerbehörde des Beklagten habe von der Behandlungsbedürftigkeit des Asylbewerbers rechtzeitig Kenntnis gehabt.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.742,03 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. Februar 2000 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne die Zahlung der Behandlungskosten nicht verlangen, weil die Voraussetzungen des § 121 BSHG nicht vorlägen. Die Anwendung allgemeiner Erstattungsvorschriften sei durch die Sonderregelung des § 121 BSHG gesperrt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der noch offenen Kosten in Höhe von 23.742,03 EUR für die stationäre Krankenhausbehandlung des Asylbewerbers H.D. vom 19. November 1999 bis zum 23. Februar 2000 hat. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 121 BSHG liegen nicht vor.
1.1 § 121 BSHG, der dem Nothelfer einen Erstattungsanspruch für geleistete Hilfe gewährt, findet im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendung scheidet aus, weil § 121 BSHG voraussetzt, dass Hilfe „nach diesem Gesetz”, d.h. nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt worden ist. Im vorliegenden Fall hätte dem Asylbewerber die ärztliche Behandlung aber nicht nach dem Bundessozialhilfegesetz, sondern nach § 4 AsylbLG gewährt werden müssen. Nach § 9 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – abgesehen von der ...