1Von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. 2Über die Anerkennung der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. 3Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. 4Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erkennt die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers an.

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