1Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe TVöD Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen