1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Landesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. 3Abweichend von Satz 2 können die Funktionen der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des geho-benen Justizdienstes allen Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden. 4Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

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