Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

 

Orientierungssatz

Das Risiko der ordnungsgemäßen Übermittlung durch Telefax trägt der Absender jedenfalls insoweit, als er an Hand des Sendeberichts zu überprüfen hat, ob der Schriftsatz die Kanzlei verlassen hat.

 

Normenkette

SGG § 164 Abs 2 S 1, § 67 Abs 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 14.02.1990; Aktenzeichen L 8 Al 12/88)

 

Gründe

Gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 1990, zugestellt am 13. Juni 1990, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zwar form- und fristgerecht Revision eingelegt; sie haben sie aber nicht begründet.

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die mit dem 13. August 1990 abgelaufen ist, begründet werden müssen. Der Antrag auf Fristverlängerung ist erst nach Fristablauf eingegangen.

Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Prozeßbevollmächtigten keinen Grund vorgetragen, wonach sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Das Risiko der ordnungsgemäßen Übermittlung durch Telefax trägt der Absender jedenfalls insoweit, als er an Hand des Sendeberichts zu überprüfen hat, ob der Schriftsatz die Kanzlei verlassen hat.

Über das Rechtsproblem, das der Kläger geklärt haben will, hat der Senat bereits am 28. Juni 1990 - 9b/7 RAr 120/88 - entschieden.

Die Revision war nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650237

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