Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

Beschlüsse und Urteile der Disziplinarsenate und der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts – ebenso wie die Entscheidungen des ehemaligen Bundesdisziplinarhofs und des Bundesdisziplinargerichts – ergehen in einem Verfahren, in dem kraft Gesetzes im Interesse der Betroffenen die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen ist. In den Verfahren wird regelmäßig auch der Inhalt der nichtöffentlichen Personalakten erörtert und bei den Entscheidungen berücksichtigt. Zum Schutz berechtigter Interessen der betroffenen Personen und Dienststellen bedürfen die Entscheidungen daher vertraulicher Behandlung.

Eine Veröffentlichung der Entscheidungen wird im allgemeinen nur auszugsweise in Betracht kommen. Falls Sie eine Veröffentlichung beabsichtigen, empfiehlt es sich, über die Fassung ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats herbeizuführen.

 

Verfahrensgang

BDIG (Beschluss vom 17.09.1992; Aktenzeichen XVI BK 14/90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Oberstabsmeisters im BGS … gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI – … –, vom 17. September 1992 wird unter entsprechender Abänderung des genannten Beschlusses der Bescheid des Grenzschutzkommandos … vom 11. Mai – Az. … – insoweit aufrechterhalten, als für folgende Zeiten ein Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden ist: 26. Mai … von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr, 20. Oktober … von 9.00 bis 11.30 Uhr, 24. November … von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr.

Im übrigen wird der Bescheid aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu drei Viertel und der Bund zu einem Viertel zu tragen.

 

Tatbestand

I.

1. Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos … stellte nach vorheriger Anhörung des Beamten mit Verfügung vom 11. Mai … fest, daß dieser – im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gesamtpersonalratssitzungen – am 26. Mai …, am 11. August …, am 20. Oktober … und am 24. November … jeweils von 7.10 Uhr bis 11.30 Uhr sowie am 14. August … von 7.10 Uhr bis 16.05 Uhr schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei und deshalb für 25 Stunden seine Bezüge gem. § 9 BBesG verloren habe.

2. Gegen diese nicht weiter begründete Verfügung beantragte der Beamte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai … die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Seinen Antrag begründete er im wesentlichen wie folgt: Der angegriffenen Verfügung fehle die ausreichende Begründung. In der Sache sei schon zweifelhaft, ob er „ohne Genehmigung” dem Dienst ferngeblieben sei, da er zum einen für die Ausübung von Personalratstätigkeit einer solchen nicht bedurft habe und diese zum anderen wegen der genehmigten Benutzung des Dienstkraftfahrzeugs damit erteilt gewesen sei. Die überwiegende Zahl der Gesamtpersonalratsmitglieder – so auch er – seien entsprechend der Einladung bis 15.00 Uhr des ersten Tages angereist und hätten sich von diesem Zeitpunkt an auch mit Personalratsangelegenheiten befaßt und diese erörtert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Fahrten zum Sitzungsort und zurück außerhalb der normalen Dienstzeit durchzuführen. Jedenfalls treffe ihn an dem Dienstversäumnis kein Verschulden, da er davon habe ausgehen dürfen, der Einladung zur jeweiligen Sitzung Folge leisten und deshalb seine Reise so frühzeitig antreten zu müssen, daß seine Ankunft zu der in der Einladung angegebenen Zeit sichergestellt gewesen sei. Die in den Einladungen festgelegten Zeiten habe er für rechtlich einwandfrei gehalten. Auch der Vorwurf der verspäteten Rückreise nach Beendigung der Sitzung des Gesamtpersonalrats in … am 14. August … sei unbegründet, da er nach der Sitzung noch dringende Personalratstätigkeit verrichtet habe.

3. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid vom 11. Mai … durch Beschluß vom 17. September 1992 insoweit aufrechterhalten, als der Verlust der Bezüge für die Zeiten

26. Mai … von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr,

20. Oktober … von 7.10 Uhr bis 11.30 Uhr und

24. November … von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr

festgestellt worden war, und ihn im übrigen aufgehoben.

Zur Begründung hat es dargelegt, daß der Feststellungsbescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Die für einen Verwaltungsakt gem. § 39 VwVfG grundsätzlich erforderliche schriftliche Begründung habe im vorliegenden Fall gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG entfallen können, da dem Beamten die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekanntgewesen sei.

In sachlicher Hinsicht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß die Gesamtpersonalratssitzungen jeweils erst am Tage nach dem in der Einladung bestimmten Tag begonnen hätten und diese Einladungspraxis dem Beamten – wie auch allen anderen Teilnehmern – bekanntgewesen sei. Deshalb habe er seiner Dienststelle nur insoweit fernbleiben dürfen, als es für die Teilnahme ab dem jeweiligen Sitzungsbeginn einschließlich Hin- und Rückreise erforderlich gewesen sei. Allerdings sei es nicht zu beanstanden, daß er die für die Teilnahme an den auswärtigen Sitzungen erforderlichen Reisen innerhalb der regulären Dienstzeiten durchgeführt habe. Dementsprechend hat das Bundesdisziplinargericht nur die nach Abzug der erforderlichen Fahrzeiten verbleibende Dienstzeit, während der von dem Beamten keine Dienstleistung erbracht worden war, als ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst angesehen.

4. Gegen diesen ihm am 19. November 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Dezember 1992 eingelegte Beschwerde des Beamten, mit der er die vollständige Aufhebung des Feststellungsbescheides beantragt.

Er ist nach wie vor der Meinung, daß die Gesamtpersonalratssitzungen jeweils bereits um 15.00 Uhr des in der Einladung bestimmten Tages begonnen hätten. Zumindest habe er hiervon ausgehen dürfen, so daß ihm ein Verschulden an einem Dienstversäumnis nicht zur Last gelegt werden könne. Es habe keine Vereinbarung oder Praxis gegeben, daß die Gesamtpersonalratssitzungen nicht schon am Anreisetag beginnen sollten. Der Beamte hat hierzu beantragt, die Polizeihauptmeister im BGS … und … als Zeugen zu vernehmen. Außerdem trägt der Beamte vor, er habe am 20. Oktober … in der Zeit von 7.10 Uhr bis 9.00 Uhr an seiner Dienststelle Dienst geleistet und von dort die Dienstreise angetreten. Er hat beantragt, hierzu den Polizeihauptmeister im BGS. und den Polizeiobermeister im BGS … als Zeugen zu hören.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als am 20. Oktober … für die Zeit von 7.10 Uhr bis 9.00 Uhr kein Verlust der Dienstbezüge eingetreten ist. Hinsichtlich der weiter festgestellten Fehlzeiten ist die Beschwerde unbegründet.

1. Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Nach § 9 Satz 2 BBesG gilt dies auch bei einem Fernbleiben für Teile eines Tages. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG vom Dienstvorgesetzten festzustellen und gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG zu begründen. Von der Begründungspflicht war der Kommandeur des Grenzschutzkommandos … hier gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG befreit, weil dem Beamten die Auffassung seines Dienstvorgesetzten über die Sach- und Rechtslage aus den vorangegangenen Ermittlungen, insbesondere aber aus dem Schreiben vom 31. Januar …, bekannt war. Die Rückwirkung des Feststellungsbescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß vom 12. November 1990 – BVerwG 1 DB 18.90 –; Beschluß vom 10. August 1992 – BVerwG 1 DB 7.91 – ≪BVerwG Dok.Ber. B 1992, 287≫).

a) Von den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Fehlzeiten ist allerdings die Zeit am 20. Oktober … zwischen 7.10 Uhr und 9.00 Uhr auszunehmen, da der Beamte während dieser Zeit seiner Pflicht zur Dienstleistung nachgekommen ist. Dies steht aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … zur Überzeugung des Senats fest. Insoweit kann der Nachweis ungenehmigten Fernbleibens nicht geführt werden, so daß sich die Verlustfeststellung nicht auf diesen Zeitraum erstreckt.

Die Zeugen … und … haben – teilweise gestützt auf dienstliche Aufzeichnungen und Unterlagen – übereinstimmend bestätigt, daß der Beamte am 20. Oktober … ab 7.10 Uhr an der Dienststelle in … Dienst geleistet hat und daß alle drei Beamten von dort aus später gemeinsam die Fahrt nach … zur Gesamtpersonalratssitzung angetreten haben. Der Senat sieht keinen Anlaß an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Auch das Grenzschutzpräsidium … ist der Ansicht, daß die Zeugenaussagen nicht zu widerlegen sind.

Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen wird durch Urkunden nicht ernsthaft in Frage gestellt. In den „Angaben zur Aufstellung der Reisekostenrechnung” vom 24. Oktober … hat der Zeuge … angegeben, daß die Dienstreise am 20. Oktober … um 9.00 Uhr mit dem Dienstwagen von der Dienststelle aus angetreten worden sei. In diesem Vordruck hat der Zeuge gleiche Angaben für den Beamten gemacht. Auch der Fahrbefehl, der Auszug aus dem Fahrtnachweis des Dienstwagens und das Fahrtenkontrollbuch bestätigen den Beginn der Dienstreise am 20. Oktober … um 9.00 Uhr von der Dienststelle. Aufgrund der genannten Unterlagen ist nicht ausgeschlossen, daß der Beamte ebenfalls von dort die Reise angetreten hat. Zwar hatte der Zeuge … im disziplinaren Vorermittlungsverfahren gegen den Zeugen … am 16. März … mündlich ausgesagt, er habe damals den Zeugen …, der ebenfalls nach … mitgefahren sei, und den Beamten jeweils an ihren Wohnorten abgeholt; diese Aussage hatte der Zeuge drei Tage später schriftlich bestätigt. Auf den Widerspruch zu seiner jetzigen Aussage angesprochen, hat der Zeuge nunmehr im wesentlichen erklärt, nach seiner Erinnerung sei der Beamte bereits von der Dienststelle aus im Dienstwagen mitgefahren. Anders sei es bezüglich des Zeugen … gewesen. Dieser habe zuvor noch seinen Privatwagen zu seiner Wohnung in … gebracht; von dort aus seien sie dann zu dritt im Dienstwagen zur Gesamtpersonalratssitzung gefahren. Den Beamten habe er einmal zu Hause abgeholt; möglicherweise habe er die Daten verwechselt. Wenn es auch ungewöhnlich ist, daß ein Zeuge nach ca. sieben Jahren seine frühere – dem Geschehen nähere – Aussage korrigiert, so kann dennoch – gerade auch im Hinblick auf die Aussagekraft anderer Beweismittel – nicht ausgeschlossen werden, daß seine jetzige Erklärung der Wahrheit entspricht. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen aufgrund der von ihm gegebenen Erläuterungen jedenfalls nicht.

b) Für den Senat steht im übrigen in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht fest, daß der Beamte

am 26. Mai … von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr,

am 20. Oktober … von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und

am 24. November … von 7.10 Uhr bis 9.10 Uhr

schuldhaft ohne Genehmigung oder sonst rechtfertigenden Grund seinem Dienst ferngeblieben ist.

Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, daß die allgemein zur Wahrnehmung von Personalratssitzungen erteilte Dienstbefreiung sich auch auf die in Verbindung mit der Personalratstätigkeit notwendigen Reisen erstreckt, so daß das Personalratsmitglied insoweit keine gesonderte Genehmigung einholen muß (Beschluß vom 12. Juni 1984 – BVerwG 6 P 34.82 – Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 11). Das reisebedingte Fernbleiben des Personalratsmitglieds vom Dienst wird mit der Erteilung der Dienstbefreiung jedoch nur im Umfang der Erforderlichkeit gerechtfertigt. Der hierbei zu berücksichtigende Maßstab ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, der über seinen Wortlaut hinaus eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Dienstbefreiung formuliert (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 46 Rdnr. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1984 a.a.O.) und im Rahmen des § 9 BBesG als „anderer rechtlicher Grund” für einen Wegfall der Dienstleistungspflicht inzident zu prüfen ist (vgl. Beschluß vom 21. November 1989 – BVerwG 1 DB 8.89 – BVerwGE 86, 211 ≪214, 215≫).

Für die Beurteilung, ob Arbeits- oder Dienstzeitversäumnis zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratsaufgaben erforderlich ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob das betreffende Personalratsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen und nach vernünftiger Würdigung aller objektiven Umstände die Arbeitszeitversäumnis für notwendig halten durfte, um den Personalratsaufgaben gerecht zu werden (BAG, Urteil vom 6. August 1981 – 6 AZR 1086/79 –, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; Dietz/Richardi, a.a.O., § 46 Rdnr. 20; Altvater/ Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 46 Rdnr. 7). Abzuwägen ist außerdem, ob die Arbeitszeitversäumnis unter Berücksichtigung der Dienstpflichten einerseits und der Personalratsaufgaben andererseits dem Dienstherrn und dem Beamten zuzumuten ist (vgl. Dietz/Richardi, a.a.O., § 46 Rdnr. 17).

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Maßstäbe zur Erforderlichkeit der Arbeitszeitversäumnis begegnet die rechtliche Beurteilung des Bundesdisziplinargerichts, daß am Anreisetag keine Personalratstätigkeit mehr stattfand, die eine vorzeitige Anreise des Beamten rechtfertigte, keinen rechtlichen Bedenken. Auch die in dem Beschluß vorgenommenen Wertungen sind nicht zu beanstanden. Sie decken sich mit der vom Senat vertretenen Auffassung. Mithin ergab sich für den Beamten keine Notwendigkeit, seine Reisen zum Sitzungsort so anzutreten, daß er jeweils montags um 15.00 Uhr schon zugegen war, sondern er mußte seine Anreise so einrichten, daß er erst zum formellen Sitzungsbeginn dienstags um 8.00 Uhr am jeweiligen Sitzungsort erschien.

Für den Senat bestand keine Veranlassung, die in diesem Zusammenhang beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen (§ 244 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 121 Abs. 4 Satz 1, 21, 25 BDO; vgl. dazu Beschluß vom 12. Februar 1982 – BVerwG 1 DB 23.81 und Beschluß vom 16. März 1984 – BVerwG 1 DB 4.84 –). Die vom Beamten benannten Zeugen sollten bestätigen, daß bereits am Anreisetag Tagesordnungspunkte besprochen, Ergänzungen zu den Tagesordnungspunkten beraten und in die Tagesordnung aufgenommen worden seien. Diese Tatsachenbehauptungen können aber als wahr unterstellt werden. Denn ob diese Gespräche und Beratungen in rechtlicher Hinsicht schon den Beginn einer Gesamtpersonalratssitzung dargestellt haben, ist – unabhängig davon, ob unter den Beteiligten insoweit eine Vereinbarung bestand – keine Frage der Sachverhaltsaufklärung, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung. Dies ist aber allein Aufgabe des Gerichts.

Auch hinsichtlich des Umfangs des Dienstversäumnisses im einzelnen bleibt es bei den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts. Die von der Kammer zugrunde gelegten Fahrzeiten sind nicht zu beanstanden. In der nach Abzug dieser Fahrzeiten verbleibenden Dienstzeit leistete der Beamte am 26. Mai … zwischen 7.10 Uhr und 9.10 Uhr, am 20. Oktober … zwischen 9.00 Uhr und 11.30 Uhr und am 24. November … zwischen 7.10 Uhr und 9.10 Uhr keinen Dienst, so daß die Vorinstanz zu Recht diese Fehlzeiten als ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst angesehen hat.

c) Der Beamte ist dem Dienst in dem festgestellten Umfang auch schuldhaft ferngeblieben. Er war sich – wie alle anderen Mitglieder des Gesamtpersonalrats – darüber im klaren, daß der Sitzungsbeginn in der Einladung nur aus „verwaltungstechnischen” Gründen jeweils auf Montag, 15.00 Uhr, festgelegt worden war und daß nach einer schon früher gefaßten allgemeinen Absprache des Gesamtpersonalrats der „Sitzungsbeginn 15.00 Uhr” nur für die Mitglieder galt, die aufgrund günstiger örtlicher Verhältnisse oder Reisemöglichkeiten schon montags am Sitzungsort eintreffen konnten, während die anderen erst zu einem späteren Zeitpunkt anzureisen brauchten. Demzufolge konnte auch die eigentliche Gesamtpersonalratssitzung erst am Folgetag beginnen. Diese Übung hat der Beamte zudem in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren – PVB 32/86 – vor dem Verwaltungsgericht Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen –, dem u.a. der gleiche Sachverhalt zugrunde lag, anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Oktober … selbst bekundet. Er kann sich daher jetzt nicht darauf berufen, daß er den Ladungen zu den Sitzungen habe Folge leisten müssen, ohne seinerseits zu prüfen, ob seine Anwesenheit schon montags um 15.00 Uhr erforderlich war. Angesichts seiner Kenntnis, daß am Anreisetag nur Vorbesprechungen stattfanden und die eigentlichen Gesamtpersonalratssitzungen erst am darauffolgenden Tag begannen, durfte er deshalb die durch die entsprechenden Reisezeiten eintretende Arbeitszeitversäumnis unter Berücksichtigung seiner fortbestehenden Dienstpflichten nicht für notwendig halten. Er hat deshalb zumindest fahrlässig seine Pflicht verletzt, zu den genannten Zeiten zum Dienst zu erscheinen.

2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 114 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 BDO.

 

Unterschriften

Bermel, Czapski, Dr. H. Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215808

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