Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwandsentschädigung, – Höhe für freigestellte teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder. Freigestellte Teilzeitbeschäftigte, – Anspruch auf Aufwandsentschädigung wie zur Hälfte der Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder. Teilzeitbeschäftigte, Anspruch von freigestellten –

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Teilzeitbeschäftigte, die als Personalratsmitglied ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, erhält die Hälfte der Aufwandsentschädigung entsprechend der für teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellten Personalratsmitglieder in § 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG getroffenen Regelung.

 

Normenkette

BPersVG § 46 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, 5 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Beschluss vom 25.07.1988; Aktenzeichen Bs PB 3/88)

VG Hamburg (Entscheidung vom 15.02.1988; Aktenzeichen 2 VG FB 1/87)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 25. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob einer Teilzeitbeschäftigten für die Dauer der Freistellung als Personalratsmitglied die ungekürzte Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 DM im Monat zusteht.

Die Antragstellerin war beim Arbeitsamt in H. bei einer allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt und seit dem 2. Mai 1983 für ihre Tätigkeit im örtlichen Personalrat freigestellt. Sie gehörte damit zu den drei Mitgliedern des örtlichen Personalrats, die für diese Aufgaben von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren.

Der Vorsitzende des Personalrats, dessen Arbeitszeit 40 Wochenstunden betrug, erhielt für die personalvertretungsrechtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 DM, der zweite stellvertretende Vorsitzende, ebenfalls vollzeitbeschäftigt und zu 0,7 der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt, eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25 DM. Die Antragstellerin bezog von ihrer Freistellung im Jahre 1983 an zunächst eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 DM. Aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Vorprüfungsamtes der Bundesanstalt für Arbeit wurde diese Entschädigung durch den Direktor des Arbeitsamtes Hamburg mit Wirkung vom Mai 1986 auf 25 DM im Monat herabgesetzt.

Die Antragstellerin hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, daß die Beteiligte verpflichtet ist, ihr für die Dauer ihrer Freistellung eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 DM zu zahlen. Sie hat geltend gemacht, sie habe die personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen in dem gleichen Umfang zu erfüllen wie ein freigestelltes Personalratsmitglied mit voller Arbeitszeit.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 15. Februar 1988 dem Antrag stattgegeben und festgestellt, daß die Beteiligte verpflichtet ist, der Antragstellerin für die Dauer ihrer gänzlichen Freistellung eine monatliche Aufwandsentschädigung in der nach § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder festgelegten Höhe zu zahlen.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Gemäß § 46 Abs. 5 BPersVG sei als Voraussetzung für die Gewährung der Aufwandsentschädigung nicht die Arbeitszeit der einzelnen Personalratsmitglieder maßgeblich, sondern die regelmäßige Arbeitszeit aller Beschäftigten der Dienststelle. Demzufolge könnten freigestellte Teilzeitkräfte, auch wenn sie ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt seien, eine Aufwandsentschädigung nur gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG erhalten, also nur die Hälfte des Höchstsatzes nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung in voller Höhe für freigestellte Teilzeitkräfte führe darüber hinaus zu ungereimten Ergebnissen, weil etwa das zu 0,7 seiner vollen Arbeitszeit freigestellte andere Personalratsmitglied dann eine geringere Aufwandsentschädigung erhalten würde als die Antragstellerin. Ob die Antragstellerin die gleichen gesellschaftlichen Verpflichtungen wie ein freigestelltes Personalratsmitglied mit voller Arbeitszeit zu erfüllen habe, sei nach dem Gesetz unerheblich. Andere Regelungen des § 46 BPersVG könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil es hier um die Höhe der Aufwandsentschädigung und nicht um den Freistellungsanspruch bei Erfüllung der Meßzahlen (§ 46 Abs. 4 BPersVG) oder um Dienstbefreiung bei Inanspruchnahme durch die Personalratstätigkeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus gehe (§ 46 Abs. 2 BPersVG).

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts entgegentritt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

– Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 25. Juli 1988 aufzuheben und die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg – Fachkammer 2 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 15. Februar 1988 zurückzuweisen.

Das Beschwerdegericht habe § 46 Abs. 5 BPersVG verletzt, weil es bei der Auslegung bewußt vom Wortlaut des Gesetzes abgewichen sei, ohne daß hierfür ein sachlicher Grund vorgelegen habe. Die Annahme des Gerichts, 1974 bei der Schaffung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sei der Gesetzgeber noch nicht von der Teilzeitbeschäftigung ausgegangen, sei empirisch unrichtig. Auch aus der Systematik des § 46 BPersVG und dem Vergleich mit den Regelungsinhalten des § 46 Abs. 3 und 4 BPersVG folge, daß der Gesetzgeber nicht nur die völlige Freistellung vom Dienst, sondern auch die Teilfreistellung vorsehe und unterschiedlich regele. Die Personalvertretung habe im vorliegenden Fall nicht von der ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, drei Personalratsmitglieder vollständig freizustellen. Das zeige, daß die Antragstellerin in ihrer Personalratstätigkeit ausgelastet sei und in vollem Umfang die Aufgaben eines der drei freigestellten Personalratsmitglieder wahrnehme. Im übrigen sei die Entschädigung dazu bestimmt, den Aufwand abzudecken, der nicht von der Dienststelle im Wege der Kostentragungspflicht gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG zu übernehmen sei. Dieser Aufwand, z.B. kleine Aufmerksamkeiten aus Anlaß von Jubiläen von Beschäftigten der Dienststelle, falle gerade bei freigestellten Personalratsmitgliedern an, die durch keine fortbestehenden Arbeitspflichten gebunden seien.

Die Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung für sachgerecht. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufwandsentschädigung nicht nur nach Grund und Höhe, sondern auch in der Bezugsdauer von angefallenem Aufwand abhängig sei, so müsse dies entsprechend bei einer Freistellung einer Teilzeitbeschäftigten gelten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Erstattungsansprüche von Personalratsmitgliedern, die aus der Geschäftsführung der Personalvertretung erwachsen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend zu machen (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 – BVerwG 6 P 13.88 – und vom 27. April 1983 – BVerwG 6 P 3.81 – ≪BVerwGE 67, 135≫ m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Aufwandsentschädigungen (§§ 83 Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 5 BPersVG).

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens mit diesem Feststellungsantrag ist gegeben. Die Antragstellerin ist noch Personalratsmitglied. Die Amtszeit des jetzigen Personalrats endet nach Mitteilung der Antragstellerin im Mai 1991. Ihr Antrag, festzustellen, daß ihr eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 DM zusteht, ist für sie in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglied nach wie vor rechtlich erheblich.

Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine höhere Aufwandsentschädigung als 25 DM im Monat hat. Dies folgt aus § 46 Abs. 5 BPersVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499). Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG erhalten die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung, die gemäß § 1 der Verordnung vom 18. Juli 1974 auf 50 DM festgesetzt worden ist. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1, also 25 DM.

Teilzeitbeschäftigte, die ganz für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind, sind in § 46 Abs. 5 BPersVG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind die ganz freigestellten Teilzeitbeschäftigten aber wie die Personalratsmitglieder zu behandeln, die mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt sind (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG). Das hat zur Folge, daß ganz freigestellte teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder nur die Hälfte der vollen Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG, also 25 DM, beanspruchen können.

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin versteht das Bundespersonalvertretungsgesetz unter „ganz freigestellten Personalratsmitgliedern”, die eine volle Aufwandsentschädigung beanspruchen können, nur die Beschäftigten mit voller Arbeitszeit – das ist die regelmäßige Arbeitszeit i.S. von §§ 72 Abs. 1, 72 a Abs. 1 BBG, auf die § 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG begrifflich Bezug nimmt – und nicht die Teilzeitbeschäftigten, die „ganz” freigestellt sind. Eine andere Auslegung würde beispielsweise dem Sinn und Zweck der sog. Freistellungsstaffel (§ 46 Abs. 4 BPersVG) zuwiderlaufen. Danach ist gemäß Absatz 3 eine bestimmte Anzahl von Personalratsmitgliedern ab einer festgelegten Beschäftigtenzahl in den Dienststellen „ganz” freizustellen. Es würde diese Vorschrift, die allein im Interesse der Personalvertretungen erlassen worden ist, in ihr Gegenteil verkehren, wenn die Personalvertretungen darauf verwiesen werden könnten, statt eines Personalratsmitgliedes mit voller Arbeitszeit nur ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied freizustellen, das dem Personalrat dann nur mit der Hälfte seiner Arbeitszeit zur Verfügung stünde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang festgestellt, daß bei der Freistellungsstaffel davon auszugehen ist, daß diese Mitglieder in vollem Umfange von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden sollen und daß die dort angegebene Zahl von Mitgliedern grundsätzlich nicht, auch nicht durch Teilfreistellungen, überschritten werden darf (Beschluß vom 26. Oktober 1977 – BVerwG 7 P 23.76 – Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr. 2). Die Heranziehung von mehreren freigestellten Teilzeitbeschäftigten würde in gleicher Weise dieser Zielsetzung zuwiderlaufen.

Auch aus dem Zusammenhang von § 46 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BPersVG ergibt sich, daß die Antragstellerin hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigung (nur) einem mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellten Personalratsmitglied (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG) gleichzustellen ist. Die Freistellung eines Personalratsmitgliedes bewirkt, daß dieses von seiner dienstlichen Tätigkeit entpflichtet wird. Die übrigen Pflichten aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis werden jedoch nicht berührt. Beginn und Ende der Arbeitszeit gelten auch während der Personalratstätigkeit unverändert weiter (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46 Rdnr. 85 m.w.N.). Die ihm obliegenden Aufgaben hat das freigestellte Personalratsmitglied grundsätzlich nur innerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Sie können z.B. nicht im Schichtdienst ausgeübt werden (Beschluß vom 19. Dezember 1980 – BVerwG 6 P 11.79 – ≪BVerwGE 61, 251≫; Grabendorff/Windscheid/Illbertz/Widmaier, BPersVG, § 46 Rdnr. 13≫). Ein Personalratsmitglied hat somit nach seiner Freistellung die gleichen vollen oder verringerten Arbeitszeiten wie bisher und verbringt diese statt auf seinem Arbeitsplatz in der Personalvertretung. Es hat Anspruch auf Vergütung in der gleichen Höhe wie vor seiner Freistellung. Es steht hinsichtlich der Personalratstätigkeit insoweit einem Personalratsmitglied gleich, das nur für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt ist (§ 46 Abs. 5 Satz 2 BPersVG). Der Personalrat hat seine Aufgaben entsprechend der gesetzlichen Arbeitszeit auf die Personalratsmitglieder aufzuteilen. Daraus folgt, daß ein „ganz” freigestelltes Personalratsmitglied, das teilzeitbeschäftigt ist, nur zu einem entsprechenden Teil mit Personalratstätigkeiten betraut werden darf, übernimmt dieses Mitglied darüber hinaus freiwillig zusätzliche Aufgaben, so kann dies keine höhere Aufwandsentschädigung rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 BPersVG bei der Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung nicht auf die individuelle Arbeitszeit in der Personalvertretung, sondern allein auf den Umfang der Freistellung von der dienstlichen Arbeitszeit abgestellt. Dieser ist aber bei einem voll freigestellten teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglied nicht höher als bei einem nur mit einem entsprechenden Anteil der dienstlichen Arbeitszeit freigestellten.

Die Aufwandsentschädigung ist auch eine pauschalierte Entschädigung, die die persönlichen Aufwendungen abgelten soll, welche sich aus den mit einer bestimmten Funktion verbundenen unvermeidbaren Verpflichtungen ergeben, nicht durch das Arbeitsentgelt oder sonstige Leistungen abgegolten werden und deren Übernahme dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Ein individueller Aufwendungsersatz ist damit nicht verbunden (Beschluß vom 22. Juni 1984 – BVerwG 6 P 7.83 – ≪Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 16≫). Somit kann es in dem vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin tatsächlich bestimmte Aufwendungen entstanden sind. In diesem Zusammenhang war im ürigen nicht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin, wenn sie ihre Freizeit für die Erledigung von Personalratsaufgaben opfert, Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG hat (vgl. in diesem Sinne Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46 Rdnr. 92).

Das Ergebnis, daß bei einer nur teilweise erfolgten Freistellung nur die Hälfte der Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, ist schließlich sachlich nicht zu beanstanden, denn grundsätzlich fallen bei nur teilweise freigestellten Personalratsmitgliedern geringere Aufwendungen an als bei „ganz” freigestellten Personalratsmitgliedern. Dasselbe gilt für freigestellte Teilzeitbeschäftigte (vgl. hinsichtlich der anteiligen Gewährung der Aufwandsentschädigung bei geringerer als monatlicher Freistellung, Beschluß vom 22. Juni 1984 – BVerwG 6 P 7.83 – ≪a.a.O.≫).

Die Tatsache, daß die freigestellten Teilzeitbeschäftigten in § 46 Abs. 5 BPersVG nicht ausdrücklich aufgeführt sind, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Wille des Gesetzgebers, die Höhe der Aufwandsentschädigung allein danach zu bemessen, in welchem Umfang das Personalratsmitglied von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, kommt in dieser Bestimmung hinreichend deutlich zum Ausdruck. Es ist deshalb unerheblich, ob und in welchem Umfange es im Jahre 1974 bei der Schaffung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Teilzeitbeschäftigte gab. Auch wenn in der Nichtbenennung dieses Personenkreises in § 46 Abs. 5 BPersVG eine Gesetzeslücke zu sehen wäre, wäre diese in dem dargelegten Sinne auszufüllen, weil die hinreichend verläßliche Feststellung möglich ist, daß der Gesetzgeber die Lücke in der dargestellten Weise ausgefüllt hätte (vgl. Urteil vom 21. September 1989 – BVerwG 5 C 28.87 – ≪NVwZ 1990, 264 f.≫ m.w.N. zur Behandlung von Gesetzeslücken). Nach alledem war die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214383

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