Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied. Freigestelltes teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied. Vergütungsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglieds
Leitsatz (redaktionell)
Ein freigestelltes in Teilzeit beschäftigtes Personalratsmitglied kann wegen des höheren zeitlichen Aufwands, der mit der Personalratsarbeit verbundenen Tätigkeit mit dem Arbeitgeber nicht wirksam vereinbaren, dass Arbeitszeit vergütet wird, die über den Zeitgrad der zuvor vereinbarten Teilzeitbeschäftigung hinausgeht. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 46 Abs 1 und 2 BPersVG i.V.m. § 134 BGB, wenn im Hinblick auf die anfallende Personalratstätigkeit der Umfang der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erhöht wird.
Normenkette
BPersVG § 46 Abs. 1-2; BGB § 134
Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 4 Ca 458/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18. März 2003 – 4 Ca 458/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.
Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 1.120,05 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche der Klägerin.
Die am 15. Mai 1949 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 23. September 1996 bei der Beklagten sowie deren Rechtsvorgängerin, aus der sie mit Wirkung vom 01. Januar 2004 aus einer Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse hervorgegangen ist und die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigte, tätig. Die Klägerin war seit Juni 1999 jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 freigestellte Vorsitzende des Personalrates, zeitweise auch Vorsitzende des Gesamtpersonalrates der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden kraft eines zwischen der Beklagten und der IG-Metall abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrages die Tarifverträge für den Bereich der Metallindustrie in Südwürttemberg/Hohenzollern Anwendung.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin als Teilzeitkraft betrug bis Mai 1999 19,25 Stunden. Zum damaligen Zeitpunkt erhielt sie Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 4 des einschlägigen Tarifvertrags für Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vom 5. April 2000. Die von der Klägerin insbesondere nach Übernahme der Personalratstätigkeit regelmäßig geleisteten Überstunden wurden von der Beklagten zunächst zusätzlich vergütet.
Am 16. Januar 2001 trafen die Klägerin und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der Klägerin, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls sollte die Klägerin im Hinblick auf ihre Personalratstätigkeit einen höheren Vergütungsanspruch auf der Basis von 30 Wochenstunden Arbeitszeit erhalten. Von Januar 2001 bis April 2001 rechnete danach die Beklagte die Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe K 5/1, ohne allerdings diese ausdrücklich in der Abrechnung zu benennen, auf der Basis von 5.395,00 DM brutto, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden 4.528,83 DM entspricht und einer Leistungszulage von 9 %, entsprechend 407,53 DM brutto, ab und zahlte die entsprechende Nettovergütung an die Klägerin aus. Ab 01. Mai 2001 rechnete die Beklagte auf der Basis eines Grundgehaltes der Gehaltsgruppe K 4/2 und einer Leistungszulage in Höhe von monatlich 233,50 DM brutto und einer pauschalen Mehraufwandsvergütung in Höhe von 2.212,20 DM brutto ab und zahlte den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Jedenfalls seit Januar 2002 ergibt sich aufgrund dieser Berechnung eine Differenz zur Vergütung nach Vergütungsgruppe K 5, 2. Beschäftigungsjahr, die die Klägerin für die Zeit vom Januar bis Mai 2002 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift vom 12. Juli 2002 Bezug genommen (Bl. 6 ff. der Akte des Arbeitsgerichts).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei vereinbart worden, dass sie mit Wirkung ab 01. Januar 2001 in die Gehaltsgruppe K 5, 1. Beschäftigungsjahr, des Entgelttarifvertrags für den Bereich der Metallindustrie eingruppiert und nach dieser Gehaltsgruppe auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden vergütet werde. Dies ergebe sich nicht nur aus der tatsächlichen Handhabung der Beklagten im Hinblick auf die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis April 2001, sondern auch aus einer E-Mail des Vorstandsvorsitzenden vom 05.05.2001 (Bl. 10 der Akte des Arbeitsgerichts). Von dieser einzelvertraglichen Abmachung, die nicht mitbestimmungspflichtig sei, könne die Beklagte nicht einseitig abweichen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002 EUR 1.120,05 brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage ...