Entscheidungsstichwort (Thema)

Bodenverunreinigung. Altlast. Gewässerverunreinigung. Gefahrbeseitigung. Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers. Verhäitnismäßigkeit. Erwerb eines verunreinigten Grundstücks. Kenntnis der Altlast bei Erwerb

 

Leitsatz (amtlich)

Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines durch Teer- und Mineralöle verunreinigten Grundstücks als des Zustandsverantwortlichen für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren für das Grundwasser in Anspruch genommen werden kann, wenn er beim Erwerb des Grundstücks von dem ordnungswidrigen Zustand wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten, ist eine – auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (im Anschluß an den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 134.90 – NVwZ 1991, 475).

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; Landeswassergesetz Schleswig-Holstein: § 110 Abs. 1; Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein: § 176 Abs. 1, §§ 217, 219

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 01.08.1996; Aktenzeichen 2 L 366/95)

VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 05.10.1995; Aktenzeichen 6 A 276/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 396.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

1. Die Frage, „ob die Veräußerung eines kontaminierten Grundstückes an eine beschränkt haftende Person sittenwidrig ist”, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Annahme, daß die Veräußerung eines kontaminierten Grundstücks an eine beschränkt haftende Person sittenwidrig ist. Das Berufungsgericht hat die Sittenwidrigkeit weder daraus hergeleitet, daß den Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts ein kontaminiertes Grundstück bildet, noch maßgeblich darauf abgehoben, daß als Erwerber eine beschränkt haftende Person auftritt. Es hat vielmehr dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, „daß es alleiniger Geschäftszweck war, die Kosten der Gefahrenbeseitigung auf die Allgemeinheit abzuwälzen”.

Hiervon wäre in einem Revisionsverfahren auszugehen, da sich die Beschwerde gegen diese Feststellung nicht mit Verfahrensrügen wendet. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß Rechtsgeschäfte, deren Zweck sich darin erschöpft, Kostenlasten zum Nachteil Dritter zu verschieben, im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1973 – II ZR 139/71 – BGHZ 60, 102, vom 20. Dezember 1979 – VII ZR 306/78 – NJW 1980, 991, und vom 14. Dezember 1987 – II ZR 166/87 – NJW 1988, 902). Für Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, Rechtsverhältnisse zum Schaden der Allgemeinheit zu regeln, ist dies ebenfalls anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 – IV b ZR 333/81 – BGHZ 86, 82). Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Richtung insoweit noch Klärungsbedarf besteht.

2. Auch die Frage, „ob ein Zustandsstörer für einen ordnungswidrigen Zustand seines Eigentums haftet, wenn er lediglich die Möglichkeit von Verunreinigungen kannte, die tatsächlich aber so gering sind, daß sie für deren Verursacher keine Handlungsstörerhaftung auslösen”, nötigt nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach Ansicht des Berufungsgerichts findet die angefochtene Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 219 LVwG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine irrevisible Norm, deren Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO, § 562 ZPO). Das gilt auch für die Frage, wer zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands verpflichtet werden kann. Die Beschwerde meint freilich, der Tatrichter habe den Schranken nicht Rechnung getragen, die sich bei der Anwendung des § 219 LVwG aus Art. 14 GG ergeben. Die insoweit von ihr aufgeworfene Frage läßt sich indes auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne des Berufungsgerichts beantworten. Die wasserrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit knüpfen an die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft des Grundeigentümers hergeleitete Rechtspflicht an, dafür zu sorgen, daß von dem Grundstück keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Sie stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich sind, weil sie Ausdruck der dem Sacheigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG immanenten Sozialbindung sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. November 1966 – 1 BvL 10/61 – BVerfGE 20, 351; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 76.82 – Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 3, Beschluß vom 11. April 1989 – BVerwG 4 B 65.89 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28). Freilich unterliegt auch ihre Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zugunsten des Privateigentums darf ein Eingriff im öffentlichen Interesse nur so weit gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls unter weitestmöglicher Wahrung der Privatnützigkeit zwingend erfordert. Dies hat Anlaß zu der Überlegung gegeben, die Zustandsverantwortlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einzugrenzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, daß für derartige Erwägungen jedenfalls dann kein Raum ist, wenn der Zustandsverantwortliche bei der Begründung des Eigentums oder der Sachherrschaft vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten. Wer ein solches Risiko eingeht, muß auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 – BVerwG 7 B 134.90 – NVwZ 1991, 475). Er kann sich nicht damit entlasten, daß er von der Art der Verunreinigung und dem Umfang der Verursachungsbeiträge der Voreigentümer keine Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerde weist mit ihrer Fragestellung nicht über diese Rechtsprechung hinaus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Vorhandensein der Altlasten, um deren Beseitigung es hier geht, „bereits bei Eigentumserwerb erkennbar war”. An diese tatrichterliche Feststellung, die von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird, wäre der Senat gebunden. Auf der Tatsachengrundlage des Berufungsurteils könnte ein Revisionsverfahren lediglich dazu dienen, die bisherige Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen. Gründe, die dazu Anlaß geben könnten, diese Rechtsprechung zu korrigieren oder fortzuentwickeln, legt die Beschwerde nicht dar.

3. Die Frage, ob den Eigentümer „auch eine unbeschränkte Haftung für solche Verunreinigungen (trifft), von denen er keine Kenntnis haben konnte”, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sie knüpft an einen Sachverhalt an, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Sie zu erörtern, wäre dem Senat mangels Entscheidungsrelevanz verwehrt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann von einer „unbeschränkten Haftung” im Sinne der Fragestellung der Beschwerde keine Rede sein. Nach Einschätzung des Tatrichters belastet die Ordnungsverfügung den Kläger zu 1 unabhängig von der Erkennbarkeit des ordnungswidrigen Zustandes „im Ergebnis nur mit der Pflicht, Gefahrenabwehrmaßnahmen zu dulden sowie grundsätzlich die Kosten dafür tragen zu müssen”. Aus der Kostengrundentscheidung der Beklagten folgt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres, daß der Kläger zu 1 unbegrenzt zu Kosten herangezogen werden kann: „Die grundsätzliche Entscheidung hierfür entscheidet aber noch nicht über die endgültige Kostenverteilung. Über diese läßt sich erst nach Abschluß der Maßnahmen entscheiden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann dann eine Verteilung der Kosten gebieten”. An diesen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Ausführungen geht das Beschwerdevorbringen vorbei.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Halama

 

Fundstellen

DÖV 1997, 885

DVBl. 1997, 573

ZfW 1998, 303

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