Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land – vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 88 Abs. 2 MBG SH i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 29. Januar 2003 – BVerwG 6 P 16.01 – (Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 5) ab.
Nach dieser Entscheidung kann von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne nur gesprochen werden bei einer Handlung und Entscheidung, die den Rechtsstand der Bediensteten oder eines Bediensteten berührt. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen einer Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahme (a.a.O. S. 24 f. m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen (vgl. Beschlussabdruck S. 6 f.). Es hat zutreffend erkannt, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach Vorbereitungshandlungen keine Maßnahmen sind, im vorliegenden Fall nicht mit der Erwägung anerkannt werden kann, anderenfalls werde die Mitbestimmung bei der endgültigen Maßnahme eingeschränkt oder ausgehöhlt; denn die abschließende Entscheidung – die Wahl des Bürgeramtsleiters durch die Stadtverordnetenversammlung – ist hier wegen § 83 Abs. 1 Satz 1 MBG SH nicht mitbestimmungspflichtig. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht die vorbereitende Maßnahme – den Besetzungsvorschlag – wegen ihrer Bindungswirkung für die nachfolgende Wahl durch die Gemeindevertretung für mitbestimmungspflichtig gehalten. Es hat dabei angenommen, dass die für den Gesetzgeber maßgeblichen Gründe dafür, die Mitbestimmung bei der Wahl durch die Gemeindevertretung auszuschließen, für den Besetzungsvorschlag des Bürgermeisters nicht gelten.
Eine dem widersprechende Aussage findet sich im zitierten Senatsbeschluss vom 29. Januar 2003 nicht. Für die Entscheidung des Senats, die Einführung und Durchführung eines Assessment-Centers – ein spezielles Verfahren zur Auswahl der Teilnehmer an Kursen der Aufstiegsweiterbildung – als mitbestimmungspflichtig nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH einstufen, war zwar von Bedeutung, dass die Auswahl für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ebenso wie die diesbezügliche Festlegung allgemeiner Grundsätze ihrerseits mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind (a.a.O. S. 26 f.). Dies diente jedoch als Beleg dafür, dass die Veranstaltung des Assessment-Centers nicht lediglich der mitbestimmungsfreien Vorbereitungsphase zuzuordnen, sondern den bereits anerkanntermaßen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gleich zu achten war. Eine Aussage des Inhalts, dass die endgültige Entscheidung vorprägende Vorbereitungshandlungen ausnahmslos nur dann als Maßnahmen gewertet werden können, wenn die endgültige Entscheidung ihrerseits mitbestimmungspflichtig ist, wurde damit nicht getroffen. Insbesondere verhielt sich der Beschluss vom 29. Januar 2003 nicht zu Sonderkonstellationen der hier in Rede stehenden Art. Über den vorliegenden durch die speziellen Regelungen in § 83 Abs. 1 MBG SH und § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Satz 2 GO SH geprägten Sonderfall oder ihm vergleichbare Sachverhalte war nicht zu entscheiden.
In dem im Beschluss vom 29. Januar 2003 zitierten Beschluss vom 26. Januar 2000 – BVerwG 6 P 2.99 – (BVerwGE 110, 287) hat der Senat die dienststelleninterne Auswahl von Einsatzbereichen zur gemeinnützigen Arbeit für Sozialhilfeempfänger als mitbestimmungspflichtig nach § 51 Abs. 1 MBG SH gewertet. Durch diese Maßnahme wurde die Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur gemeinnützigen Arbeit vorbereitet, die als außenwirksame Maßnahme der Aufgabenerfüllung selbst nicht mitbestimmungspflichtig war (a.a.O. S. 294 ff.). Dieser Fall ist zwar dem hier vorliegenden nicht in jeder Hinsicht vergleichbar, weil die Arbeitsanordnung des Sozialhilfeträgers – anders als die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten durch die Gemeindevertretung – ohne innerdienstlichen Gehalt ist. Doch zeigt er immerhin, dass die Kombination von mitbestimmungspflichtiger Vorbereitungshandlung und mitbestimmungsfreier abschließender Maßnahme nicht als unvereinbar mit der Senatsrechtssprechung anzusehen ist. Hier kommt der Grundsatz, dass die Vorbereitungshandlung mitbestimmungsfrei ist, weil dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats durch seine Beteiligung an der abschließenden Maßnahme in aller Regel Rechnung getragen wird (vgl. dazu Beschluss vom 14. Oktober 2002 – BVerwG 6 P 7.01 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 S. 36 f.), nicht zum Zuge.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Vormeier
Fundstellen