Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen. Eingliederung eines freigestellten Personalratsmitglieds in eine Dienststelle. Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Amtszulage. Eingliederung. Dienststelle. Freistellung. Leitungsfunktion. Rektor. personalvertretungsrechtliches Schlechterstellungsverbot. Schülerzahl. Stammdienststelle. Zuordnung zu einer Dienststelle.
Leitsatz (amtlich)
Die Eingliederung des Beamten in seine Dienststelle wird durch die Freistellung von der Dienstleistung als Mitglied einer Personalvertretung nicht aufgehoben.
Normenkette
LBG RP 2010 § 135 Nr. 14; LBesG RP § 46 Abs. 2 S. 1; LPersVG RP § 6 S. 2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.03.2015; Aktenzeichen 2 A 11131/13) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 14.02.2013; Aktenzeichen 6 K 944/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 411,44 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
1. Der 1949 geborene Kläger stand bis zum Eintritt seines Ruhestands als Rektor im Dienst des beklagten Landes. Als Mitglied des Bezirkspersonalrats war er seit 1993 teilweise und ab 2000 vollständig von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt; die gleichwohl zunächst weiter ausgeübte Schulleitertätigkeit gab er im Jahr 2003 vollständig auf. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 21. September 2006 (– 2 C 13.05 – BVerwGE 126, 333) festgestellt hatte, dass die Entscheidung, den Kläger wegen einer fehlenden Erprobung nicht zum Rektor der Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, rechtswidrig gewesen ist, wies der Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ein und gewährte ihm vom 1. August 2004 an entsprechenden Schadensersatz. Zum 1. August 2011 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin von der A-Schule … an die Grundschule … versetzt; auch dort versah der Kläger wegen seiner fortbestehenden Freistellung keinen Dienst.
Rz. 2
Den Antrag, ihm ab Juli 2007 entsprechend einer Neuregelung für Funktionsstelleninhaber nach der Besoldungsgruppe A 14 Z zu besolden, lehnte der Beklagte ab. Die Besoldungsanpassung komme nur denjenigen Beamten zu Gute, die tatsächlich eine Leitungsfunktion an einer Schule mit mehr als 360 Schülern wahrnähmen. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Dies folge zwar nicht aus dem Umstand seiner Freistellung als Personalratsmitglied. Die begehrte Begünstigung scheide aber aus, weil alle Schulen, denen der Kläger während seiner Freistellung zugeordnet gewesen sei, die Voraussetzung für die Zulagengewährung nicht erfüllten.
Rz. 3
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Amt des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen der begehrten Zulagengewährung. Aus dem personalvertretungsrechtlichen Schlechterstellungsverbot folge nichts anderes, weil der Kläger ohne seine Freistellung am maßgeblichen Stichtag voraussichtlich an einer Schule mit weniger als 360 Schülern tätig gewesen sei.
Rz. 4
2. Die Beschwerdebegründung hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 5
Die der Sache nach mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie der Kläger, der angesichts seiner Freistellung im maßgeblichen Zeitraum nicht mit einem Funktionsamt betraut war, fiktiv einem konkret-funktionellen Amt zugeordnet werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Denn der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich einer konkreten Dienststelle zugeordnet.
Rz. 6
Durch § 135 Nr. 14 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) – LBG RP – ist mit Wirkung zum 1. Juli 2012 (§ 145 Abs. 5 Satz 1 LBG RP) für das Amt eines Rektors – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern – eine Amtszulage (in Höhe von ursprünglich 174,03 EUR) eingeführt worden. Bestimmt sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule, ist nach Nr. 4 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen (Anlage zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005, GVBl. S. 124) die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik zum angegebenen Stichtag maßgeblich. Bezugspunkt für die Zulagengewährung ist damit die Situation an derjenigen Schule, an der das Amt tatsächlich wahrgenommen wird. Weil die Amtszulage als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LBesG RP), bewirkt die Zulagengewährung auch eine Veränderung des statusrechtlichen Amts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 B 129.11 – juris Rn. 7).
Rz. 7
Diese Grundsätze gelten auch für Beamte, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer Personalvertretung von der Dienstleistung freigestellt sind. Weil die jeweilige Freistellung nur für bestimmte Wahlperioden ausgesprochen wird und damit (strukturell) nur zu einer vorübergehenden Abwesenheit führt, ist hierdurch die Eingliederung des Beamten in seine Dienststelle nicht aufgehoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 6 P 8.01 – BVerwGE 116, 242 ≪249≫).
Rz. 8
Mit der Verleihung eines statusrechtlichen Amtes ist der Anspruch auf Übertragung eines diesem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs” verbunden (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 – BVerwGE 151, 114 Rn. 28). Die Verleihung eines Statusamtes macht daher die Eingliederung in die Behördenorganisation des Dienstherrn und die Zuweisung zu einer bestimmten Behörde erforderlich (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 – BVerwGE 132, 31 Rn. 15), die auch mit dem Begriff des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne umschrieben wird (vgl. Summer, Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, S. 166 f.). Öffentliche Aufgaben sind in Dienststellen organisiert und der Weisungsbefugnis des jeweiligen Vorgesetzten unterstellt (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG), der nachgeordneten Beamten derselben Dienststelle Anordnungen erteilen kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 C 24.13 – BVerwGE 150, 366 Rn. 31). Dies gilt auch für Mitglieder von Personalvertretungen; dementsprechend wird bereits die Freistellung vom jeweiligen Dienststellenleiter verfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1984 – 6 P 33.83 – BVerwGE 69, 222 ≪224≫). Auch ein von der Erbringung seiner Dienstleistungen freigestelltes Mitglied einer Personalvertretung hat daher eine Stammdienststelle. Seine Zuordnung zu seiner Dienststelle wird durch die Freistellung von der Dienstleistung als Mitglied einer Personalvertretung nicht aufgehoben.
Rz. 9
Diesen Grundsätzen ist die Verfahrensweise des Beklagten möglicherweise nicht umfassend gerecht geworden, weil der Kläger nach der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 (eine entsprechende Ernennung ist den vorliegenden Personalakten nicht zu entnehmen) offenbar aus haushalterischen, reisekosten- und/oder personalvertretungsrechtlichen Gründen weiterhin seiner vorherigen Schule (der A-Schule …) zugeordnet blieb, an der es ein der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnetes Rektoren-Amt nicht gab. Eine (fiktive) Versetzung an die B-Schule, auf die sich seine Bewerbung bezogen hatte, ist unterblieben.
Rz. 10
Unabhängig hiervon ist der Kläger aber noch vor dem maßgeblichen Stichtag auf seinen Antrag hin aus persönlichen Gründen (wegen eines Umzugs) an die Grundschule … versetzt und der Bezugspunkt für die Bestimmung des Funktionsamts damit festgelegt worden. Da an dieser Schule zum maßgeblichen Zeitpunkt die für die Zulagengewährung erforderliche Schülerzahl nicht vorlag und der Kläger ohne seine Mitgliedschaft in einer Personalvertretung eine Zulagengewährung daher nicht hätte beanspruchen können, ist nicht erkennbar, warum aus seiner fortbestehenden Freistellung ein entsprechender Anspruch folgen könnte.
Rz. 11
Eine Benachteiligung wegen der Tätigkeit in einer Personalvertretung (§ 6 Satz 2 LPersVG RP) ist im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil keine der für eine Verwendung des Klägers (fiktiv) in Betracht kommende Schule die Anforderungen der Zulagengewährung erfüllt. Sowohl die Schule seiner ursprünglichen Verwendung (die A-Schule) als auch die Schule, auf die sich seine Bewerbung bezog (die B-Schule), haben im maßgeblichen Zeitpunkt die Anforderungen für die Zulagengewährung nicht erfüllt. Wäre der Kläger nicht von einer Dienstleistung freigestellt gewesen, hätte er daher die begehrte Zulage nicht erhalten.
Rz. 12
Eine Betrachtungsweise, die den Kläger von jedweder Anbindung an (fiktive) Vergleichserwägungen löst, ist durch das Personalvertretungsrecht indes nicht geboten.
Rz. 13
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Kenntner, Dr. Günther
Fundstellen
NVwZ-RR 2016, 6 |
DÖV 2016, 308 |
JZ 2016, 103 |
PersV 2016, 189 |
VR 2016, 180 |
ZfPR 2016, 77 |