Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 3 B 01.1379) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 800 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig der Sache nach die Frage, ob mit dem Begriff “anrechnungsfähige Pflichtversicherungszeiten” in § 14a Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, gegebenenfalls in Anwendung der durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderten verfassungskonformen Auslegung, auch Versicherungszeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich erfasst sind.
Damit betrifft die aufgeworfene Frage außer Kraft getretenes Recht. Durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) ist § 14a Abs. 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 Versorgungsänderungsgesetz 2001) neu gefasst worden. Das Ruhegehalt erhöht sich um den angeordneten Vom-Hundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nunmehr für jeweils 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen “Pflichtbeitragszeiten”. Fragen zu ausgelaufenem Recht haben keine grundsätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 – BVerwG 2 B 50.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11). Das gilt auch in diesem Fall. Dass noch weitere Fälle nach altem Recht abzuwickeln sind, reicht für eine andere Betrachtungsweise nicht aus (Beschluss vom 10. Mai 1991 – BVerwG 2 B 50.91 – a.a.O.). Allein die unsubstantiierte Behauptung, die aufgeworfene Frage habe noch für eine Vielzahl nicht abgewickelter Verfahren Bedeutung, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Der Kläger hält ungeachtet des Außerkrafttretens des § 14a Abs. 2 BeamtVG a.F. die aufgeworfene Rechtsfrage weiter für klärungsbedürftig, weil sie sich bei der Nachfolgevorschrift des § 14a BeamtVG n.F. in gleicher Weise stelle. Die Beschwerde meint, weil Versicherungszeiten, die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich erlangt worden sind, sich bei einem vorzeitig berufsunfähig gewordenen Arbeitnehmer nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente auswirken, müssten derartige Versicherungszeiten bei einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten, dem bei Vollendung des 65. Lebensjahres zusätzlich eine Altersrente, bis dahin aber nur das wegen einer relativ kurzen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit niedrige Ruhegehalt zusteht, aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts führen.
Die Frage, ob die von der Beschwerde befürwortete Gleichbehandlung vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter und vorzeitig berufsunfähig gewordener Arbeitnehmer verfassungsrechtlich geboten ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur versorgungsrechtlichen Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern zu beantworten. Nach dieser Rechtsprechung stellt die versorgungsrechtlich unterschiedliche Behandlung eines Beamten und eines Arbeitnehmers in einer im Übrigen ähnlichen Lage keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl. dazu BVerfGE 85, 176 ≪186≫; 75, 78 ≪107≫; 40, 121 ≪139 f.≫; 34, 118 ≪131≫; 11, 283 ≪293≫). Die Personengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen je unterschiedlichen Versorgungssystemen. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgwungsbezüge (Beschluss vom 18. Februar 1992 – BVerwG 2 B 147.91 – Buchholz 239.1 § 86 BeamtVG Nr. 2). Dies gilt auch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (Zweijahresbetrag des pro Monat erstrebten zusätzlichen Betrages, vgl. Beschluss vom 13. September 1999 – BVerwG 2 B 53.99 – Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Bayer
Fundstellen