Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrolle. Nichtvorlagebeschwerde. Grundsatzfrage. Klärung der Frage in einem anderen Verfahren. Erledigung des Beschwerdeverfahrens. einseitige Erledigungserklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde (§ 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F.) ist im prozessualen Sinne erledigt, wenn das Bundesverwaltungsgericht die mit einer zulässigen Beschwerde aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren im Sinne der Ansicht des Normenkontrollgerichts geklärt hat.
2. Widerspricht der Beschwerdegegner der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers, so ist im Wege streitiger Entscheidung festzustellen, daß sich das Beschwerdeverfahren objektiv erledigt hat.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1, Abs. 7 S. 1 a.F., § 161 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.06.1996; Aktenzeichen 8 S 576/96) |
Tenor
Es wird festgestellt, daß sich das Beschwerdeverfahren erledigt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan. Sie haben u.a. geltend gemacht, dieser Plan verstoße gegen § 8 a BNatSchG. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgelehnt und hierzu ausgeführt: Die Verpflichtungen, die sich aus den Kompensationsvorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergäben, seien in der Bauleitplanung im Rahmen des Abwägungsgebots zu berücksichtigen. Sie ließen sich im Anwendungsbereich des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG weder als striktes Recht noch als Optimierungsgebot qualifizieren.
Die Antragsteller haben die Entscheidung des Normenkontrollgerichts mit der Nichtvorlagebeschwerde angegriffen und als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, ob die in § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung die Qualität strikten Rechts, eines Optimierungsgebots oder eines bloßen Abwägungspostens haben.
Der Senat hat diese Frage in dem Parallelverfahren BVerwG 4 NB 27.96 durch Beschluß vom 31. Januar 1997 wie folgt beantwortet: „Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Gemeinde, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen”.
Daraufhin haben die Antragsteller beantragt, die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Antragsteller haben ihren auf die Klärung der von ihnen bezeichneten Grundsatzfrage gerichteten Antrag zulässigerweise auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Sie haben zunächst ganz allgemein „die Hauptsache für erledigt” erklärt, dies im Schriftsatz vom 17. September 1997 aber dahin präzisiert, daß sich ihre Erledigungserklärung nicht auf den Rechtsstreit als solchen unter Einschluß des Normenkontrollverfahrens, sondern allein auf das Verfahren über die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. bezieht. Ihr Antrag, dies festzustellen, ist nicht an die Erfüllung besonderer prozessualer Voraussetzungen geknüpft (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 16.80 – Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 5, und vom 28. April 1988 – BVerwG 9 C 1.87 – Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13). Er trägt ihrem aktuellen Rechtsschutzinteresse Rechnung, nachdem die Antragsgegnerin es ausdrücklich abgelehnt hat, sich ihrer Erledigungserklärung anzuschließen und auf diese Weise gemäß § 161 Abs. 2 VwGO das Verfahren zu beenden.
Es ist antragsgemäß festzustellen, daß sich das Nichtvorlagebeschwerdeverfahren erledigt hat.
Gibt nur der Antragsteller eine Erledigungserklärung ab, so hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob die behauptete Erledigung tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben, anderenfalls ist das Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juli 1980 – BVerwG 3 C 120.79 – BVerwGE 60, 328 und vom 25. April 1989 – BVerwG 9 C 61.88 – BVerwGE 82, 41).
In der Rechtsprechung ist die Möglichkeit anerkannt, in der Rechtsmittelinstanz nicht den Rechtsstreit als solchen, sondern lediglich das Rechtsmittelverfahren für erledigt zu erklären (vgl. für das Revisionsverfahren BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – BVerwG 9 C 456.93 – Buchholz 310 § 161 Nr. 106; für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1992 – BVerwG 5 B 166.91 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 96, und BFH, Beschluß vom 11. Mai 1983 – II B 25/90 – BFHE 138, 173). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F., obgleich es nicht die Merkmale eines Rechtsmittelverfahrens im herkömmlichen Sinne aufweist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1990 – BVerwG 4 NB 17.90 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 46). Seinen Gegenstand bildet die Rüge, daß das Normenkontrollgericht nicht der Vorlagepflicht nachgekommen ist, die sich aus § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. ergibt. Selbst wenn sich die Beschwerde als zulässig und begründet erweist, trifft das Bundesverwaltungsgericht, anders als im Revisionsverfahren, in dem die Sache grundsätzlich einer erneuten vollen Prüfung unterliegt, keine eigene Sachentscheidung. Vielmehr entscheidet es nach § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO a.F. allein über die Rechtsfrage, die ihm vom Normenkontrollgericht hätte vorgelegt werden müssen. Hat das Normenkontrollgericht diese Frage abweichend beantwortet und beruht die Entscheidung auf dieser Abweichung, so ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, das unter Aufhebung seiner Entscheidung neu zu entscheiden hat (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO a.F.). Die für Rechtsmittelverfahren im engeren Sinne entwickelten Grundsätze lassen sich indes ohne weiteres auf das Nichtvorlagebeschwerdeverfahren gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO übertragen. Dieses Verfahren zeichnet sich durch ein im Vergleich mit normalen Rechtsmittelverfahren noch gesteigertes Maß an Eigenständigkeit aus. Die Annahme, daß es sich als solches unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des eigentlichen Rechtsstreits erledigen kann, drängt sich schon deshalb auf, weil es notwendigerweise einen anderen „Streitgegenstand” als das Normenkontrollverfahren hat.
Das von den Antragstellern zulässigerweise eingeleitete Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erledigt sich die Hauptsache, wenn in einem anhängig gewordenen Verfahren ein außerprozessuales Ereignis eintritt, das geeignet ist, dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Klägers oder Antragstellers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erreicht worden oder überhaupt nicht mehr erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62; Beschluß vom 15. August 1988 – BVerwG 4 B 89.88 – NVwZ 1989, 48).
Das hier auf der Grundlage des § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. eingeleitete Nichtvorlagebeschwerdeverfahren hat sich dadurch erledigt, daß der Senat die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob das naturschutzrechtliche Gebot, eingriffsbedingte Beeinträchtigungen zu vermeiden, auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, im Rahmen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in der Bauleitplanung strikt zu beachten, als Optimierungsgebot zu berücksichtigen oder als durch Abwägung überwindbarer Belang zu qualifizieren ist, im Beschluß vom 31. Januar 1997 in dem Verfahren BVerwG 4 NB 27.96 (DVBl 1997, 1112), in dem es um die Klärung der gleichen Frage ging, im Ergebnis ebenso beantwortet hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Normenkontrollverfahren, das dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist.
Zu Unrecht spricht die Antragsgegnerin dieser Senatsentscheidung die Eignung ab, als erledigendes Ereignis bewertet zu werden. Richtig ist zwar, daß von einer Erledigung keine Rede sein kann, wenn sich die Bedeutung eines außerprozessualen Ereignisses darin erschöpft, daß das subjektive Motiv für die Weiterverfolgung des Rechtsschutzbegehrens entfällt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. September 1988 – BVerwG 7 B 185.87 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 79; BFH, Beschluß vom 18. März 1994 – III B 543/90 – BFHE 173, 506). Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung, der Senatsbeschluß vom 31. Januar 1997 habe lediglich bewirkt, daß die Beschwerde der Antragsteller unbegründet geworden sei, sie habe aber nicht zur Folge gehabt, daß sich das Beschwerdeverfahren nunmehr als gegenstandslos qualifizieren lasse. Die Antragsgegnerin trägt mit ihrem Einwand nicht hinreichend dem beschränkten Gegenstand des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens Rechnung. Sie orientiert sich zu einseitig an der Situation, die für das Klage-, Berufungs- oder Revisionsverfahren charakteristisch ist. Ein Rechtsstreit erledigt sich, ganz gleich in welchem Stadium er sich befindet, nicht allein dadurch, daß eine Rechtsfrage, die den Kern des Streitstoffs ausmacht, in einem anderen Prozeß gerichtlich entschieden wird. Tritt dieser Fall ein, so mag es dem (Rechtsmittel-)Kläger bei nüchterner Einschätzung der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens vielfach wenig sinnvoll erscheinen, den Rechtsstreit fortzusetzen. Gleichwohl kann keine Rede davon sein, daß seine Klage gegenstandslos geworden ist. Der (Rechtsmittel-)Kläger hat es in der Hand, die Rechtsansicht, von der die gerichtliche Entscheidung in dem Muster- oder sonstigen Parallelverfahren getragen ist, in dem von ihm angestrengten Prozeß zu bekämpfen oder seine Rechtsverfolgung in Anpassung an die veränderte Erkenntnislage auf eine neue argumentative Grundlage zu stellen.
Die Möglichkeit, mit eigenem Vorbringen auf eine in einem anderen Verfahren ergangene ungünstige Gerichtsentscheidung zu reagieren, scheidet im Nichtvorlagebeschwerdeverfahren indes von vornherein aus. Mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. kann der Antragsteller, der im Normenkontrollverfahren erfolglos geblieben ist, die Normenkontrollentscheidung lediglich mit dem Argument anfechten, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. verpflichtet zu einer Vorlage nur dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Normenkontrollgericht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen will. Das Prüfprogramm im Beschwerdeverfahren wird allein durch diese Vorschrift bestimmt. Es beschränkt sich auf der Grundlage der geltend gemachten Rügen darauf, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 3.87 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 19). Die angefochtene Entscheidung gehört dagegen nicht zum Prüfungsgegenstand (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1988 – BVerwG 4 NB 7.88 – NVwZ 1988, 728). Erst wenn sich die Beschwerde auf der ersten Prüfungsstufe als zulässig und begründet erweist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder das Normenkontrollgericht sich in Widerspruch zu der Entscheidung eines der in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. aufgeführten Gerichte gesetzt hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO a.F. der Weg eröffnet, über die Rechtsfrage zu entscheiden. Zu einer solchen Entscheidung kann es indes nicht mehr kommen, wenn eine im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts im nachhinein in einem anderen Verfahren höchstrichterlich abschließend beantwortet wird. Denn das in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. vorausgesetzte Bedürfnis, die Rechtseinheit zu sichern und der Rechtsfortbildung zu dienen, entfällt, sobald eine aufgeworfene Grundsatzfrage außerhalb des anhängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt wird.
Das von den Antragstellern ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel ist nicht mehr erreichbar. Eine Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage erübrigt sich, da aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 1997 geklärt ist, welche Rolle die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und in § 8 Abs. 9 BNatSchG bezeichneten Maßnahmen nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Rahmen der Bauleitplanung spielen. Hierdurch ist der Nichtvorlagebeschwerde der Antragsteller der Boden entzogen worden. Die Senatsentscheidung wirkt als ein nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetretenes außerprozessuales Ereignis unmittelbar auf den Verfahrensgegenstand ein. Würden die Antragsteller an ihrem ursprünglichen Antrag festhalten, so würde kein Weg daran vorbeiführen, daß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden müßte. Das zunächst angestrebte Rechtsschutzziel weiterzuverfolgen, wäre nicht nur subjektiv untunlich, sondern objektiv sinnlos. Um dem Gang der Entwicklung Rechnung zu tragen, können die Antragsteller nicht allein auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zurückzunehmen. Dies um so weniger, als es keinen Rechtfertigungsgrund dafür gibt, einem Antragsteller insoweit unterschiedliche Risiken aufzubürden, je nachdem, ob die von ihm formulierte Grundsatzfrage vom Bundesverwaltungsgericht ebenso wie vom Normenkontrollgericht oder abweichend beantwortet wird. Eine Entscheidung nach § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO a.F. ist auch dann zu treffen, wenn die Beschwerde ursprünglich darauf gestützt worden ist, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, dieser Vorlagegrund aber nachträglich durch eine nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangene divergierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfallen ist. In Fällen dieser Art reicht die Grundsatzrüge ohne weiteres als Grundlage für eine Entscheidung auch unter dem Blickwinkel der Abweichung aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1986 – BVerwG 8 B 7.85 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240, und vom 7. Januar 1993 – BVerwG 4 NB 42.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74). Denn die Divergenz stellt einen bloßen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – BVerwG 9 C 46.84 – BVerwGE 70, 24; Beschluß vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2). Ob eine auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. gestützte Beschwerde auf der Grundlage des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 zum Erfolg führt, liegt gänzlich außerhalb der Einflußsphäre des Antragstellers. Sind die Voraussetzungen für den Übergang von dem einen zu dem anderen Vorlagegrund nicht gegeben, so kann dies nicht zu seinen Lasten gehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, ist nicht anwendbar. Die Beendigung des Verfahrens ist nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeigeführt worden. Die Antragsteller haben das Beschwerdeverfahren einseitig für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen. Das Verfahren ist daraufhin, wenn auch mit einer veränderten Zielrichtung, streitig weitergeführt worden.
Unterschriften
Berkemann, Hien, Halama
Fundstellen