Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauen im Außenbereich. forstwirtschaftlicher Betrieb. Nebenerwerbsbetrieb. Privilegierung. forstwirtschaftsfremde Nebennutzung. von der Privilegierung “mitgezogene” Nutzung
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen, unter denen einzelne, bei isolierter Betrachtung im Außenbereich nicht privilegiert zulässige (Neben-)Nutzungen durch ihre Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb an dessen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen (vgl. zuletzt Beschluß vom 23. Juni 1995 – BVerwG 4 B 22.95 – BRS 57 Nr. 102), gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die Errichtung von Anlagen für die Holzverarbeitung (hier: Sägewerk nebst Tischlerei und Schreinerei) von der Privilegierung eines fortstwirtschaftlichen Betriebes “mitgezogen” werden (hier: verneint für einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb).
Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine “Nebensache” ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen.
Normenkette
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 07.04.1998; Aktenzeichen 7 A 4564/96) |
VG Arnsberg (Entscheidung vom 23.07.1996; Aktenzeichen 4 K 6518/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit den Gebäuden einer jedenfalls früher landwirtschaftlich genutzten Hofstelle bebaut ist. Er beantragte, ihm die Änderung der Nutzung einer Scheune sowie (nachträglich) die Errichtung einer mehrfach gegliederten baulichen Anlage zwischen Scheune und Wohnhaus zu genehmigen. In der beigefügten Betriebsbeschreibung ist die Art des Betriebes, dem das Vorhaben dienen soll, als “Sägewerk, Tischlerei, Kisten-Schreinerei, Holzbearbeitung” bezeichnet. Die Betriebszeit soll sich auf eine werktägliche Nutzung von 7 bis 17 Uhr erstrecken. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab.
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß dieser etwa 18 ha Wald bewirtschaftet und auf dieser Grundlage einen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führt. Der Betrieb eines Sägewerks sowie einer Tischlerei und einer Kisten-Schreinerei sei jedoch weder selbst als forstwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich privilegiert zulässig noch werde er von der Privilegierung des (unterstellten) forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes des Klägers “mitgezogen”.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Kläger beimißt.
1. Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, “inwieweit bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb eine von diesem abhängige und diesen ergänzende nicht privilegierte Nutzung ihm gegenüber noch eine untergeordnete Bedeutung haben kann, auch wenn die baulichen Anlagen selbst überwiegend der nicht privilegierten Nutzung dienen”, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit diese Frage einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, ist sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu beantworten:
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, können in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, einzelne Betätigungen – die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind – durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann “dienen”, wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müßte (vgl. insbesondere Urteil vom 30. November 1984 – BVerwG 4 C 27.81 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 220 = DVBl 1985, 395 ≪396≫; Urteil vom 19. April 1985 – BVerwG 4 C 54.82 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 226 = NVwZ 1986, 200 ≪201≫; Beschluß vom 23. Juni 1995 – BVerwG 4 B 22.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 312 = BRS 57 Nr. 102). Geklärt ist ferner, daß für die Teilnahme eines landwirtschaftsfremden Betriebsteils an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der betrieblichen Erweiterung maßgebend ist. Gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb muß es sich bei der an sich landwirtschaftsfremden Betätigung nach wie vor um eine bodenrechtliche Nebensache handeln. Die Betriebserweiterung muß von so untergeordneter Bedeutung sein, daß die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes als solche nicht in Frage gestellt wird. Das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes muß unverändert bleiben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1985 a.a.O.).
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, daß die vorgenannten zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entwickelten Grundsätze auch dann Geltung beanspruchen, wenn die Zulässigkeit der betrieblichen Erweiterung eines (hier unterstellten) forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes durch ein Sägewerk, eine Tischlerei und eine Kisten-Schreinerei in Frage steht. Das Oberverwaltungsgericht hat das Erweiterungsvorhaben des Klägers am Maßstab der hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das geplante Sägewerk nebst Tischlerei und Schreinerei dem (unterstellten) forstwirtschaftlichen Betrieb nicht als Nebensache zuzuordnen sei. Nach Verwirklichung des Vorhabens werde der Betrieb des Klägers durch das in der früheren Scheune und den Erweiterungsbauten untergebrachte Sägewerk nebst der Tischlerei geprägt; diese Betriebsteile dominierten, während auf die eigentliche Holzgewinnung nur ein völlig untergeordneter Betriebsteil, nämlich der umgesetzte Geräteschuppen, entfalle. Auch nach den Betriebsabläufen, insbesondere den werktäglichen Betriebszeiten, stehe die Holzverarbeitung im Vordergrund der betrieblichen Tätigkeiten. Einen über die bisherige Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinausgehenden weiterführenden und entscheidungserheblichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Kläger kritisiert zwar mit der Beschwerde, daß das Berufungsgericht den Besonderheiten eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der nahezu ausschließlich aus dem bewirtschafteten Altbestand bestehe, in keiner Weise Rechnung getragen habe. Zur Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes seien – anders als bei einem landwirtschaftlichen Betrieb – bauliche Anlagen überhaupt nicht erforderlich, wenn man von kleineren Geräteschuppen absehe. Deshalb könne auch das Verhältnis zwischen den der privilegierten Nutzung dienenden baulichen Anlagen und den nicht privilegierten Betriebsbestandteilen für die Frage der Nachrangigkeit der privilegierungsfremden Betätigung nicht entscheidend sein. Diese Kritik führt jedoch nicht zu einer revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 Abs. 1 BBauG/BauGB und das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ist bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von dem konkreten Betrieb auszugehen. Geboten ist eine konkrete, nicht eine typisierende Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt somit von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde (so bereits BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – BVerwG 4 C 9.70 – BVerwGE 41, 138 ≪141≫ m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 2.89 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272 S. 61 f.).
Diese konkrete Betrachtungsweise ist auch dann geboten, wenn sich bei einer geplanten Erweiterung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch Angliederung eines an sich privilegierungsfremden Betriebsteils bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Frage stellt, ob der neue Betriebsteil an der Privilegierung teilnehmen kann. Zu den Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob sich der neue Betriebsteil dem privilegierten Betrieb unterordnet, gehören das äußere Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung und der Umfang baulicher Veränderungen infolge der Angliederung des neuen Betriebsteils sowie der Arbeitseinsatz, der einerseits auf die Bewirtschaftung des privilegierten Betriebes und andererseits auf die – allein – nicht privilegierte (Neben-)Nutzung entfällt. Die Annahme des Klägers, bei der Erweiterung eines forstwirtschaftlichen Betriebes durch einen an sich privilegierungsfremden Betriebsteil könne es auf den Umfang der dem neuen Betriebsteil zugehörigen baulichen Anlagen nicht entscheidend ankommen, ist mit dem Schutzzweck des § 35 BauGB und dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nicht vereinbar.
2. Der Kläger hält dem Oberverwaltungsgericht weiterhin vor, es habe seiner Entscheidung die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) nicht berücksichtigt. Der Kläger meint, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hinsichtlich der früher landwirtschaftlich und nunmehr als Sägewerk genutzten Scheune erfüllt. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet er die Frage, “inwieweit § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Nutzung sämtlicher bisher landwirtschaftlich genutzter baulicher Anlagen durch einen nicht privilegierten Bestandteil eines an gleicher Stelle unterhaltenen fortbestehenden forstwirtschaftlichen Betriebes zuläßt”. Diese Frage kann nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise geklärt werden; sie beantwortet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Beschwerdevorbringen zu dieser Frage erschöpft sich in einer Kritik der berufungsgerichtlichen Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit solchen Angriffen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Halama, Rojahn
Fundstellen
Haufe-Index 1414846 |
BauR 1999, 33 |
NVwZ-RR 1999, 106 |
DÖV 1999, 32 |
NuR 1999, 102 |
ZUR 1999, 55 |
ZfBR 1999, 173 |
BRS 1999, 340 |
GV/RP 1999, 506 |
UPR 1999, 71 |