Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollständiges Abfassen des Urteils nach Verkündung. Urteil ohne Gründe. Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn infolge Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht gewährleistet ist, daß diese zuverlässig die Gründe wiedergeben, die bei der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. August 1988 – BVerwG 4 CB 19.88 – NJW 1989, 730).
Das gesetzliche Gebot, daß ein ausnahmsweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung mit Tatbestand. Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung unterschrieben vorliegendes Urteil „alsbald nachträglich” vollständig abgefaßt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO), hat nicht nur ordnungsrechtliche Bedeutung. Es soll auch gewährleisten, daß das schriftlich Niedergelegte mit den für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründen übereinstimmt (Beurkundungsfunktion) und daß die Beteiligten die entscheidungstragenden Gründe erfahren, bevor auch bei ihnen die Erinnerung an die mündliche Verhandlung verblaßt ist (Rechtsschutzfunktion).
Der den §§ 516, 552 ZPO zu entnehmende Rechtsgedanke, daß das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter äußerstenfalls fünf Monate reicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 – IV a ZR 119/85 – NJW 1987, 2446), ist bei der Auslegung des Begriffs „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen.
Jedenfalls ist bei schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein Urteil, das erst sechs Monate und zwölf Tage nach Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben wird und bei dem die Unterschrift des Vorsitzenden ersetzt worden ist, im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen.
Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit (vgl. BVerwGE 54, 5 ≪8 ff.≫) genügt es nicht schon, daß über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen.
Normenkette
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 4, § 138 Nr. 6; ZPO §§ 516, 552
Verfahrensgang
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.11.1988; Aktenzeichen 7 OVG A 23/86) |
VG Hannover (Urteil vom 21.11.1985; Aktenzeichen 4 VG A 83/83) |
Tenor
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. November 1988 werden aufgehoben.
Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen immissionsschutzrechtliche Bescheide, mit denen das beklagte Gewerbeaufsichtsamt der Beigeladenen, einer Herstellerin von Fertiggerichten, die Änderung von Fertigungsanlagen genehmigt hat. Die gegenüber den Wohngebäuden der Kläger einzuhaltenden Lärmgrenzwerte sind darin mit 60 dB (A) für den Tag und 45 dB (A) für die Nacht festgelegt. Die Kläger verlangen die Einhaltung von Lärmwerten in Anlehnung an die für den Schutz allgemeiner Wohngebiete üblichen Richtwerte, nämlich von 40 dB (A) in der Nacht und 55 dB (A) am Tage. Sie berufen sich auf einen Baunutzungsplan von 1959, in dem ihre Wohngrundstücke als reines Wohngebiet und die Betriebsflächen der Beigeladenen teils als Mischgebiet, teils als Gewerbegebiet ausgewiesen sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit der Begründung zurückgewiesen, die Kläger könnten sich nicht auf einen durch den Baunutzungsplan vermittelten Nachbarschutz berufen; denn der Plan sei durch die tatsächliche Entwicklung auf dem Werksgelände der Beigeladenen funktionslos geworden. Die festgesetzten Lärmgrenzwerte berücksichtigten die örtlichen Gegebenheiten und die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme in ausreichendem Maße. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen durch im Anschluß an die mündliche Verhandlung am 17. November 1988 verkündete Urteile zurückgewiesen. Die Urteile sind vollständig abgefaßt und von den Richtern Schweriner und Kalz unterschrieben der Geschäftsstelle am 29. Mai 1989 übergeben worden; die Unterschrift des Vorsitzenden ist wegen dessen urlaubsbedingter Verhinderung von dem Richter Schweriner ersetzt worden. Sie sind den Beteiligten am 2. Juni 1989 zugestellt worden. Die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe stellen im wesentlichen wiederum auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans ab sowie darauf, daß die Kläger die zahlreichen der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen, die zum Entstehen eines Industriegebiets in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft geführt hätten, nicht angefochten hätten.
Mit den Revisionen wenden sich die Kläger vor allem gegen die verspätete schriftliche Niederlegung der Entscheidungsgründe. Es sei nicht gewährleistet, daß sie die Erwägungen zutreffend wiedergäben, die für die Entscheidung maßgebend gewesen seien. Für eine Überprüfung der Entscheidungen in der Sache komme es angesichts der komplizierten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in besonderem Maße auf die zuverlässige Wiedergabe der Umstände und Bewertungen an, die in der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung den Ausschlag gegeben hätten für die Überzeugung des Berufungsgerichts, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf besseren Lärmschutz nicht zu.
Beklagter und Beigeladene beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen sind begründet. Sie führen gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sachen an das Berufungsgericht.
Die Berufungsurteile sind im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Ein derartiger Verfahrensfehler liegt auch dann vor, wenn der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des anschließend verkündeten Urteils nicht mehr gewährleistet ist. In dem Urteil sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sie sollen nicht nur eine Überprüfung des Urteils in einem Rechtsmittelverfahren ermöglichen, sondern auch den Beteiligten offenlegen und einsichtig machen, von welchen Erwägungen sich das Gericht bei der Entscheidung hat leiten lassen. Ist diese Beurkundungsfunktion wegen einer ungewöhnlichen Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht mehr gewährleistet, dann verlieren die schriftlichen Gründe die ihnen vom Gesetz zugedachte Funktion. Sie sind als nicht geschrieben zu behandeln. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 – 6 C 59.74 – BVerwGE 49, 61; Urteil vom 19. März 1976 – 6 C 81.75 – BVerwGE 50, 278; Urteil vom 7. Februar 1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14; Beschluß vom 28. September 1987 – 6 CB 15.87 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 73; Urteil vom 22. Juni 1978 – 3 C 88.76 – Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94; Beschluß vom 23. August 1983 – 3 B 94.85 – Buchholz 427.6 § 12 BFG Nr. 17; Urteile vom 15. Januar 1987 – 3 C 41.85, 3 C 43.85, 3 C 18.85, 3 C 19.85 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 69; Beschluß vom 29. Dezember 1988 – 3 CB 42.87 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 86; Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 14.88 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 92; Urteil vom 3. September 1982 – 4 CB 20.82 – NJW 1983, 466; Beschluß vom 11. April 1986 – 7 CB 63.85 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64; Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 34.81 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16; Urteil vom 10. August 1988 – 4 CB 19.88 – NJW 1989, 730).
Der zeitliche Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung am 17. November 1988 und der Übergabe der vollständig abgefaßten und von den Richtern unterschriebenen Urteile an die Geschäftsstelle am 29. Mai 1989 betrug sechs Monate und zwölf Tage. Zwar setzt die Verwaltungsgerichtsordnung keine bestimmte zeitliche Grenze, deren Überschreitung dazu führt, daß das verspätet vollständig abgefaßte Urteil als ein Urteil ohne Gründe im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO zu behandeln ist. Das schließt jedoch die Annahme nicht aus, daß bei langer zeitlicher Verzögerung der Abfassung der Urteilsgründe deren Beurkundungsfunktion nicht mehr gewahrt ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung geht davon aus, daß dem Gericht die Begründung seiner Entscheidung im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung möglich ist (vgl. § 116 Abs. 1 und 2 VwGO). Dementsprechend ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt ist, innerhalb von zwei Wochen vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben, auf jeden Fall aber, wenn dies ausnahmsweise nicht geschehen kann, alsbald nachträglich (§ 117 Abs. 4 VwGO). Diese Regelung dient nicht nur der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Das Gesetz will damit auch erreichen, daß der gebotene Zusammenhang zwischen dem aufgrund der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung verkündeten Urteil einerseits und den schriftlich niederzulegenden Urteilsgründen andererseits nicht verlorengeht. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 10. August 1988 – 4 CB 19.88 – (NJW 1989, 730) zu Recht Zweifel daran geäußert, ob ein Richter die Gedankenführung der bereits beratenen Gründe über mehrere Monate im Gedächtnis behalten könne, und ausgeführt, bei einem derart „ungewöhnlich” langen Zeitraum werde zunehmend nicht mehr der frühere Gegenstand wiedergegeben, sondern das Ergebnis ‚nachberatend’ begründet. An die Stelle der anfänglich noch vorhandenen Erinnerung trete die Begründung dessen, was die beteiligten Richter nunmehr als zutreffend ansähen oder von dem sie nur noch erinnernd glauben könnten, es gebe das ursprüngliche Beratungsergebnis wieder. Damit trete ein Zustand ein, den der Gesetzgeber – wie § 117 Abs. 4 VwGO zu entnehmen sei – mißbillige. Der erkennende Senat schließt sich dem an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher allerdings nur solche Berufungsurteile als im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen aufgehoben, bei denen mehr als ein Jahr zwischen Verkündung und Abfassung der Entscheidungsgründe lag. In allen Fällen kamen weitere Umstände hinzu, die es – im Zusammenhang mit der zeitlichen Verzögerung – nicht gewährleistet erscheinen ließen, daß die niedergelegten Entscheidungsgründe noch dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der letzten mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entsprach. Im Urteil vom 3. September 1982 (a.a.O.) hat jedoch der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts – wenn auch nicht entscheidungstragend – gemeint, eine Zeitspanne von mehr als zwölf Monaten allein könne ausreichen, um Zweifel an der Verläßlichkeit der schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründe zu begründen. Dies entspricht übrigens auch der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs und teilweise auch der des Bundessozialgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 1982 – 4 AZR 313/80 – BAGE 38, 55 ≪58≫; Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 350/81 – DB 1984, 1836; Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 228/86 – BB 1987, 1394; BFH, Urteil vom 10. November 1987 – VII R 47/87 – BFHE 151, 328; BSG, Urteil vom 22. Januar 1981 – 10/8 b RAr 1/80 – BSGE 51, 122 ≪124≫; Urteil vom 22. Mai 1984 – 10 RKg 3/83 – SozR 1750 § 551 ZPO Nr. 12 = ZfSH/SGB 1985, 212).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. November 1971 – 1 C 64.67 – BVerwGE 39, 51) hat ein durch Zustellung erlassenes Urteil, das erst mehr als sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossen worden war, aufgehoben; „wegen des begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögens” beruhe ein dermaßen verspätet beschlossenes Urteil „in jedem Fall” auf der Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO. Zwar unterscheiden sich Fälle der nach mündlicher Verhandlung mit langer Verzögerung beschlossenen und zugestellten Urteile von den hier zu behandelnden Fällen der nach Verkündung verspätet vollständig abgefaßten Urteile. In jenen Fällen ist nicht nur der Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und den niedergelegten Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet, sondern auch der Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und der Urteilsformel. Indes betrifft dieser Unterschied nicht die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen der an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter, sondern den Gegenstand der Erinnerung. Es gibt keinen Grund, in zeitlicher Hinsicht das Erinnerungsvermögen der mitwirkenden Richter in Fällen einer Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO anders einzuschätzen als in Fällen einer Verletzung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Zu Recht hat deshalb der 1. Senat (a.a.O., S. 53) des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung zu § 116 Abs. 2 VwGO auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach der ein Urteil, das nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung abgesetzt worden sei, stets aufzuheben sei; er hat darin eine Bestätigung auch seiner Einschätzung gesehen, daß nach Ablauf von fünf Monaten eine Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den später schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Auf diesen Zusammenhang hat auch der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 25. Januar 1985 und vom 10. August 1988 (jeweils a.a.O.) hingewiesen.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Überlegungen an. Zwar sind die Regelungen in §§ 516 und 552 ZPO, wonach die Berufungsfrist wie auch die Revisionsfrist im Zivilprozeß spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des (bis dahin nicht zugestellten) Urteils beginnt, nicht gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar. Jedoch hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 552 ZPO in einen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO gestellt und ein Urteil, das nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt ist, als ein solches ohne Gründe im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO angesehen. Zum einen dürfe die durch das Urteil beschwerte Partei nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Zum anderen sei – gleichgewichtig – in den fünf Monaten „eine vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte Grenze dafür” zu sehen, „wie lange äußerstenfalls das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter reicht” (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 – IV a ZR 119/85 – NJW 1987, 2446).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Nichts rechtfertigt die Annahme, das Erinnerungsvermögen von Richtern im Verwaltungsprozeß sei zuverlässiger als das von Richtern im Zivilprozeß; dies wird übrigens durch die übereinstimmenden Erfahrungen aller Mitglieder des erkennenden Senats bestätigt. Wenn auch §§ 516 und 552 ZPO als Vorschriften über Rechtsmittelfristen im Verwaltungsprozeß nicht anzuwenden sind, so können aus der ihnen zugrunde liegenden, vom Bundesgerichtshof zutreffend hervorgehobenen gesetzlichen Wertung doch Folgerungen für die Auslegung des Begriffs „alsbald” in § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gezogen werden. Dieser Begriff hat zwar auch einen ordnungsrechtlichen, nämlich vor allem auf die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren gerichteten Gehalt; darin erschöpft sich sein Gehalt jedoch nicht. Der Begriff ist auch vor dem Hintergrund der weiteren, schon erwähnten Zielsetzung des § 117 Abs. 4 VwGO auszulegen, die darin besteht, den Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des anschließend verkündeten Urteils zu gewährleisten und die Übereinstimmung der schriftlichen mit den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen zu beurkunden. Auch dem Rechtsschutz der am Verwaltungsprozeß Beteiligten dient die Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Die Beteiligten sollen alsbald erfahren, auf welche Erwägungen das Gericht die Entscheidung stützt, und nicht erst dann, wenn auch bei ihnen die Erinnerung an die mündliche Verhandlung verblaßt ist und sie z.B. nicht mehr zuverlässig beurteilen können, ob das, was nach den schriftlichen Gründen entscheidungserheblich ist, auch erörtert worden und ob ihnen dazu rechtliches Gehör gewährt worden ist; dies gilt zumal für Beteiligte, die im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten sind.
Aus dem die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe und den Rechtsschutz der Prozeßbeteiligten sichernden Gehalt des Begriffs „alsbald” ergibt sich demnach als äußerste Grenze, daß in keinem Fall ein Zeitraum überschritten werden darf, nach dessen Ablauf die zuverlässige Erinnerung an die mündliche Verhandlung nicht mehr gewährleistet ist. Der Senat sieht in Anlehnung an die in § 552 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Wertung einen Zeitraum von fünf Monaten als äußerste Grenze an. Dieser Zeitraum darf auch nicht mit der Begründung außergewöhnlicher Belastung oder anderweitiger Hinderung der Richter an der „alsbaldigen” Abfassung der Urteilsgründe überschritten werden. Die Verzögerung mag entschuldbar sein. Das rechtfertigt aber nicht, ein Urteil mit Gründen zu „versehen”, von denen nicht gewährleistet ist, daß sie mit den tatsächlich für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen übereinstimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung entscheidungstragend allerdings nicht allein auf einen bestimmten Zeitraum zwischen Verkündung des Urteils und dessen vollständiger Abfassung abgestellt, sondern aus dem jeweils abgelaufenen Zeitraum und den besonderen Umständen des Einzelfalls, die die Zweifel an der Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe verstärkten, auf das Vorliegen eines Urteils ohne Gründe geschlossen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht schon bisher betont, daß – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch ein Urteil, das mit einer Verzögerung von weniger als einem Jahr nach Verkündung vollständig schriftlich abgefaßt worden ist, ein nicht mit Gründen versehenes Urteil im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO sein könne. Ein solcher besonderer Umstand kommt hier zu der zeitlichen Verzögerung der Urteilsabfassung hinzu.
Der an der Entscheidung beteiligte Vorsitzende Richter hat die Übereinstimmung der schriftlich niedergelegten Gründe mit den für die Entscheidung leitend gewesenen Gründen nicht durch seine Unterschrift bestätigt; seine Unterschrift ist vielmehr von einem der beisitzenden Richter ersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einzelnen Fällen eine bestimmte zeitliche Verzögerung der Urteilsabfassung für die Annahme eines Urteils ohne Gründe allein nicht ausreichen lassen, weil der Richter bei verspäteter Abfassung der Entscheidungsgründe Unterstützung und Kontrolle im Kollegium finde (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1976, a.a.O., S. 280, und vom 7. Februar 1980, a.a.O., S. 16). In einem anderen Fall (Urteil vom 3. September 1982, a.a.O., S. 467) hat es die Ersetzung der Unterschrift eines wegen Urlaubs verhinderten Richters als einen Umstand mit erheblicher Tragweite gewertet, der aus der zeitlichen Verzögerung herrührende Zweifel verdichten könne zu der Annahme, der Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Urteilsgründen sei nicht mehr gegeben. Auf die in einem Richterkollegium mögliche und gebotene gegenseitige Unterstützung und Kontrolle bei der Urteilsabsetzung könne umso weniger verzichtet werden, je länger die Urteilsberatung zurückliege und je höhere Anforderungen daher an das Erinnerungsvermögen der – in der Zwischenzeit mit anderen Verfahren befaßten – Richter gestellt würden. Der erkennende Senat sieht im vorliegenden Fall, der durch eine nicht leicht überschaubare örtliche Situation auch im Hinblick auf die Umstände bei deren Entstehen sowie durch das Ineinandergreifen baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Fragen gekennzeichnet ist, die zeitliche Verzögerung und den Ausfall der Unterstützung und Kontrolle des Vorsitzenden bei der Urteilsabfassung als so schwerwiegend an, daß das Urteil nicht mehr als ein mit Gründen versehenes anerkannt werden kann.
Dem Senat ist es bei einem Urteil, dessen Gründe als nicht geschrieben zu behandeln sind, verwehrt, die Sache daraufhin zu prüfen, ob das Ergebnis des berufungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zu bestätigen ist. Da indes die niedergeschriebenen Gründe möglicherweise die tatsächlich maßgebend gewesenen Gründe sind und bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wieder eine Rolle spielen können, ist es dem Senat nicht verwehrt, Zweifel an der Tragfähigkeit von in den schriftlichen Gründen geäußerten Erwägungen anzubringen. Demgemäß bemerkt der Senat zu der Überlegung, der Baunutzungsplan von 1959 sei durch die tatsächliche Entwicklung auf dem Werksgelände der Beigeladenen funktionslos geworden, folgendes:
An das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht schon, daß über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – BVerwGE 54, 5 ≪8 ff.≫) hat das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans als einer Rechtsnorm wegen Funktionslosigkeit aus der Ordnungsfunktion des Rechts abgeleitet: Das Recht sei um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft. Recht mit derart funktionslosem Inhalt könne nicht in Kraft treten, und es trete außer Kraft, wenn sich der Mangel der Funktionslosigkeit nachträglich einstelle. Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans oder einzelner seiner Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit setze das voraus, daß die Verhältnisse, auf die er sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließe, wobei nicht isolierend auf einzelne Grundstücke abzustellen sei, sondern auf die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit. Hinzu treten muß, so hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) weiter ausgeführt, daß dies offenkundig, für jedermann erkennbar ist; denn der Bebauungsplan als Norm gilt gegenüber jedermann oder ist gegenüber jedermann ungültig, so daß er entgegen der Annahme der Kläger z.B. nicht gegenüber demjenigen, der für den zur Funktionslosigkeit führenden Mangel verantwortlich ist, gültig bleiben kann.
Der erkennende Senat hat Zweifel, ob ein – rechtsverbindlich gewordener – Plan, der in Nachbarschaft zueinander ein eingeschränktes Gewerbegebiet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1987 – 4 B 71.87 – Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 7), ein Mischgebiet und ein Wohngebiet festsetzt, wegen jahrzehntelanger Mißachtung der für gewerbliche Nutzungen im Hinblick auf Immissionen für die Nachbarschaft geltenden Beschränkungen funktionslos wird, wenn in dem festgesetzten Wohngebiet die Wohnnutzung verwirklicht ist. Als Kontrollfrage für ein Funktionsloswerden des Plans kann die Frage dienen, ob ein solcher Bebauungsplan einschließlich der auf den Schutz der Wohnnutzung gerichteten Festsetzungen angesichts der inzwischen eingetretenen Verhältnisse für den Bereich jetzt schlechterdings, nämlich nach den in § 1 des Baugesetzbuchs geltenden Maßstäben, nicht mehr aufgestellt werden könnte, weil z.B. die für den Schutz des benachbarten Wohngebiets gebotenen Immissionsgrenzwerte von dem Betreiber vorhandener Anlagen nicht eingehalten werden können, und zwar unter Berücksichtigung dessen, was immissionsschutzrechtlich unter Umständen aufgrund von nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BlmSchG von ihm verlangt werden kann. Selbst wenn der Baunutzungsplan mit der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets und eines Mischgebiets auf den Flächen, auf denen der Betrieb der Beigeladenen liegt, infolge der dieser erteilten und verwirklichten bestandskräftigen Genehmigungen schlechterdings nicht mehr realisierbar wäre, schließt das nicht notwendig ein, daß der Plan gänzlich, nämlich auch hinsichtlich der Festsetzung der – schutzwürdigen – Wohnbebauung, funktionslos geworden wäre. Sollte sich der Baunutzungsplan insgesamt oder zumindest insoweit, als er ein Wohngebiet festsetzt, als noch gültig erweisen, wäre damit allerdings noch nicht ohne weiteres etwas darüber gesagt, welchen Lärmschutz, berechnet nach dB (A)-Werten, die Kläger konkret beanspruchen können. Das hängt – bei Fortgelten des Plans – von dessen Auslegung in der konkreten örtlichen Situation ab.
Unterschriften
Prof. Dr. Sendler, Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch, Dr. Bardenhewer
Fundstellen