Entscheidungsstichwort (Thema)
Studentenschaft. Studierendenschaft. Solidargemeinschaft. Verbandszweck. legitime Aufgaben. Hochschul- und Studienbezug. Wahrnehmung sozialer Belange. Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen. verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets. Gesetzesvorbehalt. Bestimmtheitsgebot. Parlamentsvorbehalt. Beitragscharakter der Pflichtbeiträge der Studierenden. Äquivalenzprinzip. Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne). Gleichheitssatz. Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung
Leitsatz (amtlich)
Die vom Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehene Errichtung verfaßter Studierendenschaften ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die den Studierendenschaften durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber übertragene Aufgabe, sich in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder auch um eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für diese zu bemühen, hält sich innerhalb des Verbandszwecks und ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Parlamentsvorbehalt für die Erfüllung dieser Aufgabe auch in Gestalt der Einführung eines aus den Beiträgen der Studierenden finanzierten sog. Semestertickets gewahrt.
Als Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips genügt es, daß mit dem Semesterticket alle Studierenden die Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsbetriebe erhalten.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ansonsten nur gewahrt, wenn der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil auch für die Studierenden, die es nicht nutzen wollen oder können, zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, bemißt sich vornehmlich an der Höhe des einem Studierenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jeweils zustehenden monatlichen Bedarfssatzes. Im Vergleich hierzu muß der Beitragsanteil verhältnismäßig gering sein.
Die Inpflichtnahme auch der Studierenden, die das Semesterticket nicht nutzen wollen oder können, entspricht auch unter Berücksichtigung des Solidargedankens dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz nur dann, wenn das Semesterticket tatsächlich dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugute kommt.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1-3; HRG § 41; WissHG NW § 67 Abs. 2 Buchst. d), § 69 Abs. 3 Buchst. d, § 71 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 2-3
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 15.09.1997; Aktenzeichen 25 A 3362/93) |
VG Düsseldorf (Urteil vom 27.08.1993; Aktenzeichen 15 K 5859/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein seit dem Wintersemester 1989/1990 bei der Gerhard-Mercator-Universität – Gesamthochschule Duisburg – immatrikulierter Student der Wirtschaftswissenschaften, begehrt von der beklagten Studierendenschaft die Rückzahlung des auf das sog. Semesterticket entfallenden Anteils an dem für das Wintersemester 1992/1993 entrichteten Studentenbeitrag.
Das Studentenparlament der Hochschule Duisburg beschloß am 29. Mai 1992 die Erhöhung des von der Beklagten erhobenen Studentenbeitrages um 85 DM auf insgesamt 99,50 DM. Die Erhöhung diente der Einführung des Semestertickets, das den Mitgliedern der Studierendenschaft die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel während eines Semesters allein aufgrund des Besitzes ihres Studentenausweises erlauben sollte. Von der Beitragserhöhung entfielen 84 DM auf die Fahrtberechtigung und 1 DM auf einen hierzu gebildeten Fonds zur Regelung sozialer Härtefälle. In einer zuvor abgehaltenen Urabstimmung hatten sich bei einer Wahlbeteiligung von 37,97 v.H. der stimmberechtigten Studierenden 28,3 v.H. für und 9,1 v.H. gegen die Einführung des Semestertickets ausgesprochen. Die geänderte Beitragsordnung wurde nach Genehmigung durch das Rektorat am 10. Juni 1992 in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 502 der Hochschule Duisburg bekanntgemacht. Daraufhin schloß die Beklagte am 26./29. Juni 1992 mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, Semestertickets für alle ordentlichen Studierenden gültig für sämtliche Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes im gesamten Verbundrahmen zu erwerben. Der Preis des Semestertickets betrug je Student für ein Semester (sechs Monate) 84 DM und somit pro Monat 14 DM. Der Preis für eine vergleichbare reguläre Monatsfahrkarte für Studierende belief sich seinerzeit auf 59 DM. Mit Schreiben vom 3. Juli 1992 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den auf das Semesterticket und den Härtefonds entfallenden Beitragsanteil von 85 DM mangels Rechtsgrundlage zurückzuzahlen, was die Beklagte ablehnte.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Studentenparlament am 29. Mai 1992 beschlossene Änderung der Beitragsordnung verletze weder in formeller noch materieller Hinsicht geltendes Recht. Die Beklagte sei für die Beitragserhöhung zuständig gewesen, da es ihr nicht an der verfassungsrechtlichen Legitimation fehle. Die Beitragserhöhung sei auch durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG gedeckt, welcher ihr die Kompetenz einräume, die sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Niedrige Nahverkehrstarife verbesserten die örtlichen Studienbedingungen der Studierenden und lägen in deren gruppenspezifischem Interesse. Diese Auffassung widerstreite nicht der Rechtsprechung zum allgemeinpolitischen Mandat. Die Beitragserhöhung sei auch materiellrechtlich rechtmäßig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen beitragsrechtliche Grundsätze, sondern genüge dem Äquivalenzprinzip, da nahezu alle Studierenden der Hochschule Duisburg von der Einführung des Semestertickets einen Vorteil im Sinne dieses Prinzips hätten. Der auf das Semesterticket entfallende einheitliche Beitrag verstoße ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wesentlichen Verschiedenheiten ihrer Mitglieder habe die Beklagte durch Vereinbarungen mit dem Verkehrsverbund über Ausnahmen für bestimmte Gruppen unter den Studierenden Rechnung getragen. Der Einkauf der Semestertickets durch die Beklagte und die Umlegung des Aufwands auf ihre Mitglieder erreiche schließlich auch nicht den Grad einer Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden staatlichen Bevormundung, da der geforderte Beitrag außerordentlich gering sei und es sich nur um ein Leistungsangebot handle, das die freie Wahl des Verkehrsmittels nicht beeinträchtige.
Der Kläger rügt mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision vornehmlich die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 1993 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den anläßlich der Rückmeldung zum Wintersemester 1992/93 zweckbestimmt für ein “Semesterticket” erhobenen Beitragsanteil in Höhe von 85 DM zu erstatten und diesen Beitrag mit 4 % seit dem 21. Juli 1992 zu verzinsen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Bundesrechtlich bestehen gegen die Einführung eines aus den Beiträgen der Studierenden finanzierten Semestertickets für die verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs angesichts der Verhältnisse am Hochschulort des Klägers keine Bedenken. Daß das Berufungsgericht der Klage auf Erstattung des im Wintersemester 1992/93 auf das Semesterticket entfallenden Beitragsanteils nicht stattgegeben hat, ist daher revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß die beklagte Studierendenschaft (vormals Studentenschaft, siehe Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über die Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1997 – GV.NW S. 213) für die fragliche Beitragserhöhung sachlich zuständig gewesen sei, es ihr insbesondere nicht an der für einen öffentlich-rechtlichen Zwangsverband erforderlichen verfassungsrechtlichen Legitimation fehle. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt zwar den einzelnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von “unnötigen” Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (siehe nur BVerfGE 38, 281, 298; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 – BVerwG 7 C 29.67 – BVerwGE 32, 308, 312 f.; Urteil vom 21. Juli 1998 – BVerwG 1 C 32.97 – NJW 1998, 3510, 3511). Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn das die Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anordnende Gesetz in formeller wie materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Öffentlich-rechtliche Verbände dürfen daher nur zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben errichtet werden. Ferner ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (BVerfGE 10, 89, 102; 10, 354, 363; 12, 319, 323; 15, 235, 241; 38, 281, 298; 78, 320, 329). Die Errichtung verfaßter Studierendenschaften durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.
Wie das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit für den zwangsweisen Zusammenschluß der an den Hochschulen Hessens eingeschriebenen Studenten zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erkannt hat (Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 58.78 – BVerwGE 59, 231, 236/237), verdienten die damit vom hessischen Landesgesetzgeber verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und wirtschaftlicher Selbsthilfe der Studenten, wirksamer Studentenförderung, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung das gesteigerte Interesse der Studenten wie der Allgemeinheit und böten sich zur Selbstverwaltung an; der organisatorische Zusammenschluß aller Studenten einer Hochschule liege auch deshalb im öffentlichen Interesse, weil Universitäts- und Staatsorgane in der verfaßten Studentenschaft über einen durch Gesetz und demokratische Verbandswillensbildung legitimierten Ansprechpartner verfügten, der das Gesamtinteresse der Studentenschaft repräsentiere. Diese Einschätzung gilt auch für die Errichtung der Studierendenschaften durch das hier maßgebliche Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW S. 926), denn der nordrhein-westfälische Gesetzgeber verfolgt damit, wie insbesondere den in § 71 Abs. 2 WissHG genannten Aufgaben zu entnehmen ist, im wesentlichen die gleichen Ziele.
Die vom Kläger hiergegen unter Hinweis auf die geänderte Hochschulwirklichkeit vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das gilt insbesondere für seinen Einwand, die Studierendenschaften überschritten ständig den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich und kümmerten sich nur am Rande um die eigentlichen Belange der Studierenden. Zum einen hat das Berufungsgericht bindend für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der einzelne Studierende Kompetenzüberschreitungen der Studierendenschaft wirksam mit Hilfe der Verwaltungsgerichte begegnen kann. Zum anderen verlieren die der Studierendenschaft übertragenen Aufgaben nicht ihren Charakter als legitime öffentliche Aufgaben dadurch, daß die Studierendenschaften sie nicht oder unzulänglich wahrnehmen (vgl. für die Industrie- und Handelskammern Urteil vom 21. Juli 1998 – BVerwG 1 C 32.97 – a.a.O., S. 3512). Schließlich hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber auch angesichts der heute in mancher Hinsicht veränderten Hochschulwirklichkeit an der Errichtung verfaßter Studierendenschaften als einem aus seiner Sicht geeigneten und notwendigen Mittel zur Erreichung legitimer studentischer Belange festgehalten. Daß er die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten haben sollte (vgl. BVerfGE 10, 89, 102, 104), ist nicht ersichtlich.
Insbesondere läßt sich daraus, daß es heute in einigen Bundesländern keine verfaßten Studierendenschaften mit Zwangsmitgliedschaft mehr gibt (siehe dazu Leuze, in: Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 41 Rn. 16), entgegen der Ansicht des Klägers nicht folgern, daß ihre Errichtung in Nordrhein-Westfalen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig sei. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des einzelnen durch die Errichtung eines Zwangsverbandes muß zwar zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles erforderlich sein, das Ziel darf also nicht auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise ebensogut erreicht werden können (BVerfGE 38, 281, 302). Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Gründung eines Zwangsverbandes unmittelbar durch Gesetz unterliegt aber als Bestandteil der Ausübung gesetzgebenden Ermessens der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die Grenzen seines Ermessens überschritten, also willkürlich gehandelt hat (BVerfGE 10, 89, 102, 103). Daß der Gesetzgeber eines anderen Landes die Frage der Erforderlichkeit der Errichtung verfaßter Studentenschaften anders eingeschätzt hat, ist als solches jedoch kein Anzeichen für ein willkürliches Handeln des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, zumal da der Begriff der Erforderlichkeit nicht dahin zu verstehen ist, daß ein Zwangsverband nur dann errichtet werden dürfte, wenn die damit verfolgten Ziele auf andere Weise überhaupt nicht erreicht werden können. Auch die Effektivität der Organisationsform für die Zielverwirklichung kann hier eine Rolle spielen.
2. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß die Studierendenschaft aufgrund der ihr gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG übertragenen Aufgabe, die sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, auch befugt war, ein beitragsfinanziertes Semesterticket einzuführen. Auch dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Bestimmtheitsgebot. Danach sind Rechtsvorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (siehe etwa BVerfGE 49, 168, 181; 87, 234, 263). Dabei darf sich der Gesetzgeber in gewissem Umfang auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen (siehe etwa BVerfGE 87, 234, 263), solange ihnen mit den herkömmlichen Methoden der Auslegung ein faßbarer Inhalt gegeben werden kann (vgl. BVerfGE 21, 245, 261; 77, 65, 81). Zudem liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestandes eines Begriffs bedient, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder ob er eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt (BVerfGE 21, 73, 79).
Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken dagegen, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hier den unbestimmten Rechtsbegriff der sozialen Belange nicht in mehrere Spezialtatbestände aufgelöst, sondern die Umschreibung des Aufgabenbereichs der Studierendenschaften in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs vorgezogen hat. Dafür spricht, daß sich die sozialen Belange der Studierenden im Laufe der Zeit wandeln können und die Studierendenschaften selbst am sachkundigsten beurteilen können, welches jeweils die spezifischen sozialen Belange ihrer Mitglieder sind (vgl. für die Satzungsautonomie der Ärztekammer BVerfGE 33, 125, 156/157). Der Begriff der sozialen Belange ist auch nicht so unbestimmt, daß er den Studierendenschaften einen unbegrenzten Handlungsspielraum eröffnete. Vielmehr ergibt sich dessen Begrenzung schon aus dem Zweck der Errichtung der Studierendenschaften, die nach § 71 WissHG grundsätzlich auf die Wahrnehmung von Aufgaben mit Hochschul- und Studienbezug beschränkt sind. Ferner läßt sich der Inhalt des Begriffs der sozialen Belange aus den vom Gesetzgeber mitbedachten bisher von den Studierendenschaften wahrgenommenen sozialen Belangen und, so wie es das Berufungsgericht getan hat, durch Rückgriff auf das verfassungsrechtliche Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG konkretisieren.
b) Daß zum Kreis der Aufgaben, die durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Studierendenschaft übertragen sind, auch gehört, sich darum zu bemühen, daß die Studierenden den öffentlichen Nahverkehr zu verbilligten Tarifen nutzen können, ist bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Übertragung dieser Aufgabe auf die Studierendenschaften hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was legitimerweise zum Verbandszweck der Studierendenschaften gemacht werden darf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein Widerstreit der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt mit dem allgemeinen Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Für die verfaßte Studentenschaft folgt daraus, daß sie als Zusammenschluß von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet, da der Student nur mit den Interessen, die sich aus seiner sozialen Rolle als Studierender ergeben, in die verfaßte Studentenschaft eingegliedert werden kann. Der Studentenschaft darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden. Ihr dürfen also keine Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des – durch den Zusammenschluß gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten – Verbandszwecks stehen (siehe Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 58.78 – BVerwGE 59, 231, 238). Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Wahrnehmung eines allgemein-politischen Mandats durch eine Studentenschaft entwickelt hat, gelten auch hier. Aus ihnen ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den Studierendenschaften nach Ansicht des Berufungsgerichts mit § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG auch die Aufgabe übertragen hat, sich für eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch ihre Mitglieder einzusetzen.
Nach dem irrevisiblen Landesrecht, so, wie es das Berufungsgericht ausgelegt hat, erfüllen alle Fördermaßnahmen für Studierende, welche die ausbildungsbedingte soziale Abhängigkeit dieser Gruppe in den Blick nehmen und sich davon leiten lassen, den Tatbestand des Sozialen in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG. Für die Einführung des Semestertickets hat es das bejaht, weil nach seinen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), die Höhe der Studienkosten in zunehmendem Maße durch die Fahrtkosten zur Hochschule und tendenziell weniger durch die Zimmermiete am Hochschulort bestimmt wird. Verbilligte Fahrpreise für die Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs sind daher objektiv geeignet, die örtlichen Studienbedingungen für die Studierenden zu verbessern, was ersichtlich in ihrem Interesse liegt. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das erforderliche studentenspezifische Interesse nicht entfällt, weil andere gesellschaftliche Gruppierungen ebenfalls an einer verbilligten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs interessiert sind, und zwar deshalb nicht, weil die Hilfebedürftigkeit der Studierenden ausbildungsgeprägt ist. Aus eben diesem Grunde wird ihnen auch sonst in sozialer Hinsicht eine Sonderstellung zugesprochen. Das Berufungsgericht verweist insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß § 26 Satz 1 BSHG Personen, die eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt (Beschluß vom 18. Juli 1994 – BVerwG 5 B 25.94 – Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13). Zwar gibt es hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhalts eine weitgehende Gleichartigkeit des Bedarfs von Auszubildenden und anderen Bedürftigen. Diese ist jedoch keine vollständige. Der Gesetzgeber darf insoweit zwischen beiden Gruppen differenzieren, weil die Bedürftigkeit des Auszubildenden auch hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhalts ausbildungsgeprägt und deshalb jedenfalls teilweise an anderen Bedürfnissen ausgerichtet ist.
Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, daß der Studien- und Hochschulbezug bei der Bereitstellung von Kindergartenplätzen und Mahlzeiten für Studierende bisher allgemein anerkannt ist, obgleich auch insoweit andere gesellschaftliche Gruppierungen ähnliche Interessen haben. Die Gleichartigkeit des Bedarfs zerreißt also nicht den Zusammenhang zwischen der Fördermaßnahme und der besonderen sozialen Situation der Studierenden, solange der Bedarf der Studierenden an bestimmten Sozialleistungen durch ihre Situation als Auszubildende geprägt ist. Das ist bei der Vermittlung einer verbilligten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs noch deutlicher der Fall als bei anderen Sozialleistungen der Studierendenschaften, bei denen seit langem anerkannt ist, daß sie im studentenspezifischen Interesse liegen; denn den Studierenden wird es hierdurch ermöglicht, die Hochschule mit ihren Ausbildungseinrichtungen kostengünstig und mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu erreichen.
c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG erlaube es den Studierendenschaften, das Ziel einer verbilligten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch ihre Mitglieder auch durch Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets zu verfolgen und damit die Kosten hierfür auf alle Studierenden umzulegen, ist auch nicht deshalb bedenklich, weil es dafür angeblich einer besonderen Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedurft hätte. Auch darin ist der Revision nicht zu folgen. Vielmehr reicht § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 WissHG als gesetzliche Grundlage für die Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets aus.
Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes besagt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein muß. Der parlamentarische Gesetzgeber ist danach verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, läßt sich allerdings nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (siehe BVerfGE 98, 218, 250 ff.; 95, 267, 307 f. jeweils m.w.N.). Der Vorbehalt des Gesetzes ist mit diesen Maßgaben auch für Sonderstatusverhältnisse zu beachten (vgl. für das Schulwesen BVerfGE 98, 218, 252 m.w.N.). Das gilt auch für das Gebiet des Hochschulwesens. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich dabei nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen werden (vgl. BVerfGE 61, 260, 275; 58, 257, 274).
Nach diesen Maßstäben ist für die Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets durch die Studierendenschaften eine über § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 WissHG hinausgehende besondere gesetzliche Grundlage nicht erforderlich. Zwar greift die Einführung des Semestertickets in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Studierenden ein, da die Kosten dieses Tickets über die Erhöhung der Beiträge auf alle Studierenden umgelegt und damit auch Studierende finanziell belastet werden, die das Semesterticket nicht nutzen wollen. Dieser Eingriff kann je nach Ausmaß der für die Einführung eines solchen Tickets erforderlichen Beitragserhöhung auch einen so erheblichen Gundrechtseingriff mit sich bringen, daß es sich um eine wesentliche Entscheidung im grundrechtsrelevanten Bereich handelt, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist. Der Parlamentsvorbehalt ist hier jedoch auch für diesen Fall gewahrt.
Als der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber den Studierendenschaften die Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder zur Aufgabe machte, ist er ersichtlich davon ausgegangen, daß die dadurch entstehenden Kosten von allen Studierenden im Sinne einer Solidargemeinschaft zu tragen sind. Denn die mit Beitragspflichtigkeit verbundene Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein herkömmliches Mittel, um den Finanzbedarf einer Einrichtung mit sozialen Aufgaben zu decken (vgl. für die studentische Krankenversorgung Urteil vom 4. Juli 1969 – BVerwG 7 C 29.67 – BVerwGE 32, 308, 312). So haben die Studierendenschaften stets auch solche sozialen Aufgaben wahrgenommen, die nicht im Interesse aller Studierenden lagen, für deren Kosten sie aber gleichwohl alle über die Beiträge herangezogen worden sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Aufgabenübertragung und Beitragsermächtigung diese nach Art und Umfang bekannte, traditionelle Aufgabenwahrnehmung der Studierendenschaften im sozialen Bereich beschränken wollte. Danach hatte der Gesetzgeber nicht nur soziale Aufgaben im Blick, die – wie beipielsweise die studentische Zimmervermittlung – nur einen begrenzten eigenen Verwaltungsaufwand verursachen. Er hat vielmehr von Anfang an die Studierendenschaften als berechtigt zur Wahrnehmung auch solcher sozialen Belange angesehen, die einen Rückgriff auf Leistungen Dritter erforderlich machen und damit erheblich über den eigenen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten verursachen. Zu nennen sind insbesondere die Schaffung von Kindergartenplätzen für alleinerziehende Studierende und die Errichtung von nur durch angestellte Betreuer und Berater zu betreibende Beratungsstellen für Studierende in schwierigen Lebenslagen (vgl. Leuze, a.a.O., Rn. 21; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., S. 710).
Der Landesgesetzgeber hat bei der Übertragung der Aufgabe, soziale Belange der Studierenden wahrzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG), und bei der Ermächtigung, Beiträge hierfür zu erheben (§ 78 Abs. 2 WissHG), durchaus im Blick gehabt, daß dadurch auch Studierende finanziell belastet werden, obwohl sie die Leistungen der Studierendenschaft oder der Dritten nicht in Anspruch nehmen. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, daß der Landesgesetzgeber in § 78 Abs. 3 WissHG den Minister für Wissenschaft und Forschung ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Beiträge festzusetzen und dabei einerseits den finanziellen Bedarf für die Erfüllung der Aufgaben und andererseits die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn den Studierendenschaften durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG nur die Wahrnehmung sozialer Aufgaben übertragen worden wäre, die sie selbst mit eigenen Kräften durchführen können und die folglich nur begrenzten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Vielmehr wird an dieser Regelung deutlich, daß der Landesgesetzgeber von einem weiteren Begriff der sozialen Belange ausgegangen ist. Denn nur bei diesem Verständnis bedarf es einer normativen Festlegung von Beitragshöchstsätzen, wie sie durch § 78 Abs. 3 WissHG ermöglicht wird. Eine solche durch Rechtsverordnung erfolgende Festlegung soll ersichtlich der Gefahr vorbeugen, daß durch eine dynamische Wahrnehmung sozialer Belange seitens der Studierendenschaften die Beiträge der Studierenden eine Höhe erreichen, die deren finanzielle Möglichkeiten übersteigt.
Einem wesentlichen Anliegen des Parlamentsvorbehalts, daß wesentliche Fragen in einem Verfahren entschieden werden, das sich durch Transparenz auszeichnet und auch den Betroffenen Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 95, 267, 307/308), hat der Landesgesetzgeber für grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaften sowie für Fragen der Beitragsordnung und damit auch für die hier maßgebliche Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets durch weitere Verfahrenssicherungen Rechnung getragen. So sieht § 74 Abs. 2 Satz 1 WissHG vor, daß das Studentenparlament in solchen Angelegenheiten, eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen hat, wie dies hier auch geschehen ist, wenn die Satzung der Studierendenschaft die Urabstimmung vorsieht und mindestens 10 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft die Urabstimmung schriftlich verlangen. Ferner müssen Beitragserhöhungen nach § 78 Abs. 2 WissHG vom dem aus Wahlen hervorgegangenen Studentenparlament beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung des Rektorats. Die jeweils geplanten Einzelmaßnahmen werden damit von den Studierendenschaften in einem durch den Landesgesetzgeber geregelten offenen Verfahren beschlossen, das den Studierenden zahlreiche Wege der Mitsprache und Einflußnahme eröffnet. Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 WissHG trägt somit insgesamt dem grundrechtssichernden Erfordernis des Parlamentsvorbehalts hinreichend Rechnung.
Da sich das Bemühen der Studierendenschaft um eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für ihre Mitglieder im Rahmen ihres Verbandszwecks hält und der Gesetzgeber sie auch zur Verfolgung dieses Ziels in Gestalt der Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets ermächtigt hat, ist somit auch nicht ersichtlich, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts, in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1981 – BVerwG 5 C 53.79 – (BVerwGE 64, 115) stehen soll. Denn das Gericht hat dort einer Steuerberaterkammer die Befugnis, ihren Mitgliedern die Abnahme einer von ihr ausgewählten mit Haushaltsmitteln finanzierten Fachzeitschrift zur Pflicht zu machen, deswegen abgesprochen, weil sie sich damit außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt habe, was hier, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall ist.
d) Die Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets auf der Grundlage des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 WissHG in der ihm durch das Berufungsgericht gegebenen Auslegung verstößt auch nicht gegen § 41 HRG.
aa) Zum einen durfte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers bei der Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der sozialen Belange auch den Umstand berücksichtigen, daß das Landesrecht der Studierendenschaft in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG auch die Aufgabe der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange übertragen hat. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 HRG in seiner damaligen wie heutigen Fassung nennt zwar unter den Belangen der Studenten, die nach Landesrecht von den Studentenschaften wahrgenommen werden können, nicht deren wirtschaftliche Belange. Es ist aber weithin anerkannt, daß die Aufzählung der Aufgaben, die der Studentenschaft nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, keinen abschließenden, sondern lediglich einen beispielhaften Charakter aufweisen (siehe nur Leuze, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Kann der Landesgesetzgeber jedoch der Studentenschaft auch die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder übertragen, dann können sich aus der rahmenrechtlichen Regelung des § 41 Abs. 1 HRG keine Bedenken dagegen ergeben, daß das Berufungsgericht im Wege systematischer Auslegung den Begriff der sozialen Belange unter Rückgriff auf den Begriff der wirtschaftlichen Belange weit ausgelegt hat, zumal da der Begriff der sozialen Belange ohnehin eine erhebliche ökonomische Komponente enthält (vgl. Leuze, a.a.O.).
bb) Zum anderen ergeben sich aus § 41 Abs. 1 HRG auch keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Studierendenschaften die ihnen mit § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG übertragene Aufgabe der Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder auch durch Leistungen Dritter erfüllen können, sofern und soweit dies im Interesse der Studierenden liegt. Der Begriff des Wahrnehmens in § 41 Abs. 1 HRG schließt dies von seiner Wortbedeutung her nicht aus. Er muß nicht, wie es das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht für das dortige Landeshochschulgesetz annimmt (Urteil vom 24. September 1997 – 3 L 114/96 – SchlHA 1998, 55), “selbst tun” bedeuten.
cc) Schließlich ergeben sich aus dem Hochschulrahmenrecht des Bundes auch keine Bedenken dagegen, daß das Semesterticket aus den Beiträgen der Studierenden finanziert wird und seine Kosten damit auf alle Studenten umgelegt werden. § 41 Abs. 2 Satz 2 HRG sieht vor, daß die Studentenschaften von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben können. Auch der Bundesgesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, daß die Studentenschaft eine Solidargemeinschaft ist, die auch Fürsorgeleistungen bereitstellen darf, die letztlich nur von einem Teil der Studenten genutzt werden.
e) Die Einführung des Semestertickets und die dadurch bedingte Beitragserhöhung ist entgegen der Ansicht des Klägers bundesrechtlich auch nicht deswegen zu beanstanden, weil angeblich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 39 PBefG für Beförderungsentgelte nicht vorgelegen haben sollen. Selbst wenn der Vertrag zwischen der Studierendenschaft und dem Verkehrsverbund gemäß § 117 Abs. 2, § 138 Abs. 1 BGB nichtig oder die Berechnung der an den Verkehrsverbund zu zahlenden Summe aus “rechtsstaatlichen Gesichtspunkten” unzulässig gewesen sein sollte, wie der Kläger meint, so hätte dies keine Auswirkungen auf die hier maßgebliche Frage, ob die Studierendenschaft nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG ermächtigt war, ein beitragsfinanziertes Semesterticket einzuführen. Insbesondere berühren Fragen zur Rechtsgültigkeit des Vertrages zwischen Studierendenschaft und Verkehrsverbund oder zum Verhältnis zwischen Verkehrsverbund und Genehmigungsbehörde nicht die Gültigkeit der Beitragserhebung. Fehler in den genannten anderen Rechtsverhältnissen lassen den Rechtsgrund für die Beitragserhebung jedenfalls solange nicht entfallen, als die Studierenden das Semesterticket, wie dies hier ersichtlich der Fall war, aufgrund der erfolgten Genehmigung und ohne weitere Einschränkung bestimmungsgemäß benutzen konnten.
3. Das Berufungsgericht hat weiter erkannt, daß die Erhebung des auf das Semesterticket entfallenden Geldleistungsanteils nicht gegen beitragsrechtliche Grundsätze verstößt. Auch hiergegen ist bundesrechtlich im Ergebnis nichts zu erinnern.
a) Das Berufungsgericht ist insoweit zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem auf das Semesterticket entfallenden Geldleistungsanteil um einen Beitrag im Rechtssinne handelt.
Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben die Pflichtbeiträge der Mitglieder von öffentlich-rechtlichen Berufskammern trotz entgegenstehender Äußerungen in der Literatur (siehe etwa F. Kirchhof, in: Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, S. 238) unverändert nicht als Verbandslast, sondern stets als Beitrag im Rechtssinne gewertet (siehe etwa BVerfGE 38, 281, 311 für Arbeitnehmerkammern; BVerwGE 92, 24, 26 für Ärztekammern; Urteil vom 21. Juli 1998 – BVerwG 1 C 32.97 – a.a.O., S. 3512 für die Industrie- und Handelskammern), an deren Erhebung somit strengere rechtliche Anforderungen als an die von Verbandslasten zu stellen sind. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Beiträge, welche die Studentenschaften von ihren Mitgliedern erhebt, als Beitrag im Rechtssinne verstanden (Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 65.78 – BVerwGE 59, 242).
Für den Beitragscharakter spricht bereits, daß auch der Gesetzgeber des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen die von den Studentenschaften erhobenen Geldleistungen stets als Beiträge bezeichnet hat (§ 41 Abs. 2 Satz 2 HRG; § 78 Abs. 2 WissHG). Entscheidend ist allerdings, daß sich diese Geldleistungen ihrem materiellrechtlichen Gehalt nach als Beiträge im Rechtssinne erweisen. Sie stellen nämlich, wie es der abgabenrechtliche Beitragsbegriff verlangt (vgl. etwa BVerfGE 7, 244, 254; 49, 343, 353; 93, 319, 343/344), eine Gegenleistung für einen Vorteil dar. Dieser besteht darin, die im Interesse der studentischen Mitglieder liegenden Dienste der Studentenschaft in Anspruch nehmen zu können (vgl. Urteil vom 21. Juli 1998 – BVerwG 1 C 32.97 – a.a.O.). In diesem Sinne stellt sich auch der für das Semesterticket erhobene Geldleistungsanteil als Beitrag dar. Denn die Studierendenschaft hat das Semesterticket in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder eingeführt. Der speziell für das Semesterticket erhobene Geldleistungsanteil stellt sich als Gegenleistung für die Möglichkeit zur verbilligten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs dar. Dieser Geldleistungsanteil ist daher entgegen der Ansicht des Klägers auch keine unzulässige Sonderabgabe, da er ersichtlich nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf der Studierendenschaft dient (vgl. BVerfGE 67, 256, 275; 81, 156, 186/187).
b) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Erhöhung des Beitrags für das Semesterticket dem Äquivalenzprinzip genügt. Auch dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Beiträge dürfen nur unter Wahrung des Äquivalenzprinzips erhoben werden. Nach diesem Prinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (siehe nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 45.87 – NVwZ 1990, 1167) und daher dem Bundesrecht angehört (so für Gebühren auch Urteil vom 26. Februar 1988 – BVerwG 7 C 34.87 – BVerwGE 79, 90, 91), darf die Höhe der Beiträge nicht im Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen. Zudem dürfen einzelne Mitglieder nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Verbandsmitglied meßbar niederschlägt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der den Beitragspflichtigen zuzurechnende Vorteil tatsächlich genutzt wird. Es genügt, wenn ihnen ein entsprechender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können (siehe Urteil vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 45.87 – a.a.O.; Urteil vom 3. September 1991 – BVerwG 1 C 24.88 – Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1; Beschluß vom 3. Mai 1995 – BVerwG 1 B 222.93 – Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2). Der für das Semesterticket erhobene Beitragsanteil wird diesen Anforderungen des Äquivalenzprinzips bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise gerecht. Denn alle Studierenden erhalten mit dem Semesterticket die Befugnis zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsbetriebe, so daß es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip auf die hierzu vom Oberverwaltungsgericht angestellten weiteren Erwägungen nicht ankommt.
Die Höhe des für das Semesterticket zu entrichtenden Beitragsanteils steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schließlich auch nicht in einem Mißverhältnis zu dem dadurch abgegoltenen Vorteil. Die Monatsfahrkarte kostete nämlich bisher für Studierende 59 DM, während sich der Preis für das Semesterticket in dem hier maßgeblichen Semester auf 14 DM monatlich belief. Es brachte den Studierenden daher eine Ermäßigung von über 75 v.H. und besaß zudem auch noch einen erheblich größeren Geltungsbereich. Das Berufungsgericht hat den erzielten Preis insofern zu Recht als “außerordentlich attraktiv” bezeichnet, als sich das Semesterticket bei diesem Preis schon bei wenigen Fahrten lohne.
4. Die Erhebung des auf das Semesterticket entfallenden Beitragsanteils verstößt hier auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Das Berufungsgericht ist, ohne dies ausdrücklich festzustellen, ersichtlich davon ausgegangen, daß das mit der Einführung des beitragsfinanzierten Semestertickets verfolgte Ziel eines verbilligten Angebots zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für Studierende realistischerweise nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden konnte. Wie sich seinen Feststellungen entnehmen läßt, wurde der Preis für das Semesterticket in der Weise kalkuliert, daß die Gesamteinnahmen, die die öffentlichen Verkehrsbetriebe bisher während eines Semesters aus dem Verkauf von Monatskarten, Sammel- und Einzelfahrscheinen an Studierende erzielten, durch die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden am Hochschulort dividiert wurden. Das bedeutet, daß sich die Verkehrsbetriebe bereit erklärt haben, ohne Erhöhung ihrer bisherigen Einnahme aus der Beförderung von Studierenden nunmehr allen Studierenden die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs anzubieten. Ein im Ergebnis für den einzelnen Studierenden derart günstiges Angebot hätte die Studierendenschaft ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines freiwilligen Erwerbs des Semestertickets ersichtlich nicht verschaffen können. Andere Wege, ihren Mitgliedern eine so preiswerte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen, etwa über eine erhöhte Subventionierung der Fahrpreise durch die öffentliche Hand, schieden angesichts der allgemein bekannten angespannten Lage der öffentlichen Haushalte von vornherein als ein ernsthaft in Erwägung zu ziehendes schonenderes Mittel aus.
b) Die Höhe des auf das Semesterticket entfallenden Beitragsanteils verletzt hier auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne oder den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die beide der Beitragshöhe allgemeine materiell-verfassungsrechtliche Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 50, 217, 227 für die Erhebung von Gebühren).
aa) So stellt die Erhebung des auf das Semesterticket entfallenden Beitragsanteils vorliegend insbesondere auch für die Studierenden, die das Ticket nicht benutzen wollen, keine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzende unzumutbare Belastung dar. Als Vergleichsgröße dafür, ob der für das Semesterticket erhobene Beitragsanteil noch als zumutbar beurteilt werden kann, ist dabei vornehmlich der einem Studierenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehende monatliche Bedarfssatz einschließlich Unterkunft und Krankenversicherung heranzuziehen. Dieser lag im maßgeblichen Wintersemester 1992/93 für nicht bei ihren Eltern wohnende Studierende in den alten Bundesländern bei insgesamt 865 DM (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2b, Abs. 2a Nr. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992, BGBl I 1062). Im Grenzbereich des gemessen an dieser quantitativen Vergleichsgröße Zumutbaren ist ergänzend und nachrangig eine Reihe qualitativer Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören – anders als beim Äquivalenzprinzip – auch die Vorteile, die sich als verfassungsrechtlich zulässige Nebeneffekte aus der Einführung des Semestertickets für alle Studierenden ergeben. Das sind zum einen die vom Berufungsgericht angeführte Verbesserung der örtlichen Umweltbedingungen aufgrund der erhöhten Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs durch die Studierenden und die Entspannung der Parkplatzsituation im Hochschulbereich. Es ist zum anderen der Vorteil, das Ticket auch zu Freizeitzwecken nutzen zu können. Gemessen hieran war der auf das Semesterticket entfallende Beitragsanteil von monatlich 14 DM verhältnismäßig gering und damit auch für den noch zumutbar, der auf das Ticket nicht angewiesen war oder es aus anderen Gründen nicht nutzen wollte (vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1969 – BVerwG 7 C 29.67 – a.a.O., S. 313 für die Beiträge zur studentischen Krankenversorgung).
bb) Schließlich verlangen Verhältnismäßigkeitsprinzip und Gleichheitssatz hier auch nicht, besondere Erlaß- oder Befreiungstatbestände für die Studierenden zu schaffen, die das Semesterticket nicht nutzen wollen oder – etwa wegen der geringen Entfernung zum Studienplatz – für den Weg zu den Hochschuleinrichtungen nicht oder kaum sinnvoll nutzen können. Der das Semesterticket tragende und – wie oben ausgeführt – auch von § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 WissHG so mit der Aufgabenübertragung und der Beitragserhebungsermächtigung abgedeckte Solidargedanke rechtfertigt es grundsätzlich, auch diese Studierenden zur Finanzierung des Semestertickets mit heranzuziehen. Darin liegt auch die sachliche Rechtfertigung für die Gleichbehandlung dieser Studierenden mit jenen, die bestimmungsgemäß von dem Semesterticket profitieren. Die Inpflichtnahme der Studierenden, die das Semesterticket nicht nutzen können oder wollen, um so einen niedrigen Tarif zugunsten der übrigen Mitglieder der Studierendenschaft zu erzielen, bedeutet für sie eine zusätzliche über die einfache Zwangsmitgliedschaft hinausgehende Belastung, die auch unter Berücksichtigung des Solidargedankens jedoch nur in engen Grenzen zulässig ist. Sie darf zum einen, wie soeben zu aa) bereits ausgeführt, einen verhältnismäßig geringen Gesamtbeitrag nicht übersteigen. Sie setzt zum anderen auch voraus, daß die durch alle finanzierte Leistung auch tatsächlich dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugute kommt, also insofern spezifisch gruppennützig ist. Dies ist bei dem Semesterticket nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Studierenden an der Hochschule Duisburg der Fall. Als Indiz dafür, ob das Semesterticket dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugute kommt, ist dabei einmal der Anteil derer in den Blick zu nehmen, die sich bei einer hierzu durchgeführten Urabstimmung für dessen Einführung ausgesprochen haben. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – bei einer Wahlbeteiligung von 37,97 v.H. – die ganz überwiegende Mehrheit der Studierenden (74,55 v.H.). Als wesentliches Indiz ist ferner der Anteil der Studierenden zu berücksichtigen, der im Einzugsbereich der Verkehrsbetriebe wohnt und das Semesterticket in zumutbarer Weise nutzen kann. Das sind vorliegend über 90 v.H. der an der Hochschule Duisburg eingeschriebenen Studierenden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die Anzahl der Studierenden, denen die Nutzung der vom Semesterticket erfaßten öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten gewesen wäre, bei weit unter 10 v.H. der beitragspflichtigen Studierenden.
5. Dem Begehren des Klägers kann endlich auch sein Vorbringen, daß der Erwerb des Semestertickets rechtswidrig an die Einschreibung oder Rückmeldung gekoppelt sei, nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist mit Bundesrecht vereinbar, die Immatrikulation oder Rückmeldung von der Zahlung des gesamten Beitrags unter Einschluß des Anteils für das Semesterticket abhängig zu machen, wie dies hier in § 67 Abs. 2 Buchst. d), § 69 Abs. 3 Buchst. c) WissHG vorgesehen ist. Dadurch wird weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt (so Urteil vom 4. Juli 1969 – BVerwG 7 C 29.67 – a.a.O., S. 313-316 für den Fall der Nichtannahme der Rückmeldung wegen fehlender Zahlung des Sozialbeitrags für die seinerzeitige studentische Krankenversorgung).
6. Sofern das Vorbringen des Klägers, es hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, “daß einem Monatsfahrschein, der nur einen Bruchteil der üblichen Monatskarte kostet, ein Berechnungsverfahren zugrunde liegen muß, das vor seiner rechtlichen Beurteilung lückenlos aufzuklären ist”, als Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, ist diese Rüge ersichtlich nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise bezeichnet (vgl. dazu auch BVerwGE 31, 212, 217 f.). Der Kläger hat weder vorgetragen, welches Ergebnis die Aufklärung gehabt hätte, noch hat er aufgezeigt, warum sich daraus eine andere rechtliche Beurteilung des eingeforderten Betrags für das Semesterticket ergeben hätte und ob diese letztlich zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Darlegungserfordernissen entspricht auch nicht das weitere Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht hätte “bei sorgfältiger Sachaufklärung” erkennen müssen, daß es sich hier um einen typischen Fall von staatlicher Erpressung und damit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG handle.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren mangels Billigkeit nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.
Unterschriften
Albers, Dawin, Henkel, Eckertz-Höfer, Eichberger
Fundstellen
Haufe-Index 1436105 |
NJW 2000, 1352 |
BVerwGE, 97 |
NVwZ 2000 |
DÖV 2000, 154 |
WissR 1999, 358 |
BayVBl. 2000, 215 |
DVBl. 1999, 1588 |