Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamter beim BND. Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts durch die Einleitungsbehörde. wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen (Verstoß gegen die Wahrheitspflicht). Nichtbefolgung entsprechender Dienstvorschriften. beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten (Schulden machen, Schuldenabwicklung). Entziehung des Sicherheitsbescheids (Herbeiführung der Verwendungsunfähigkeit beim BND). keine Rücknahme der Ernennung. Disziplinarmaß: Degradierung
Leitsatz (amtlich)
In Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung tritt mit Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts am 1. Januar 2004 grundsätzlich die Einleitungsbehörde in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts ein, soweit dieser zuständig wäre.
Das Nichtgebrauchmachen von der Befugnis zur Rücknahme der Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG wegen arglistiger Täuschung begründet keine Sperrwirkung für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, wenn der mögliche Rücknahmegrund zugleich ein Dienstvergehen darstellt; das Disziplinargericht kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Voraussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllen würde, der dem Dienstvergehen ein besonderes Gewicht verleihen könnte.
Wird einem Beamten beim Bundesnachrichtendienst (BND) wegen eines Dienstvergehens (hier: wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen, beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten) als dienstrechtliche Maßnahme der Sicherheitsbescheid entzogen und damit seine weitere Verwendbarkeit beim BND ausgeschlossen, so rechtfertigt diese dienstrechtliche Nebenfolge des Dienstvergehens nicht ohne weiteres schon den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme.
Normenkette
BDG § 85 Abs. 3-4; BDO §§ 10-11, 35, 37, 39, 64 Abs. 3, § 65; BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 54 S. 3, § 55 S. 2, § 77 Abs. 1 Sätze 1-2; BNDG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3; SÜG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 13, § 18 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; SÜG-Ausführungsvorschrift-BND
Verfahrensgang
BDIG (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen IV VL 12/01) |
Tenor
Auf die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV – … –, vom 25. September 2002 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Regierungsobersekretär … wird in das Amt eines Regierungssekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte und der Bund je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. September 2002 entschieden, dass die jeweiligen Dienstbezüge des …beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigten Beamten auf die Dauer von 36 Monaten um 1/40 gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1 (Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen)
(1) Anlässlich der Ernennung des Beamten zum Regierungsassistenten (1. September 1994) erklärte er am 29. August 1994, er sei schuldenfrei.
Eine Belehrung über die Sicherheitsbestimmungen, deren integraler Bestandteil die Dienstvorschrift (DV) zur Abgabe von Schuldenerklärungen vom 19. Oktober 1976 ist, findet jährlich statt. Die letzte Belehrung vor Abgabe der obigen Schuldenerklärung wurde am 7. Juni 1994 durchgeführt.
Der von dem Beamten mit Datum vom 12. August 1994 unterzeichnete Belehrungsnachweis belegt, dass dem Beamten die Verpflichtung bekannt war, Schulden i.S. der o.a. DV unverzüglich anzuzeigen. Ferner war ihm bekannt, dass ein Verschweigen disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Folge haben würde (Nr. 2 des Belehrungsnachweises). Entgegen der Erklärung des Beamten vom 29. August 1994, er sei schuldenfrei, wurden zu diesem Zeitpunkt die folgenden Verbindlichkeiten festgestellt:
(a) Am 27. Juli 1990 wurde dem Beamten von der Sparkasse A… ein Kredit in Höhe von 6 000 DM gewährt. Die monatlichen Rückzahlungsraten beliefen sich auf 118 DM, die letzte Rate wurde am 13. Juli 1996 gezahlt.
(b) Am 2. Januar 1992 gewährte die Sparkasse A… dem Beamten einen erneuten Kredit von 11 500 DM. Die Rückzahlungsraten waren mit 231 DM monatlich vereinbart. Die Gesamtkosten des Darlehens sind nicht ermittelbar. Unter der Voraussetzung einer regelmäßigen Rückzahlung der monatlichen Raten betrug der Schuldenstand zum Zeitpunkt der Schuldenerklärung mindestens 4 108 DM.
(c) Am 14. Mai 1992 schloss der Beamte erneut einen Kreditvertrag (sog. Allzweckdarlehen) bei der Kreissparkasse M… in Höhe von 10 000 DM ab. Die Gesamtkosten dieses Kredits betrugen 14 520 DM. Der genaue Schuldenstand dieses Kredits am 29. August 1994 betrug 9 279,20 DM.
Damit lagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung mindestens Verbindlichkeiten in Höhe von 13 605,20 DM vor.
Der Beamte verfügte im August 1994 über ein Nettoeinkommen von 2 133,28 DM. Nach Nr. 1.2 der DV zur Abgabe von Schuldenerklärungen lagen beim Beamten Schulden i.S. dieser Vorschrift vor, da die Gesamthöhe der finanziellen Verpflichtungen sein zweifaches Nettoeinkommen überstieg. Die Angabe des Beamten, er sei schuldenfrei, entsprach daher nicht den Tatsachen.
Dies gilt auch dann, wenn die für die Kredite vom 27. Juli 1990 und 2. Januar 1992 bestehenden Bürgschaftserklärungen des Vaters zugunsten des Beamten in Ansatz gebracht würden, da der Schuldenstand dann immer noch 9 497,20 DM (9 279,20 DM + 218 DM) betragen hätte. Im Übrigen resultiert aus den Bürgschaftserklärungen keine Änderung des Schuldenstandes, da der Beamte im Fall der Befriedigung einem schuldrechtlichen Anspruch des Vaters ausgesetzt gewesen wäre.
(2) Vor der Ernennung zum Regierungssekretär wurde der Beamte erneut zur Abgabe einer Schuldenerklärung aufgefordert. Wiederum bestätigte er in der Schuldenerklärung vom 26. Februar 1996, schuldenfrei zu sein. Zum Zeitpunkt dieser Schuldenerklärung konnten jedoch folgende Verbindlichkeiten ermittelt werden:
(a) Der Schuldenstand aus Anlass des Kredits bei der Kreissparkasse M… vom 19. Mai 1992 betrug zum 26. Februar 1996 noch 5 236,51 DM.
(b) Ferner bestand am 8. Dezember 1995 eine Verbindlichkeit gegenüber Herrn Dr. N… in Höhe von 866,09 DM. Ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war diese Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung durch den Beamten noch nicht getilgt.
(c) Vom 21. März 1995 datiert eine Verbindlichkeit gegenüber Frau Dipl.-Kfm. … K… mit dem Gesamtbetrag von 644,26 DM. Wie aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes … R… vom 1. Juli 1999 hervorgeht, wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M… vom 7. März 1995 zur Forderung der … K… mittlerweile beglichen. Damit steht fest, dass diese Verpflichtung zum Zeitpunkt der Schuldenerklärung noch bestand.
(d) Darüber hinaus waren die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse A… zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung noch nicht getilgt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Sparkasse, wonach diese Kredite erst im Juni resp. August 1996 getilgt wurden.
Der Schuldenstand am 26. Februar 1996 betrug demnach mindestens noch 6 746,86 DM.
Der Beamte verfügte im Februar 1996 über ein Nettoeinkommen von 2 491,64 DM. Damit überstiegen die Verpflichtungen des Beamten das zweifache Nettoeinkommen. Schulden gemäß der Dienstvorschrift lagen somit vor.
(3) Vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit war die erneute Abgabe einer Schuldenerklärung erforderlich. Auch hier wurde von dem Beamten am 15. Mai 1997 angegeben, schuldenfrei zu sein. Die vor dieser Schuldenerklärung zuletzt erfolgte Belehrung des Beamten hinsichtlich der Abgabe von Schuldenerklärungen erfolgte am 25. Juni 1996.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung bestanden folgende Verbindlichkeiten:
(a) Am 6. August 1996 belieh der Beamte seine Lebensversicherung bei der S… Versicherung mit einem langfristigen Darlehen in Höhe von 35 000 DM und trat mit Wirkung vom 1. September 1996 seine Dienstbezüge hinsichtlich des jeweils pfändbaren Betrages an die Versicherung ab.
(b) Zur Finanzierung eines Fernsehers und einer Stereoanlage schloss der Beamte am 29. Juli 1996 einen Kreditvertrag bei der …-Bank ab. Die Gesamtkosten des Darlehens beliefen sich auf 1 133,28 DM. Die monatlichen Raten waren mit 94,44 DM vereinbart.
Das Nettogehalt des Beamten belief sich zum Zeitpunkt der Schuldenerklärung auf 2 823,99 DM. Die Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt überschritten somit eindeutig das zweifache Nettogehalt; damit lagen Schulden i.S. der Dienstvorschrift vor. Die Aussage “schuldenfrei” entsprach somit nicht den Tatsachen.
(4) Am 3. November 1997 wurde von dem Beamten anlässlich seiner bevorstehenden Ernennung zum Regierungsobersekretär eine weitere Schuldenerklärung abgegeben. Wiederum gab der Beamte an, er sei schuldenfrei. Die letzte Belehrung des Beamten zur DV-Abgabe von Schuldenerklärungen war am 17. Juni 1997 erfolgt.
Zusätzlich zu den bereits genannten Verbindlichkeiten ergaben die Ermittlungen folgendes Ergebnis:
(a) Am 6. August 1997 belieh der Beamte erneut seine Lebensversicherung in Höhe von 19 000 DM und trat seine Dienstbezüge hinsichtlich des pfändbaren Betrages an die Versicherung ab.
(b) Am 18. Juli 1997 bestand ferner eine Forderung der …. D… – B… in Höhe von 526,20 DM nebst 10 DM vorgerichtlicher Mahnkosten.
(c) Am 12. September 1997 entstand die Verbindlichkeit des Beamten gegenüber der Krankentransport … GmbH in Höhe von 108 DM. Aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Mai 1999 ergibt sich, dass die Rechnung zum damaligen Zeitpunkt nicht bezahlt war.
Das Nettoeinkommen des Beamten betrug 2 737,30 DM. Mit den damals bestehenden Verbindlichkeiten war das zweifache Nettoeinkommen daher erheblich überschritten. Die Aussage des Beamten, schuldenfrei zu sein, entsprach auch hier nicht den Tatsachen.
(5) Aufgrund der mittlerweile eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Gehaltsabtretungen wurde der Beamte vom Bereich Personelle Sicherheit im Juni 1999 aufgefordert, eine uneingeschränkte Schuldenerklärung abzugeben. Mit der Erklärung vom 25. Juni 1999 gab er lediglich die bereits oben genannten Kreditverpflichtungen bei der S… Versicherung in Höhe von insgesamt 54 000 DM und bei der Kreissparkasse M… in Höhe von 14 000 DM an. Hierbei wurde von dem Beamten verschwiegen, dass er am 15. Oktober 1998 erneut einen Kredit bei der Kreissparkasse M… in Höhe von 13 000 DM in Anspruch genommen hatte. Die Gesamtkosten des Darlehens beliefen sich dabei auf 16 972,80 DM. Darüber hinaus bestand am 26. Januar 1999 eine Forderung der Firma A… in Höhe von 1 540 DM. Diese wurde ebenfalls nicht in der o.a. Schuldenerklärung angegeben. Sie ergibt sich aus der SCHUFA-Erklärung vom 8. Juli 1999, die der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht hat.
Vom Beamten nicht angegeben und aus der SCHUFA-Erklärung nicht ersichtlich ist darüber hinaus eine Vielzahl von Verbindlichkeiten, die mittlerweile durch die eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bekannt geworden sind. Diese Verbindlichkeiten, auf die im Einzelnen später eingegangen wird, bestanden zum Teil bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung. Die Schuldenerklärung vom 25. Juni 1999 entsprach daher ebenfalls nicht den Tatsachen.
(6) Bei seiner Vernehmung am 25. Juli 2000 gab der Beamte an, die DV zur Abgabe von Schuldenerklärungen sei ihm bei der Abgabe der Schuldenerklärungen im Wesentlichen bekannt gewesen. Er räumte ein, dass seine Angaben der tatsächlichen finanziellen Situation nicht entsprochen hätten. Dies sei ihm auch damals bewusst gewesen. Auf die Frage nach dem Grund seiner Falschangaben antwortete er, er habe nicht gewusst, dass ihm die Sache außer Kontrolle geraten werde. Weiter gibt er an, dass er den Ernst der Schuldenerklärung unterschätzt habe. Es sei einfach wie “noch so einen Zettel ausfüllen” für ihn gewesen. Darüber hinaus behauptete er, er habe bei der Schuldenerklärung vom 25. Juni 1999, die auf Anfrage des Bereiches Sicherheit von ihm abzugeben war, alle damals bekannten Verbindlichkeiten genannt.
Zu Anschuldigungspunkt 2 (Nichtbefolgung entsprechender Dienstvorschriften)
In der DV zur Abgabe von Schuldenerklärungen wird unter Punkt 3.2. detailliert aufgeführt, wann Schuldenerklärungen abzugeben sind, ohne dass es dazu einer Aufforderung bedarf. Dies ist u.a. der Fall, wenn Schulden i.S. der Ziffer I der DV vorliegen.
Hier bestanden Schulden bereits am 29. August 1994, da die Verbindlichkeiten des Beamten zu diesem Zeitpunkt das zweifache Monatsnettoeinkommen überstiegen hatten. Zu den Verbindlichkeiten vom 27. Juli 1990 und 2. Januar 1992 gelten hinsichtlich der Bürgschaften die Ausführungen zum Anschuldigungspunkt 1 unter (1).
Ferner sieht die Dienstvorschrift unter 3.2.2. die Abgabe einer Schuldenerklärung bei Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der Übersendung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber oder bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor.
(a) Gegen den Beamten wurden bereits ab dem 20. Januar 1999 verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Bei seiner Vernehmung am 25. Juli 2000 räumte er ein, dass Vollstreckungsbescheide gegen ihn vorlägen, auch seien Vollstreckungsmaßnahmen häufiger durchgeführt worden. Auf die Frage, ob er dies den zuständigen Stellen mitgeteilt habe, gab der Beamte zu, entgegen der Vorschrift von sich aus keine Meldung vorgenommen, sondern erst mit dem Bereich Personelle Sicherheit auf Nachfrage über diese Maßnahmen gesprochen zu haben.
(b) Am 1. März 1999 erfolgte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Beamten beim Amtsgericht M… Auch dies wurde von ihm nicht angegeben.
(c) Punkt 3.2.3. der DV verpflichtet den Beamten zur Meldung neuer finanzieller Verpflichtungen, wenn die bereits angezeigten Schulden noch nicht getilgt sind. Auch dieser Anordnung ist der Beamte nicht nachgekommen. Spätestens bei der Beleihung seiner Lebensversicherung hätte eine solche Erklärung erfolgen müssen.
Wie bereits dargelegt, hat der Beamte angegeben, dass ihm die Dienstvorschrift im Wesentlichen bekannt gewesen sei. Eine regelmäßige Belehrung des Beamten über die Abgabe von Schuldenerklärungen hat stattgefunden.
Während der Vernehmungen bei den Vorermittlungen, auf die sich der Beamte bei Vernehmungen im förmlichen Verfahren stets bezogen hat, wurde vom Beamten angegeben, er habe die Schuldenerklärungen falsch ausgefüllt bzw. nicht aus eigenem Antrieb abgegeben, da er Ärger habe vermeiden wollen. Nach seiner Aussage fehlte ihm der nötige Ernst, die Dinge anzugehen. Zudem sei er der Meinung gewesen, die Rückzahlung sei gesichert. Im Übrigen sei er nach der Zerschlagung der von ihm angestrebten Umsetzung auf einen Dienstposten nach B… sehr frustriert gewesen.
Zu Anschuldigungspunkt 3 (beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten – Schulden machen)
(1) Für den Kauf eines Kfz, …, schloss der Beamte am 2. Januar 1992 einen Kreditvertrag mit der Sparkasse A… in Höhe von 11 500 DM. Die monatlichen Raten betrugen 231 DM.
Das Nettogehalt des Beamten belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 1 253,48 DM. Bei einer Selbstauskunft zur Berechnung der regelmäßigen Verbindlichkeiten anlässlich der Kreditvergabe gab der Beamte aber ein monatliches Nettoeinkommen von 1 500 DM zuzüglich 200 DM aus regelmäßigen Nebeneinkünften an. Nach seinen Angaben verfügte er also über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 700 DM.
Der Beamte gab demnach gegenüber der Sparkasse wahrheitswidrig ein um 20 % höheres Nettoeinkommen an.
Bezüglich der von ihm angegebenen “regelmäßigen monatlichen Nebeneinkünfte” ist auszuführen, dass eine Nebentätigkeit für diesen Zeitpunkt weder beantragt noch gemeldet worden war. Es konnte bei der Vernehmung vom 27. November 2000 nicht abschließend geklärt werden, ob der Beamte möglicherweise eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt hat oder aber der Bank gegenüber auch in Bezug auf die Nebeneinkünfte falsche Angaben gemacht hat, da er zu dieser Frage die Aussage verweigerte. Bei der Vernehmung vom 25. Juli 2000 hatte der Beamte allerdings konkrete Angaben über eine Nebentätigkeit auf “620,00 DM Basis” bei einer Tankstelle und bei einer Konditorei gemacht. Nachdrücklich hatte er von sich aus auf die erteilte Genehmigung für diese Nebentätigkeiten hingewiesen, während andere Nebentätigkeiten von ihm weder erwähnt noch aus den Unterlagen ersichtlich sind. Die Angaben werden von den Auskünften des Statusreferats gestützt; zu den angegebenen Tätigkeiten liegen genaue Beschäftigungszeiten vor (Dezember 1997 bis August 1998 bzw. Juni 1996 bis August 1997). Da die übrigen, ebenfalls zur Genehmigung vorgelegten Nebentätigkeiten von dem Beamten nicht erwähnt wurden, sind sie vermutlich nicht aufgenommen worden; diese Vermutung wird durch die kurzen Beschäftigungszeiten erhärtet. Dies begründet den Verdacht, dass der Beamte auch in Bezug auf die Nebeneinkünfte unrichtige Angaben gegenüber der Sparkasse gemacht hat.
(2) Bereits am 14. Mai 1992 schloss der Beamte erneut einen Kreditvertrag bei der Kreissparkasse M… in einer Gesamthöhe von 14 520 DM ab. Die monatlichen Raten wurden mit 201,70 DM festgelegt. Verwendungszweck dieses Kredits war der Ausgleich des Girokontos bei der Kreissparkasse M….
Nach der Aussage des Beamten ist die Überziehung des Kontos durch Ausgaben für den täglichen Konsum entstanden.
Sein Nettogehalt betrug zu diesem Zeitpunkt 1 254,92 DM. Die monatlichen Belastungen durch Ratenzahlungen lagen mindestens bei:
118,00 DM |
(Kreditrate 1 Sparkasse A…) |
231,00 DM |
(Kreditrate 2 Sparkasse A…) |
201,70 DM |
(Kreditrate Kreissparkasse M…) |
550,70 DM |
insgesamt |
Demnach standen 704,22 DM monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Beim Abschluss des Kreditvertrages bei der Kreissparkasse M… gab der Beamte ein Nettogehalt von 1 300 DM an. Seine sonstigen festen Belastungen wurden von ihm mit 350 DM beziffert.
Die zusätzlich von ihm zu diesem Zeitpunkt zu tragenden monatlichen Raten bei der Sparkasse A… (vgl. oben) sind von ihm ebenfalls verschwiegen worden.
Ausweislich der Selbstauskunft beliefen sich die regelmäßigen Verpflichtungen des Beamten zu diesem Zeitpunkt auf ca. 1 000 DM monatlich. Demnach war es dem Beamten bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, seinen finanziellen Verpflichtungen ohne weitere Verschuldung nachzukommen.
(3) Die finanzielle Situation des Beamten verschlechterte sich in der Folgezeit immer weiter. Am 6. August 1996 belieh er seine Lebensversicherung bei der S… Versicherung in Höhe von 35 000 DM, um durch Umschuldung die mittlerweile aufgelaufenen Verbindlichkeiten bei den diversen Banken bedienen zu können.
Nach seinen eigenen Angaben reichte der aufgenommene Betrag jedoch nicht aus, seine Schulden vollständig auszugleichen.
(4) Gleichwohl schloss der Beamte noch am 15. August 1996 einen Kreditvertrag mit der …-Bank in Höhe von 1 133,28 DM zur Finanzierung eines Fernsehers und einer Stereoanlage ab. Die monatlichen Abzahlungsraten betrugen 94,44 DM.
(5) Ein Jahr nach der ersten Beleihung der Lebensversicherung belieh der Beamte erneut seine Lebensversicherung in Höhe von 19 000 DM, um weitere Schulden auszugleichen. Die monatliche Rate zur Abzahlung beider Beleihungsdarlehen wurde mit 591,65 DM festgesetzt.
Der Beamte selbst räumte ein, dass ca. Ende 1997 der Zeitpunkt eingetreten sei, ab dem er Verbindlichkeiten eingegangen sei, von denen er gewusst habe, dass er sie nicht mehr habe erfüllen können.
(6) Um die mittlerweile wieder aufgelaufene Belastung seines Girokontos bei der Kreissparkasse M… auszugleichen, wurde am 15. Oktober 1998 ein erneutes Darlehen in Höhe von 13 000 DM in Anspruch genommen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 16 972,80 DM. Auffallend ist auch hier, dass die Angaben des Beamten zu seinem Einkommen bei Kreditabschluss nicht den Tatsachen entsprachen. Laut Kreditvertrag hat er sein Einkommen mit 2 980 DM Nettogehalt plus 300 DM aus Nebentätigkeit angegeben. Tatsächlich betrug das Nettogehalt des Beamten im Oktober 1998 aufgrund einer Pfändung in Höhe von 1 029,70 DM jedoch nur 1 911,65 DM. Weitere Pfändungen belasteten sein Nettoeinkommen bis Oktober 2000 derart, dass das angegebene Nettoeinkommen nicht mehr erreicht wurde.
Der o.a. Kredit war vom Beamten bei der ersten Anhörung im förmlichen Verfahren nicht angegeben worden.
(7) Es steht weiterhin fest, dass der Beamte auch nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 30. Mai 2000 sein Verhalten in finanziellen Angelegenheiten nicht merklich geändert hat. Denn nachdem er am 5. Mai 2000 ein Girokonto bei der Vereinigten Sparkasse W… eröffnet und eine Kreditkarte erhalten hatte, sind in den folgenden fünf Monaten (bekannt sind die Belastungen bis zum 23. Oktober 2000) Kreditkartenbeanspruchungen in Höhe von 7 330 DM aufgelaufen. Das Girokonto selbst war zu diesem Zeitpunkt mit 1 843,55 DM belastet. Daraufhin wurde die Kreditkarte im Oktober 2000 durch das Kreditinstitut für jede weitere Verwendung gesperrt.
(8) Nach Aussagen des Beamten liegen noch ca. 10 000 DM Mietrückstände vor. Er habe die Miete wegen diverser Mängel der Wohnung nicht mehr bezahlt. Die darauf folgende Räumungsklage des Vermieters hatte Erfolg.
Zu Anschuldigungspunkt 3 (beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten – Schuldenabwicklung)
(1) Am 28. August 1998 wurde durch die S… Versicherung die Gehaltsabtretung des Beamten aufgrund eines Rückstands bei der Rückzahlung der Lebensversicherungsbeleihung in Höhe von 2 204,30 DM offen gelegt. Seit Oktober 1998 waren die Rückstände im Wege der Gehaltspfändung beglichen worden; die Monatsraten in Höhe von 591,65 DM werden bis zum jetzigen Zeitpunkt überwiesen.
(2) Am 1. März 1999 gab der Beamte beim Amtsgericht M… eine eidesstattliche Versicherung ab, nachdem mehrere Vollstreckungsbescheide nicht zum Erfolg geführt hatten. Gegen den Beamten waren zu diesem Zweck am 8. Januar 1998, 12. November 1998 und 19. Januar 1999 Haftbefehle erlassen worden, da er trotz Vorladung nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen ist; indes wurden die Haftbefehle nicht vollstreckt. Nach erneuter Terminierung erschien der Beamte dann freiwillig.
Der Beamte gab an, er habe “die totale Pleite” nicht eingestehen wollen und sei deshalb bei den drei erstgenannten Terminen nicht erschienen. Außerdem habe er auf eine kurzfristige Klärung mit seinen Gläubigern gehofft. Diese Hoffnung habe sich jedoch zerschlagen.
(3) Der Beamte reagierte vielfach auf Mahnungen nicht, so dass es wiederholt zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen war.
Nach seinen Angaben hat er Briefe ungelesen weggeworfen. Er selbst nimmt an, dass auch Mahnungen dabei gewesen sind. Er habe seine Post auch nicht mehr abgeholt.
Insgesamt sind seit 7. März 1995 bis zum Abschluss der Untersuchungen 13 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beim Dienstherrn des Beamten eingegangen. Die daraus resultierenden Forderungen beliefen sich insgesamt auf ca. 18 600 DM:
(a) Es liegt u.a. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der B… Krankenversicherung vom 9. Mai 2000 in Höhe von 3 131,27 DM vor. Zu dieser Versicherung hatte der Beamte gewechselt, nachdem seine vorherige private Krankenkasse wegen Zahlungsverzugs den Versicherungsschutz gekündigt hatte.
Der Beamte sagte aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ab wann und wie lange er keinen privaten Krankenversicherungsschutz mehr gehabt habe. Es müsse aber länger als ein Jahr gewesen sein. Mittlerweile sei er wieder … krankenversichert.
Insgesamt sechs der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gehen auf nicht bezahlte Arztrechnungen zurück. Gegenüber den Ärzten habe er sich als Selbstzahler ausgegeben oder auf Beihilfe berufen. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht waren seine tatsächlichen Angaben nicht ermittelbar. Leistungen der Beihilfe habe er für einen Teil der Rechnungen erhalten. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, ob er diese für die Bezahlung der Arztrechnungen verwendet habe. Er sei auch nicht sicher, ob er alle Rechnungen bei der Beihilfe eingereicht habe. Es gebe noch weitere offene Arztrechnungen. Er könne aber weder deren Anzahl noch die Höhe der Forderungen nennen.
(b) Mit gerichtlichem Mahnverfahren versuchte der G…-Konzern, bei dem der Beamte seine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die Prämie für 1998 in Höhe von 669,43 DM einzutreiben. Durch die Vermittlung des Sozialen Dienstes wurde das Verfahren seitens des G…-Konzerns eingestellt. Dieser hat auf die Forderung mittlerweile verzichtet. Der “Verband der Schadenversicherer e.V. …” wurde bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens über die Zahlungsunfähigkeit des Beamten durch den Konzern informiert.
(c) Auf dem Antrag auf Stilllegung und Löschung des Pkw's mit dem Kennzeichen … wurde von der Kfz-Zulassungsstelle die Bemerkung “Versich” und “Steuer” eingetragen.
Das Fahrzeug wurde aufgrund nicht gezahlter Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung stillgelegt.
(4) Der Beamte unternahm mehrere Versuche, sein Einkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. So beantragte er am 9. Februar 1999 die Barauszahlung seiner Bezüge, da sein bisheriges Konto für Überweisungen nicht mehr zur Verfügung stünde. Dieser Antrag wurde am 11. Februar 1999 mit dem Hinweis auf die Vorläufigkeit der Maßnahme genehmigt. Ab Juni 1999 wurden die Bezüge wieder auf das Konto des Beamten überwiesen. Nachdem die hohen finanziellen Verbindlichkeiten des Beamten dem Dienstherrn zunehmend bekannt wurden, veranlasste der Bereich Personelle Sicherheit auch aus Fürsorgegründen, in Zukunft Barauszahlungswünsche des Beamten abzulehnen.
Mit Schreiben vom 17. August 1999 ersuchte der Beamte die zuständige Stelle um Überweisung seiner Bezüge auf das Konto seiner Lebensgefährtin bei der B… Sparkasse. Die Änderung der Überweisungsmodalitäten wurde aber vom Statusreferat abgelehnt und infolgedessen auch nicht ausgeführt.
Bei seiner Vernehmung gab der Beamte hierzu an, er habe weitere Pfändungen erahnt.
(5) Zur Unterstützung bei der Regelung seiner finanziellen Schwierigkeiten wurde dem Beamten im Jahre 1999 die Hilfe des Sozialen Dienstes angeboten. Der Beamte hat dieses Angebot nicht von sich aus wahrgenommen, sondern wurde vom Bereich Personelle Sicherheit dazu aufgefordert, die Klärung seiner Angelegenheit nunmehr unter Anleitung anzugehen.
Die zuständige Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes, Frau M…, beklagte jedoch bereits in ihrem Schreiben vom 2. Juli 1999 die mangelnde Mitwirkung und Kooperation des Beamten, die eine genaue Schuldenaufstellung nahezu unmöglich machten. Sie gab an, dass während der gesamten Zeit ihrer Betreuung des Beamten kein exakter Schuldenstand habe ermittelt werden können. Zudem sei es nie zu einer konkreten und regulären Schuldnerberatung gekommen, da der Beamte durch viele Krankheitstage nicht greifbar und so eine kontinuierliche Aufarbeitung nicht möglich gewesen sei. Anfangs sei noch alle zwei bis drei Wochen eine Beratung zu Stande gekommen, dann jedoch nur noch in Abständen von Monaten. Der Beamte sei mit einer Reisetasche, gefüllt mit ungeordneten Unterlagen, zur Schuldnerberatung erschienen. Zum Teil hätten sich ungeöffnete Briefe, deren Absendung bereits ein paar Jahre zurückgelegen hätte, in der Tasche befunden. Die Zeugin nimmt an, dass der Beamte nicht gewusst habe, wie hoch seine Schulden gewesen seien. Die Unterlagen seien nie vollständig von dem Beamten beigebracht worden, obwohl sie dies von ihm erwartet habe und dies auch so mit ihm besprochen worden sei. Allein schon die Ermittlung seiner monatlichen Fixkosten habe nicht erfolgen können. Zudem seien vom Beamten immer wieder neue Kauf- und Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Der Beamte sei zwar nach seinen Äußerungen zur Mitarbeit bereit gewesen, nach ihrem Eindruck jedoch ohne Unterstützung dazu nicht in der Lage gewesen. Ihm wäre es wohl am liebsten gewesen, sie selbst hätte in seiner Wohnung mit ihm die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt. Allerdings sei nie ganz klar gewesen, ob er die unvollständige Mitarbeit nicht zur Verzögerung seiner Angelegenheit benutze. Auffallend sei gewesen, dass der Beamte, wenn es “heiß” geworden sei, doch in der Lage gewesen sei, die betreffenden Gläubiger schriftlich anzugehen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.
Die Bekundungen von Frau M… werden von den Aussagen ihrer Kollegin, Frau B…, bestätigt, die die Betreuung des Beamten während des Erziehungsurlaubs von Frau M… übernommen hat. Es sei aber auch hier zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit gekommen. Aufgrund der häufigen krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit des Beamten sei lediglich ein “Vorgespräch” geführt worden. Bei diesem Gespräch sei er um grundlegende Unterlagen gebeten worden, die er jedoch nie beigebracht habe. Im Vergleich zu anderen Schuldnern habe Frau B… bei dem Beamten den nach ihrer Erfahrung für Schuldner typischen “Leidensdruck” vermisst.
Nach eigener Aussage war der Beamte an einem weiteren Besuch der Schuldnerberatung zwar interessiert, hat sich allerdings seit seiner Dienstenthebung am 30. Mai 2000 nicht mehr bei der dienstinternen Schuldnerberatung gemeldet. Er habe nicht gewusst, dass nach seiner vorläufigen Dienstenthebung die Mitarbeiter der Schuldnerberatung des BND auch zu ihm nach Hause gekommen wären. Um den Verbleib seiner restlichen Unterlagen hat er sich nicht gekümmert. Diese wurden ihm anlässlich der Zeugenvernehmung am 27. November 2000 von Frau M… zurückgegeben.
Die weitere Einlassung des Beamten, der Besuch einer externen Schuldnerberatung sei ihm aufgrund der fehlenden Aussagegenehmigung nicht möglich gewesen, entspricht nicht den Tatsachen. Es liegt kein Antrag seitens des Beamten auf Erteilung einer solchen Aussagegenehmigung vor. Eine solche wäre für den Besuch einer externen Schuldnerberatung darüber hinaus auch nicht erforderlich, da nicht zwingend über den tatsächlichen Dienstherrn bzw. die berufliche Tätigkeit als solche hätte gesprochen werden müssen.
Schließlich hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, dass der Beamte den gesamten Sachverhalt rückhaltlos eingeräumt und beteuert habe, dass solche Dinge nicht wieder vorkommen würden.
Die Vorinstanz hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt. Die einzelnen Pflichtverletzungen stellten insgesamt ein einheitlich zu bewertendes, teils fahrlässig, teils vorsätzlich begangenes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG dar.
Das Dienstvergehen habe ein nicht unerhebliches Gewicht.
Zwar könne ein Beamter wie jeder andere Bürger Schulden machen, ohne dafür sogleich disziplinarisch belangt zu werden. Ein solches Schuldnerverhalten finde aber dort seine Grenzen, wo dienstliche Belange betroffen würden oder es sich um ein betrügerisches Verhalten handele.
Bei den einzelnen Schuldenerklärungen (Anschuldigungspunkt 1) habe der Beamte jeweils bewusst und gewollt gegen die ihm obliegende dienstliche Wahrheitspflicht verstoßen. Er habe gewusst, wenn er alle seine Schulden wahrheitsgemäß angeben würde, würde er wohl nicht befördert und wohl auch nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Ein solches Verhalten sei beamtenunwürdig und betrügerisch. Ein Mitarbeiter des BND müsse absolut integer sein. Er dürfe sich nicht durch hohe Schulden erpressbar machen. Wenn zu einem hohen Schuldenstand aber auch noch ein unordentliches Verhalten – der Beamte habe Briefe nicht aufgemacht, er habe Arztrechnungen nicht bezahlt, er gehe nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, weil er “keinen Bock mehr habe” – hinzukomme, dann stelle sich die Frage, ob ein solcher Beamter überhaupt noch im Beamtenverhältnis bleiben dürfe.
Ohne Zweifel könne der beschuldigte Beamte nicht mehr beim BND beschäftigt werden. Die Behörde BND sei ein einziger Sicherheitsbereich. Wer dort arbeiten wolle, benötige dazu einen Sicherheitsbescheid. Dieser sei dem Beamten aufgrund seines Fehlverhaltens entzogen worden. Dies bedeute aber nicht, dass der Beamte wegen seines Dienstvergehens deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse. Er sei nicht Regierungsobersekretär des BND, sondern Regierungsobersekretär beim BND. Als Regierungsobersekretär könne er bei jeder anderen Bundesbehörde beschäftigt werden. Für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei die einschlägige Disziplinarrechtsprechung heranzuziehen, wobei der Gleichheitsgrundsatz beachtet werden müsse. Es gebe keine spezielle Rechtsprechung für die Angehörigen des BND auf der einen Seite und für die übrigen Bundesbeamten auf der anderen Seite. Jeder Bundesbeamte müsse wegen eines von ihm begangenen Dienstvergehens disziplinarisch gleich behandelt werden. Im vorliegenden Fall sei der Ausspruch einer mittelschweren Gehaltskürzung auf die Dauer von drei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend, um einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen. Eine solche mittelschwere Gehaltskürzung könne nicht deshalb in eine Entfernung aus dem Dienst umgewandelt werden, nur weil der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beamte Angehöriger des BND sei.
2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, diese ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Die erstinstanzlich ausgesprochene Gehaltskürzung stehe im Missverhältnis zum disziplinarischen Unrechtsgehalt des vom Bundesdisziplinargericht selbst als nicht unerheblich eingestuften Dienstvergehens.
Als gravierend sei bereits zu werten, dass der Beamte im Januar 1998, also in der Zeit seines umfangreichen Fehlverhaltens, befördert worden sei und sich dadurch das mit der Beförderung zum Regierungsobersekretär vom Dienstherrn üblicherweise entgegengebrachte Vertrauen quasi erschlichen habe.
Ferner ziehe die Kammer aus dem beamtenunwürdigen und betrügerischen Verhalten des Beamten den Schluss, dass dieser zwar nicht mehr beim BND, jedoch bei jeder anderen Bundesbehörde beschäftigt werden könne. Diese Auffassung berücksichtige nicht ausreichend das Persönlichkeitsbild des Beamten, das von erheblichen Defiziten geprägt sei. Der fortgesetzte und über einen langen Zeitraum sich erstreckende Verstoß gegen die strenge Vorschriftenlage im BND, hier: “Verfügung über die Abgabe von Schuldenerklärungen”, offenbare einen eklatanten Mangel an Gewissenhaftigkeit und ein besonders hohes Maß an Gleichgültigkeit und Unzuverlässigkeit. Dies ergebe sich daraus, dass die Verfehlungen gegenüber einer besonders sicherheitsempfindlichen Behörde begangen worden seien, die darauf bedacht sein müsse, dass ihre Mitarbeiter nicht erpressbar seien. Zu hohe Schulden – darauf weise die Kammer zu Recht hin – könnten gegenüber Mitarbeitern des BND zur Erpressung führen, ein Risiko, das durch die jährlich wiederholte und von den Mitarbeitern jeweils zu quittierende Schuldenerklärung erheblich gemindert werde. Im Lichte dieser sicherheitsspezifischen Besonderheiten qualifiziere sich die akribische Beachtung der oben angegebenen Verfügung als eine Pflicht, die in ihrer Bedeutung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht gleichkomme, ein Verstoß mithin eine besonders gravierende Verfehlung darstelle. Aus der Tatsache, dass dem Beamten die besonderen Sicherheitsrisiken des BND bewusst gewesen seien, er gleichwohl über einen Zeitraum von mehreren Jahren und vorsätzlich gegen eine wesentliche Sicherheitsbestimmung verstoßen habe, könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Mangel an Gewissenhaftigkeit und das hohe Maß an Gleichgültigkeit und Unzuverlässigkeit im Wesen des Beamten verwurzelt seien. Dies führe dazu, dass ein Rest an Vertrauen in die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr bestehe und der Beamte daher nicht nur im BND nicht mehr tragbar sei, sondern allgemein nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben könne. Denn es sei davon auszugehen, dass unter Bedingungen, die weniger strikt seien als im BND, die aufgezeigten Charakterschwächen verstärkt hervorträten.
Die dargelegten Mängel zeigten sich in gleicher Weise bei der Eingehung und Abwicklung der finanziellen Verbindlichkeiten des Beamten. Besonders deutlich werde dies dadurch, dass der Beamte auch nach rechtskräftigem Entzug des Sicherheitsbescheides im September 2000 sein Konto bei der Sparkasse in W… weiterhin überzogen habe, ein Sachverhalt, der von ihm nicht bestritten werde, er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W… in Höhe von 1 175,58 DM, der vom 21. August 2001, d.h. einem Zeitpunkt nach Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Bundesdisziplinargericht am 20. Juni 2001 datiere, nicht angegeben habe und schließlich auch noch von den Rechtsanwälten H… und Kollegen, …, ein Fragenkatalog zur Ermittlung eines weiteren noch zu pfändenden Betrages übersandt worden sei.
Die Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Gläubigerinteressen sei besonders geeignet, das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten zu schädigen, da man ihm nicht mehr zutraue, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der notwendigen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommen werde. Das sich in diesem Fehlverhalten offenbarende Persönlichkeitsbild, das eine negative Zukunftsprognose rechtfertige, sei so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zum Beamten endgültig zerstört sei und dieser aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse.
Entscheidungsgründe
II.
Die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Degradierung des Beamten durch Versetzung in das Amt eines Regierungssekretärs.
1. a) Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
b) Die Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts durch die Einleitungsbehörde ist zulässig. Die Einleitungsbehörde ist wirksam in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts als Berufungsführer eingerückt.
Mit dem (endgültigen) Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts am 1. Januar 2004 durch Auflösung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BDG tritt in Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung grundsätzlich die Einleitungsbehörde, nicht der sich eventuell – wie hier – am zweitinstanzlichen Disziplinargerichtsverfahren beteiligende Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (§ 35 VwGO), in die verfahrensmäßige Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts ein. Dieser Beteiligtenwechsel ist zwar nicht ausdrücklich in den Übergangsbestimmungen des § 85 BDG angeordnet; auch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes schweigt dazu (vgl. zu § 85 Abs. 3 des Gesetzentwurfs: BTDrucks 14/4659 S. 22 und S. 52). Er ergibt sich aber aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften. So bestimmt § 85 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BDG, dass ab dem 1. Januar 2004 in den Altfällen nach § 85 Abs. 3 BDG anstelle des Bundesdisziplinaranwalts die Einleitungsbehörde (§ 35 BDO) die Anschuldigungsschrift fertigt. Mit der Übernahme einer der Hauptaufgaben des Bundesdisziplinaranwalts (§§ 37, 65 BDO) ist sachnotwendig der Eintritt der Einleitungsbehörde in die Rechte, Pflichten und Befugnisse des Bundesdisziplinaranwalts im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahrensabschnitt eines nach §§ 33 ff. BDO eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens verbunden. Praktisch bedeutet dies, dass die Einleitungsbehörde die genannten Altverfahren in dem Verfahrensstadium, in dem sich diese zum 1. Januar 2004 befinden, anstelle des Bundesdisziplinaranwalts, soweit dieser zuständig wäre, nach altem Verfahrensrecht fortführt.
Der Eintritt der Einleitungsbehörde in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts bezieht sich grundsätzlich auf alle Rechte, Pflichten und Befugnisse in den einschlägigen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (z.B. § 68 Satz 1 – Anträge zur Beweiserhebung; § 70a Abs. 1 Satz 2 – Zustimmung zum Disziplinargerichtsbescheid; § 74 Abs. 5 – Äußerungsrecht nach Schluss der Beweisaufnahme; § 78 Abs. 3 1. Halbsatz – Urteilszustellung; § 80 Abs. 4 – Abänderung des Unterhaltsbeitrags in 2. Instanz; § 84 – Zustellung der Berufung; § 85 Abs. 2 und 3 – Anhörung vor Verwerfung, Zustellung des Beschlusses; § 87 Abs. 1 Satz 2 BDO – Verzicht auf erneute Verlesung) – ggf. nach § 25 BDO i.V.m. Vorschriften der Strafprozessordnung (z.B. i.V.m. § 226 StPO – Anwesenheitspflicht; i.V.m. § 296 StPO – Rechtsmittelbefugnis; i.V.m. § 303 StPO – Zustimmung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels in der Hauptverhandlung). Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen die Eigenart des Disziplinarverfahrens oder der Zweck der Vorschriften einem solchen Eintritt entgegensteht. So entfallen z.B. gemäß § 85 Abs. 7 Satz 3 BDG ersatzlos die in §§ 39, 64 Abs. 3 und § 80 Abs. 3 BDO geregelten Rechte, Pflichten und Befugnisse des Bundesdisziplinaranwalts im Verhältnis zur Einleitungsbehörde (vgl. dazu insgesamt auch Gansen, BDG, 2003, § 85 Rn. 10; Köhler/Ratz-Mayer, BDG, § 85 Rn. 4 und 9).
2. a) Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts als teils fahrlässig, teils vorsätzlich begangenes Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
b) Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass der Senat erst durch Auslegung des erstinstanzlichen Urteils klären muss, welche Pflichtverletzungen vorsätzlich und welche fahrlässig begangen worden sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 9. Juni 1993 – BVerwG 1 D 4.92). In den Anschuldigungspunkten 1 (Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen) und 2 (Nichtbefolgung entsprechender Dienstvorschriften), in denen ein vorsätzliches Fehlverhalten angeschuldigt ist, hat die Vorinstanz auch dementsprechende vorsätzliche Pflichtverletzungen gemäß § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt. Die nicht befolgten Dienstvorschriften seien dem Beamten bekannt gewesen. Bei den Schuldenerklärungen habe er bewusst und gewollt gehandelt. Um Ärger wegen seiner Schulden zu vermeiden, habe er unrichtige Angaben gemacht. Soweit das Bundesdisziplinargericht im Übrigen ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beamten festgestellt hat, bezieht sich dies allein auf Anschuldigungspunkt 3 (beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten – Schulden machen, Schuldenabwicklung), wo dem Beamten – auch insoweit im Einklang mit der Anschuldigungsschrift – ein teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Verstoß gegen § 54 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zur Last gelegt wird.
3. Das teils innerdienstlich, teils außerdienstlich begangene Dienstvergehen ist von erheblichem Gewicht. Es macht die Versetzung des Beamten in das Eingangsamt seiner Laufbahn – das Amt eines Regierungssekretärs – erforderlich (§ 10 BDO).
Das Schwergewicht der erstinstanzlich festgestellten Verfehlungen liegt in den vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1 (Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen). Soweit der Beamte daneben die entsprechenden Dienstvorschriften nicht befolgt hat (Anschuldigungspunkt 2) und ihm insoweit ein vorsätzlicher Gehorsamsverstoß zur Last gelegt wird, kommt diesem Fehlverhalten kein zusätzliches Gewicht zu. Es ist hier zwangsläufige Folge der Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen und wird von dieser Pflichtverletzung bei der Bemessung der Maßnahme konsumiert.
a) Ein Beamter, der bei einer sicherheitsempfindlichen Behörde – hier dem Bundesnachrichtendienst (BND) – beschäftigt ist und durch Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verletzt, verhält sich in hohem Maße pflichtwidrig. Der BND hat nach seiner Aufgabenstellung (§ 1 Abs. 2 BNDG) ein berechtigtes Interesse an geordneten finanziellen Verhältnissen seiner Mitarbeiter. Ein BND-Mitarbeiter, dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage schlecht ist, wird in gesteigertem Maße verführbar und letztlich auch erpressbar, stellt insoweit ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Dienstherrn dar und beeinträchtigt dadurch seine dienstliche Verwendungsmöglichkeit (vgl. zum leichtfertigen Schuldenmachen eines Soldaten z.B. BVerwGE 76, 350 ≪351≫; 93, 242 ≪243≫; vgl. auch Köhler/Ratz-Mayer, BDG, B. II. 12 Rn. 12). Der BND hat deshalb auch ein hohes, berechtigtes Interesse, über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seiner Mitarbeiter ständig wahrheitsgemäß unterrichtet zu sein. Die besondere Bedeutung dieses Umstandes wird an einzelnen Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) deutlich. Alle Mitarbeiter des BND müssen sich einer Sicherheitsprüfung unterziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 BNDG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG i.V.m. SÜG-Ausführungsvorschrift-BND zu § 1 Abs. 2 Nr. 3). In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 13 SÜG Angaben zu machen über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SÜG sind Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, als für die sicherheitsmäßige Beurteilung erhebliche Informationen zur Sicherheitsakte zu nehmen.
Da die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines BND-Beamten seinen Privatbereich betreffen, ist der Dienstherr, wenn er nicht zufällig von Dritten, insbesondere Gläubigern des Beamten oder von diesen angerufenen Gerichten, Informationen erhält, darauf angewiesen, dass der Beamte wahrheitsgemäße Angaben macht. Die Dienststelle belehrt zwar regelmäßig (jährlich) gegen Unterschrift über die Verpflichtung zur Abgabe von Schuldenerklärungen. Eine unmittelbare Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Beamten ist aber nicht möglich. Der Dienstherr muss deshalb darauf vertrauen können, dass der Beamte als Mitarbeiter einer sicherheitsempfindlichen Behörde seiner Wahrheits- und Erklärungspflicht zuverlässig und ehrlich Rechnung trägt. Kommt er dieser leicht einsehbaren Verpflichtung vorsätzlich schuldhaft nicht nach, begeht er eine Dienstpflichtverletzung von nicht unerheblichem Gewicht.
b) Der Senat hat bei vorsätzlicher Verletzung der Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen (z.B. Beihilfe, Reisekosten) i.d.R. eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet, also zumindest eine Gehaltskürzung (vgl. z.B. Urteil vom 12. September 2000 – BVerwG 1 D 48.98 – m.w.N.). Eine solche Maßnahme wurde auch im Falle eines Zollbeamten verhängt, dem neben leichtfertigem Schuldenmachen die Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen in den Vorermittlungen zur Last gelegt worden war (Urteil vom 27. April 1973 – BVerwG 1 D 15.72 – BVerwGE 46, 116). Ebenso wurde gegen einen BND-Residenten im Ausland u.a. wegen Verletzung der Wahrheitspflicht – falsche Angaben gegenüber dem Botschafter über den Kilometerstand eines Kraftfahrzeugs, das im Ausland weiterverkauft werden sollte – eine Gehaltskürzung ausgesprochen (Urteil vom 12. Dezember 1989 – BVerwG 1 D 84.88 – DokBer B 1990, 63). Ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, der über einen längeren Zeitraum in Kontakt mit Angehörigen eines fremden Geheimdienstes stand und in diesem Zusammenhang wiederholt unwahre Angaben in Sicherheitserklärungen gemacht hatte, wurde vom Senat degradiert (Urteil vom 27. August 1997 – BVerwG 1 D 49.96 – BVerwGE 113, 118). Art und Maß der Disziplinarmaßnahme bestimmen sich demzufolge nach den Umständen des Einzelfalls.
c) Im vorliegenden Fall hält der Senat den Ausspruch einer Degradierung für erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst kommt nicht in Betracht.
aa) Den Beamten belastet vor allem, dass er in fünf Fällen über einen Zeitraum von fünf Jahren, davon in vier Fällen zeitlich vor Ernennungen, wiederholt vorsätzlich unrichtige Schuldenerklärungen abgegeben hat. Erstmals am 10. September 1990, kurz nach Einstellung in den BND, war er anlässlich seiner Schuldenerklärung schriftlich darüber belehrt worden, dass ein Verschweigen von Schulden disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben wird. Kurz vor seiner Ernennung zum Regierungsassistenten am 1. September 1994 hatte der Beamte am 29. August 1994 wahrheitswidrig erklärt, schuldenfrei zu sein. Zugleich war er belehrt worden:
“Mir ist bekannt, dass ich bei Abgabe unrichtiger Erklärungen mit der Rücknahme meiner Ernennung zum Beamten gem. § 12 BBG oder mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe.”
Ebenso liegt der Sachverhalt anlässlich der Beförderung zum Regierungssekretär am 1. März 1996 – wahrheitswidrige Schuldenerklärung trotz Belehrung am 26. Februar 1996 –, der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 13. Juni 1997 – wahrheitswidrige Schuldenerklärung trotz Belehrung am 15. Mai 1997 – und der Beförderung zum Regierungsobersekretär am 7. Januar 1998 – wahrheitswidrige Schuldenerklärung trotz Belehrung am 3. November 1997. Letztmals gab der Beamte am 25. Juni 1999 eine unrichtige Schuldenerklärung ab.
Im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung macht dieses wiederholte und von grober Uneinsichtigkeit geprägte vorsätzliche Fehlverhalten eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, d.h. eine Degradierung, erforderlich. Der Zulässigkeit dieser Maßnahme steht nicht entgegen, dass der Dienstherr gegebenenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BBG befugt gewesen wäre, zumindest die letzte Ernennung – Beförderung – des Beamten vom 7. Januar 1998 zurückzunehmen. Nach den genannten Vorschriften ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde; die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Von dieser Rücknahmemöglichkeit ist kein Gebrauch gemacht worden, obwohl bereits 1995 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei der gehaltszahlenden Stelle des BND eingegangen waren und dieser Umstand – ebenso wie die mit Gehaltsabtretungen verbundenen Beamtendarlehen – dann auch der Personalabteilung bekannt waren, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Dieses dienstrechtliche Untätigbleiben ist disziplinarrechtlich hinzunehmen. Im Disziplinarverfahren ist grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob (auch) die Voraussetzungen für eine Rücknahme einer Ernennung vorlagen (vgl. Urteil vom 27. August 1997, a.a.O., insoweit in BVerwGE 113, 118 ff. nicht abgedruckt; vgl. auch Urteil vom 27. April 1976 – BVerwG 1 D 72.75 – BVerwGE 53, 166 ff.). Das Disziplinargericht hat die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Disziplinarmaßnahme aus objektiver Sicht zu treffen und dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, d.h. im Wesentlichen gleich liegende Dienstvergehen bei im Wesentlichen gleichem Persönlichkeitsbild der Beamten disziplinarrechtlich gleich zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welches Gewicht der jeweilige Dienstvorgesetzte dem Dienstvergehen zumisst und welche sonstige dienstrechtliche Maßnahme er aus Anlass des Dienstvergehens gegen den Beamten getroffen oder zu treffen unterlassen hat (stRspr, z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 D 72.96 – m.w.N.). Die disziplinarrechtlichen Folgen eines der Ahndung durch ein förmliches Disziplinarverfahren vorbehaltenen Dienstvergehens sind für den Dienstvorgesetzten nicht verfügbar. Deshalb tritt durch sein Untätigbleiben im Hinblick auf den Erlass einer Maßnahme nach allgemeinem Beamtenrecht keine Sperrwirkung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ein, sofern wegen des Dienstvergehens der Ausspruch einer solchen Maßnahme angemessen und nach Disziplinarrecht noch zulässig ist. Dies ist hier der Fall und hat faktisch zur Folge, dass die letzte Beförderung des Beamten mit disziplinarischen Mitteln rückgängig gemacht wird. Der Umstand, dass der Dienstvorgesetzte hier das sich regelmäßig wiederholende unwahre Erklärungsverhalten über lange Zeit sehenden Auges und reaktionslos hingenommen hat, muss sich indessen zugunsten des Beamten auswirken und trägt hier unter anderem dazu bei, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen ist.
bb) Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts und der Einleitungsbehörde ist durch das Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis zwischen dem bisher straf- und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Beamten und seinem Dienstherrn aus objektiver Sicht noch nicht endgültig zerstört; eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst scheidet deshalb aus.
aaa) Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Überlegung, der Beamte habe zwar nicht seine Einstellung am 3. September 1990 – Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 3 BLV) –, jedoch faktisch seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 13. Juni 1997 durch arglistige Täuschung herbeigeführt und deshalb die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt. Dies zu berücksichtigen wäre der Senat zwar nicht gehindert. Auch wenn der Dienstherr von einer Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BBG Abstand genommen hat – wie hier –, so bleibt es den Disziplinargerichten unbenommen, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Voraussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllt. Dies kann gegebenenfalls dem Dienstvergehen ein solches Gewicht verleihen, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Für eine arglistige Täuschung als Rücknahmegrund gibt es im vorliegenden Fall aber keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit am 13. Juni 1997 auf eine arglistige Täuschung zurückgeführt werden kann. Eine Täuschung ist insbesondere arglistig, wenn der täuschende Beamte erkennt oder jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die ernennende Stelle aufgrund seines Verhaltens der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben erachtet, obgleich solche in Wahrheit vorliegen, und dadurch zu einer für den Beamten günstigen Entscheidung bestimmt wird (vgl. Urteil vom 8. November 1961 – BVerwG 6 C 120.59 – BVerwGE 13, 156 ≪158≫; Urteile vom 11. März 1965 und 25. November 1965 – BVerwG 2 C 47 und 201.62 – Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 11 und 13). Ein solches arglistiges Verhalten hält der Senat im vorliegenden Fall nicht für erwiesen. Zwar war der Beamte in der ersten Hälfte der 90er Jahre, auch durch finanzielle Aufwendungen für die Unterstützung seiner Eltern und für die regelmäßigen Besuche seiner Lebensgefährtin in B…, in eine Verschuldungssituation geraten, die im Verein mit widrigen Lebensumständen letztlich dazu geführt hat, dass er in der zweiten Hälfte der 90er Jahre nach und nach den Überblick über seine finanziellen Verpflichtungen verlor; Briefe blieben ungeöffnet, Arztrechnungen wurden nicht einmal bei der Beihilfestelle eingereicht. Die in jener Zeit abgegebenen unrichtigen Schuldenerklärungen sollten, aus seiner Sicht, anfangs nur unliebsame Rückfragen und Ärger vermeiden. Er wollte insoweit in Ruhe gelassen werden. Es ging ihm bei seinen Falschangaben erkennbar nicht um die Herbeiführung einer ihm günstigen Personalentscheidung, zumal er davon ausgehen konnte, dass der Dienststelle spätestens seit 1995 ihn betreffende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlagen und damit bekannt waren. Gegen ein arglistiges Täuschungsverhalten des Beamten spricht auch der Schuldenabbau in den Jahren 1994 bis 1996 und die anschließende Umschuldung durch Aufnahme eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten zinsgünstigen und tilgungsfreien sog. Beamtendarlehens. Unrichtige Schuldenerklärungen, die ein Beamter in einer solchen Phase des Bemühens um Reduzierung seiner finanziellen Verpflichtungen abgibt, lassen nicht auf einen arglistigen Täuschungswillen schließen. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt gute Aussichten auf eine Überwindung der Schieflage; ein unüberwindliches Hindernis für die Ernennung zum Lebenszeitbeamten bzw. für die Beschäftigung beim BND war (noch) nicht in Sicht. Auch die Dienstbehörde sah keinen Grund zum Einschreiten; im Gegenteil, die unrichtigen Schuldenerklärungen wurden von ihr trotz Kenntnis vorhandener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Abtretungen reaktionslos hingenommen. Das musste beim Beamten nicht nur den Eindruck der Verzeihlichkeit selbst wiederholter unrichtiger Schuldenerklärungen erzeugen. Dieses behördliche Verhalten stellt auch die Kausalität der unrichtigen Angaben jedenfalls für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Frage. Denn zum einen hat sich die Dienstbehörde durch die vorhandenen Erkenntnisse nicht zu einem Überdenken der im Juni 1997 anstehenden Ernennung veranlasst gesehen. Zum anderen hatte sich zu diesem Zeitpunkt die Verschuldung auch nicht annähernd so zugespitzt, wie das dann später – nach Hinzutreten widriger Lebensumstände in Bezug auf das Elternhaus – der Fall war. Das alles gab offenbar Grund genug zur stillschweigenden Duldung. Nichts anderes folgt aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit es dort (UA S. 19) u.a. heißt, der Beamte habe gewusst, wenn er alle Schulden wahrheitsgemäß angeben würde, würde er wohl nicht befördert und wohl auch nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, ist darin keine – insbesondere bindende – Tatsachenfeststellung zu sehen. Wie die zweifache Verwendung des Wortes “wohl” zeigt, hat das Bundesdisziplinargericht insoweit lediglich Mutmaßungen angestellt.
bbb) Der durch das Dienstvergehen herbeigeführte Ausschluss der Verwendung des Beamten beim BND rechtfertigt ebenfalls nicht die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme.
Die Vorinstanz und alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beamte im BND nicht mehr einsetzbar ist. Dies entspricht der nach Aufdeckung der zuletzt zugespitzten Verhältnisse herbeigeführten Rechtslage. Am 19. Januar 2000 war dem Beamten wegen der gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe der Sicherheitsbescheid vom 30. August 1990 – Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS) bis einschließlich “Streng Geheim” und der entsprechenden Geheimhaltungsgrade der NATO – entzogen worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 zurückgewiesen. Bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2000 war dem Beamten auch mit sofortiger Wirkung der Zutritt zur Zentrale und zu den Außenstellen des BND untersagt worden.
Grundlage dieser Entscheidungen sind die auch zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Umstände (unterlassene Meldung von Krediten, Abgabe falscher Schuldenerklärungen, sonstiges Schuldnerverhalten), die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beamten hervorgerufen haben und somit ein Sicherheitsrisiko i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darstellen (vgl. zur Überschuldung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko: Beschluss vom 30. Januar 2001 – BVerwG 1 WB 119.00 – Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10). Der BND ist vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG zum Sicherheitsbereich erklärt worden. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S. des Gesetzes übt (deshalb) auch aus, wer ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, im BND tätig ist. Darunter fallen sämtliche Mitarbeiter des BND sowie Fremdpersonal, z.B. Handwerker, Reinigungskräfte (vgl. dazu insgesamt SÜG-Ausführungsvorschrift-BND zu § 1 Abs. 2 Nr. 3). Der Zutritt zur Zentrale und den Außenstellen des BND erfordert einen Sicherheitsbescheid. Über einen solchen verfügt der Beamte nicht mehr.
Die Entziehung des Sicherheitsbescheides mit der Konsequenz der Verwendungsunfähigkeit des Beamten beim BND ist zwar auch eine Folge des schuldhaft dienstpflichtwidrigen Verhaltens des Beamten und damit ein Indiz für das Gewicht des Dienstvergehens, rechtfertigt hier aber weder für sich allein noch insgesamt gesehen den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Es ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Verstrickung in die zugespitzte Schuldenlage auch mit den hinzutretenden widrigen Lebensumständen im Elternhaus (Krankheiten der Eltern, deren finanzielle Schwierigkeiten zum Verkauf des Hauses nötigten) zusammenhing. Es entstand eine Situation, die dem Beamten vollends über den Kopf wuchs. Auch wenn der Beamte beim BND nicht mehr eingesetzt werden kann, so ist er deshalb, bezogen auf den allgemeinen Status als Beamter, auf sein Amt als Ganzes (vgl. dazu Urteile vom 22. Mai 1996 – BVerwG 1 D 72.95 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719 = DokBer B 1996, 245 und vom 8. September 1997 – BVerwG 1 D 32.96 – DokBer B 1998, 52) noch nicht generell vertrauensunwürdig und damit im Beamtenverhältnis untragbar. Er kann – jetzt als Regierungssekretär – bei einer anderen Bundesbehörde weiterbeschäftigt werden. Der Senat setzt sich insoweit nicht in Widerspruch mit seinen Urteilen vom 22. Mai 1996, a.a.O. und vom 8. September 1997, a.a.O. In den dort zugrunde liegenden Fällen war das Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweils betroffenen Beamten und seinem Dienstherrn – anders als hier – endgültig zerstört; die Tragbarkeit im allgemeinen Status als Beamter war nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall kann die – dort ausgesprochene – disziplinarische Höchstmaßnahme nicht durch eine Weiterverwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten aufgrund einer entsprechenden dienstrechtlichen Maßnahme abgewendet werden.
ccc) Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst kommt schließlich auch nicht im Hinblick auf die zusätzlich festgestellte außerdienstliche Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 3 in Betracht. Das beamtenunwürdige Schuldnerverhalten (Schulden machen, Schuldenabwicklung) ist, insgesamt gesehen, nicht geeignet, eine der Art nach höhere Maßnahme, hier die disziplinarische Höchstmaßnahme, zu rechtfertigen, zumal den Beamten hierbei teilweise sogar nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO.
Unterschriften
Albers, Müller
Richter am BVerwG Mayer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Albers
Fundstellen
Haufe-Index 1497759 |
BVerwGE 2004, 33 |
ZBR 2004, 356 |
DVBl. 2004, 780 |