Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel: Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung. nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Maßgeblichkeit der Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils. unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch. Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge. Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Rügeverlust bei Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit eines Erörterungstermins. Rüge unrichtiger Feststellungen im Tatbestand. Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei unrichtiger Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen. Revisionsbegründung, Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils. schlüssige Rüge von Verfahrensmängeln. Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist. Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. mehrfach selbständig begründete Ermessensentscheidung. Zuweisung einer Dienstwohnung. beamtenrechtliches Dienstwohnungsrechtsverhältnis. Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung durch Verwaltungsakt. Anrechnung auf die Besoldung des Beamten. Einbehaltung der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung bei der Gehaltszahlung. Haftung des Dienstherrn bei mangelhafter Beschaffenheit einer Dienstwohnung. Haftung des Dienstherrn für Schäden eines Beamten infolge der Behandlung des Dienstwohnungsgebäudes mit Holzschutzmittel. Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. Verschuldensausschluss durch kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns. adäquate Kausalität einer Fürsorgepflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs durch eigenes Verhalten des Geschädigten. haftungsbegründendes Unterlassen. Verjährung eines an die Stelle eines Besoldungsanspruchs tretenden Schadenersatzanspruchs. Inhalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (wie BVerwGE 41, 174 ≪176≫ und Urteil vom 29. April 1982 – BVerwG 5 C 81.80 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen – von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten – Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (wie Urteil vom 17. November 1972 – BVerwG 4 C 41.68 – BVerwGE 41, 174 ≪176 f.≫).
Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (stRspr).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (wie Beschluss vom 8. September 1988 – BVerwG 9 CB 38.88 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind lediglich parteiöffentlich (wie Beschlüsse vom 8. September 1988, a.a.O. und vom 27. Juli 1993 – BVerwG 6 B 33.93 – Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit muss die betroffene anwaltlich vertretene Partei gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen.
Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (wie Beschluss vom 7. Juni 1989 – BVerwG 2 B 70.89 – Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (wie Urteil vom 16. Oktober 1984 – BVerwG 9 C 67.83 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).
Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus.
Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (wie BVerwGE 28, 18 ≪22≫ und 31, 212 ≪217≫ m.w.N.).
Die Behörde kann ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (stRspr).
Für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung genügt die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (wie BVerwGE 62, 215 ≪222≫ m.w.N. und Urteil vom 26. November 1987 – BVerwG 2 C 53.86 – Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).
Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (wie Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 2 C 23.95 – Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.).
Die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten ist ein Verwaltungsakt. Sie begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Die vom Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt der Dienstherr durch Verwaltungsakt fest. Sie wird auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet und bei deren Zahlung einbehalten. Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung. Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung kann der Beamte auch bei einem erheblichen Mangel der Dienstwohnung nur beanspruchen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben wird.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (wie BVerwGE 25, 138 ≪141≫).
Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und (oder) unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (wie BVerwGE 25, 138 ≪144≫).
Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Bediensteten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (stRspr).
Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt voraus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr). Der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84 – NJW 1986, 1329 ≪1331≫, vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 – NJW 1993, 1587 ≪1589≫ und vom 14. Juli 1994 – IX ZR 204/93 – NJW 1994, 2822 ≪2823≫ jeweils m.w.N.; stRspr).
Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Dienstherrn ist für einen Schaden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (wie Urteil vom 22. Februar 1996 – BVerwG 2 C 12.94 – Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m.w.N.).
Der Geschädigte trägt die materielle Beweislast für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (stRspr).
Ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln – das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann – verursacht worden sind (stRspr).
Normenkette
VwGO §§ 55, 86 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 119, 138 Nrn. 1-2, 5, § 139 Abs. 3 S. 4, § 173; ZPO §§ 43, 295 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2, § 169; BBG § 74 Abs. 2; BBesG § 10; BGB §§ 197-198, 201, 537 Abs. 1, § 830 Abs. 1 S. 2; BayBG Art. 82 Abs. 2; BayBesG 1972 Art. 23 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3; BayBesG 1982 Art. 9, 24 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 3, 5; BayVwVfG Art. 51 Abs. 3, 5
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 12.08.1998; Aktenzeichen 3 B 94.3497) |
VG Würzburg (Entscheidung vom 01.08.1994; Aktenzeichen W 1 K 93.1595) |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger zu 1 ist Forstamtmann im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet mit der Klägerin zu 2. Die 1973 und 1976 geborenen Kläger zu 3 und 4 sind ihre Kinder.
Dem Kläger zu 1 wurde Ende 1972 die Obergeschosswohnung eines zweigeschossigen staatlichen Forstdienstgebäudes als Dienstwohnung zugewiesen. 1973 wurde im Dachstuhl des Gebäudes ein Holzbockbefall festgestellt. Auf Veranlassung des baufachlich zuständigen Landbauamts behandelte ein privates Unternehmen im Sommer 1975 mit einem amtlich anerkannten Bekämpfungsmittel – vermutlich Konseral B – nach Werksvorschrift den Dachstuhl sowie die ihn nach unten abschließende, über der Putzschicht der Zimmerdecken der darunter liegenden Obergeschossräume befindliche Holzbalkendecke.
Bei einer Begehung stellte das Landbauamt Ende Februar 1984 fest, dass der Kläger zu 1 im Dachgeschoss zwei Wohnräume ausgebaut und dabei zwischen dem Obergeschoss und dem Dachgeschoss einen 0,06 m² großen Warmluftschacht (Deckendurchbruch) installiert hatte. Für die Baumaßnahme beantragte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 5. Mai 1984 nachträglich eine Genehmigung. Dazu bemerkte er, die Nutzung als Wohnraum entfalle, da bereits nach einigen Nächten bei dem Kläger zu 3 gesundheitliche Schäden wegen der Verwendung PCP- und Lindan-haltiger Mittel bei der seinerzeitigen „Dachgebälksentwurmung” aufgetreten seien. Er wolle die im Dachgeschoss ausgebauten beiden Zimmer nur als Abstellräume nutzen. In einem Schreiben vom 27. Juni 1984 berichtete das Forstamt der Oberforstdirektion, der Kläger zu 1 habe auf Befragen mitgeteilt, er nutze die nicht selbständig beheizbaren und mit einem Warmluftschacht vom Obergeschoss aus versehenen Dachräume als Abstellkammern. Die ursprüngliche Absicht, sie als Kinderzimmer zu nutzen, habe er aufgeben müssen, da der Dachstuhl mit Holzschutzmitteln imprägniert sei, die von den Kindern gesundheitlich nicht vertragen würden. In einem Schreiben vom 6. Juli 1984 stellte die Oberforstdirektion fest, mit ihr seien keine Gespräche geführt worden, aus denen eine Genehmigung des Dachausbaus abgeleitet werden könne.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1992 teilte der Kläger zu 1 mit, der Kläger zu 3 leide seit Jahren an Krankheitserscheinungen, deren Symptome denen im Holzschutzmittelprozess von Gutachtern aufgeführten entsprächen.
Die Oberforstdirektion nahm diesen Hinweis zum Anlass, im Oktober 1992 eine Begehung durchzuführen und Untersuchungen vornehmen zu lassen. Die beauftragte Landesgewerbeanstalt entnahm Materialproben vom Dachstuhl und der Innenverkleidung der Dachräume. Dabei wurde eine PCP- und Lindan-Belastung im Dachstuhl und in der Verkleidung festgestellt, die nach einem Gutachten der Landesgewerbeanstalt vom 5. Februar 1993 die Referenzwerte erheblich überschritt. Bei einer Staubprobeuntersuchung stellte die Landesgewerbeanstalt in einem Gutachten vom 17. März 1993 fest, die in der Erdgeschosswohnung (eines anderen Forstbeamten) ermittelten PCP-Werte lägen erheblich über, die in der Wohnung der Kläger dagegen unter dem Referenzwert. Eine Raumluftmessung erbrachte nach einem Gutachten vom 20. August 1993 in den Kinderzimmern der Kläger zu 3 und 4 und im Wohnzimmer im Vergleich zu einem Sanierungsleitwert überhöhte PCP-Werte.
Im August 1993 mietete der Beklagte eine andere Wohnung für die Kläger. Diese zogen im September 1993 aus dem Forstamtsgebäude aus. Zuvor wurden noch verschiedene Befunde über die Belastungswerte der Haushaltsgegenstände erhoben, u.a. von dem Allergologen Dr. O. und der Landesgewerbeanstalt, die zusammenfassend feststellte, der weitaus größere Teil des Inventars und der Einrichtungsgegenstände könne weiterverwendet werden, wenn sie sachgemäß gereinigt würden.
Mit Schreiben vom 3. August 1993 hatte der Kläger zu 1 bei der Oberforstdirektion Schadenersatzansprüche wegen erlittener gesundheitlicher Schäden geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben vom 20. August 1993 begehrte er Rückzahlung der seit dem 1. Juli 1975 entrichteten Dienstwohnungsvergütung. Beide Anträge lehnte die Oberforstdirektion durch zwei Bescheide vom 29. November 1993 ab.
Einen Antrag des Klägers zu 1, die Vergiftung mit PCP und Lindan als Dienstunfall anzuerkennen und Dienstunfallfürsorge zu gewähren, lehnte die Bezirksfinanzdirektion ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 hatte die Oberforstdirektion gegenüber dem Kläger zu 1 ihr Einverständnis zur Mitnahme des Mobiliars und Textilinventars nach dessen Reinigung in die Ersatzwohnung erklärt. Ausgenommen seien die Polstersofas, der Sessel und die Bücher aus dem Kinderzimmer des Klägers zu 3. Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 ersuchte sie den Kläger zu 1, aus der Dienstwohnung auszuziehen und die im Dachstuhl gelagerten Gegenstände zu entfernen. Auf seinen Widerspruch teilte ihm die Oberforstdirektion durch Schreiben vom 11. Februar 1994 mit, ihre Schreiben vom 8. Oktober 1993 und 26. Januar 1994 seien keine Verwaltungsakte; sie hätten lediglich der Information und der Vorbereitung weiterer Schritte dienen sollen.
Mit Bescheid vom 4. März 1994 wurde der Kläger zu 1 aufgefordert, die bislang nicht vollständig geräumte Dienstwohnung unverzüglich, spätestens bis 25. März 1994, zu räumen. Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 DM angedroht. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Der bereits am 23. Dezember 1993 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlich stattgegeben. Es hat die Bescheide vom 29. November 1993, 26. Januar und 4. März 1994 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 1 49 188,43 DM Dienstwohnungsvergütung nebst vier v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit der jeweils geltend gemachten Teilbeträge zurückzuerstatten, den Beklagten verpflichtet, die in dem Forstdienstanwesen befindliche Habe der Kläger unter deren Freistellung von jeglichen Kosten und etwaigen weiteren Verpflichtungen zu übernehmen, den Beklagten verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger 180 090,24 DM und an die Kläger zu 3 und 4 als Gesamtgläubiger 11 088,00 DM nebst vier v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Teilbeträge zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern alle Schäden zu ersetzen, die ihnen an Körper, Gesundheit, beruflichem Fortkommen und Sachvermögen infolge der im Juli/August 1975 durchgeführten Schädlingsbekämpfungsaktion entstanden seien und künftig entstünden.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung des Beklagten sei begründet. Die unselbständige Anschlussberufung der Kläger sei zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Dienstwohnungsvergütung. Die von ihm zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung habe die zuständige Bezirksfinanzdirektion im dreijährigen Turnus durch bestandskräftig gewordene Bescheide festgesetzt, zuletzt durch Bescheid vom 13. Dezember 1991. Diese Verwaltungsakte stellten für die Verrechnung mit den Besoldungsansprüchen solange den Rechtsgrund dar, bis sie geändert oder aufgehoben würden. Die Oberforstdirektion habe als zuständige Behörde mit Bescheid vom 29. November 1993 eine Aufhebung der bestandskräftigen Verwaltungsakte über die Festsetzung und die Rückzahlung der seit Juli 1975 entrichteten Dienstwohnungsvergütung rechtmäßig abgelehnt. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen habe der Kläger zu 1 nicht. Sein Antrag vom 20. August 1993 sei nach Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG verspätet, weil er nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt worden sei. Der Kläger zu 1 habe seit Oktober 1992 den gesundheitsgefährdenden Zustand der Dienstwohnung hinreichend gekannt. Ein Zahlungsanspruch aus § 537 BGB analog sei im Übrigen größtenteils, nämlich für die Zeit von 1975 bis 1988, verjährt. Darauf habe der Beklagte sich auch berufen.
Die Klage gegen das Schreiben vom 26. Januar 1994 sei unzulässig, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Räumungsanordnung vom 4. März 1994 werde durch die Sanierungsbedürftigkeit des Forstdienstgebäudes gerechtfertigt. Der Kläger zu 1 habe die eingebrachten Einrichtungsgegenstände selbst zu entfernen; dies sei Teil seiner Rückgabepflicht.
Ein Schadenersatzanspruch stehe den Klägern nicht zu. Die Holzschutzmittelbehandlung sei nicht pflichtwidrig gewesen. Die hieraus resultierenden Gefahren seien nach dem damaligen Erkenntnisstand der Wissenschaft auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. In dem den Beteiligten bekannten Holzschutzmittel-Strafprozess habe das Landgericht Frankfurt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit frühestens ab Februar 1978 angenommen. Die für Bauwesen zuständige oberste Landesbehörde erstmals mit Bekanntmachung vom 24. April 1978 (MABl 1978 S. 351) auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch PCP und eine Warnpflicht bei dessen Verwendung aufgrund einer zum 1. April 1978 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur Giftverordnung hingewiesen. Diese Warnung habe sich jedoch nur auf die großflächige Verwendung solcher Holzschutzmittel in zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Innenräumen bezogen. Die Verwendung im Dachgeschoss sei noch 1978 als völlig unbedenklich angesehen worden.
Dass nach der Anwendung des Holzschutzmittels massive Geruchsbelästigungen sowie vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Hustenanfälle und dergleichen aufgetreten seien, habe keine Bedeutung. Es habe angenommen werden dürfen, es handle sich nur um zeitweilige und durch nachhaltiges Lüften rasch behebbare Erscheinungen, nicht aber um letztlich dauerhaft gesundheitsschädliche Einwirkungen.
Mit der zum 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1470) sei ebenfalls nur die Verwendung von PCP in Aufenthaltsräumen verboten worden. Die Pentachlorphenol-Verbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl I S. 2235) verbiete zwar, PCP-haltige Erzeugnisse mit einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Alle Regelungen hätten aber keine Empfehlung oder gar Anordnung zur Sanierung früher behandelter Räume oder Gebäudeteile enthalten, nicht einmal dann, wenn diese – anders als das in Rede stehende Dachgeschoss – zum dauernden Aufenthalt bestimmt gewesen seien. Sanierungsmaßnahmen seien auch in der Folgezeit nirgends als zwingend erforderlich angeordnet worden.
Sanierungsmaßnahmen hätten zumutbarerweise nur dann früher verlangt werden können, wenn durch sie generell als wahrscheinlich vorhersehbare gesundheitliche Schäden annähernd zuverlässig hätten vermieden werden können. Dies sei nach dem damaligen Erkenntnisstand der Wissenschaft nicht der Fall gewesen. Auch aus der Sicht der „vor Ort” zuständigen Behörden habe sich mangels konkreter Anhaltspunkte für holzschutzmittelbedingte nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen bis Juli 1992 kein Bedürfnis zur Sanierung ergeben. Das Berufungsgericht folge insoweit den überzeugenden Ausführungen im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1995. 1975 sei nur der grundsätzlich nicht für den Aufenthalt von Menschen vorgesehene Kaltdachstuhlbereich mit einem PCP- und Lindan-haltigen Holzschutzmittel behandelt worden. Der Kläger zu 1 habe der Oberforstdirektion mit Schreiben vom 5. Mai 1984 aus Anlass der Entdeckung der unerlaubt ausgebauten Dachräume mitgeteilt, deren Benutzung sei sogleich wieder aufgegeben worden, weil seine Kinder den Aufenthalt in diesen Zimmern aus gesundheitlichen Gründen als Folge der Holzschutzmittelbehandlung nicht vertrügen. Damit habe für die Oberforstdirektion kein Grund bestanden, etwaigen gesundheitlichen Bedenken gegen eine Wohnnutzung des Dachgeschosses nachzugehen. Die inoffizielle oder heimliche Wiederaufnahme dieser Nutzung durch die Kläger im Juli 1990 rechtfertige keine andere Beurteilung, auch wenn dies – wie die Kläger in nachvollziehbarer Weise vortrügen – stillschweigend geduldet worden sei. Nach dem damaligen Erkenntnisstand beider Behörden sei hierdurch zu dem Benutzerrisiko der Kläger kein Haftungsrisiko des Beklagten hinzugetreten. Die Wohnnutzung im Dachgeschossbereich bleibe unerlaubt, weil sie nicht schriftlich genehmigt worden sei.
Durch den Dachgeschossausbau, den Deckendurchbruch zur Dienstwohnung und die Benutzung der im Dachraum geschaffenen Kinderzimmer sei das Eindringen der Schadstoffe in die Dienstwohnung verstärkt und das gesundheitsgefährdende Potential für die Kläger erhöht worden. Dieser nicht unerhebliche und nicht mehr quantifizierbare Verursachungsanteil gehe zu ihren Lasten. Der Beklagte habe die von den Klägern verschärfte Gefahrenlage auch im Falle der behaupteten Duldung der Nutzung der im Dachraum befindlichen Kinderzimmer nur dann zum Anlass für ein Einschreiten nehmen müssen, wenn für ihn der gesundheitsschädliche Zustand offensichtlich gewesen wäre. Das sei erst dann der Fall gewesen, als der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 7. Juli 1992 der Oberforstdirektion berichtet habe, der Kläger zu 3 leide seit Jahren an Krankheitserscheinungen, die jenen der Betroffenen in den Holzschutzmittelprozessen ähnelten. Vorher sei der Dienstherr nicht gehalten gewesen, die Kläger vor den Folgen ihres eigenen Handelns zu schützen.
Schließlich könne dem Beklagten auch nach den ersten Schadstoffmessungen im Herbst 1992 keine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit angelastet werden. Eine weitere Wohnnutzung der Dachräume sei, nachdem der Kläger zu 3 dort etwa Anfang Oktober 1992 bewusstlos aufgefunden worden sei, nach dem eigenen Vortrag der Kläger sofort eingestellt worden. Hinsichtlich ihrer Obergeschosswohnung seien die erforderlich erscheinenden Messungen ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden. Die dort – im Gegensatz zum Kaltdachbereich – ermittelten Ergebnisse seien nicht so gravierend gewesen, dass ein vorläufiges Zuwarten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts nicht mehr vertretbar gewesen sei. Der im Landesgewerbeamt-Gutachten vom 17. März 1993 ermittelte und überraschend hohe Belastungswert einer Staubprobe betreffe die Erdgeschosswohnung. Da eine solche Belastung nur vereinzelt aufgetreten sei, habe angenommen werden dürfen, dass sie auf einer Sekundärkontamination (Verschleppung von Stäuben) beruht habe. Schließlich habe der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 7. Juli 1992 sogar die Zuweisung der im Erdgeschoss frei gewordenen Räume beantragt und hierdurch den Eindruck erweckt, auch nach seiner Einschätzung könne von einem gesundheitsgefährdenden Zustand seiner Dienstwohnung nicht ernsthaft die Rede sein.
Überdies fehle es an dem Nachweis einer hinreichend abgrenzbaren haftungsbegründenden Kausalität für die geltend gemachten Schäden auch dann, wenn die geschilderten Krankheitsbilder in ihrem Ausgangspunkt auf die Holzschutzmittelbehandlung zurückzuführen seien. Die Kläger müssten sich alle Schadstoffeinwirkungen vom Kaltdachbereich her als Verursachungsanteil zurechnen lassen, die auf die vom Kläger zu 1 unerlaubt vorgenommenen baulichen Veränderungen zurückzuführen seien. Wie hoch dieser Anteil sei, lasse sich für die Vergangenheit nicht mehr rekonstruieren. Fest stehe jedoch, dass der auf den Dachgeschossausbau und den Deckendurchbruch rückführbare Verursachungsanteil nach Lage der Dinge, insbesondere wegen der mit der Wohnnutzung im Dachgeschoss verbundenen Verschleppung von Schadstoffpartikeln, durchaus erheblich gewesen sei. Daran ändere nichts, dass die im Dachraum eingebauten Kinderzimmer zum Kaltdachbereich hin isoliert gewesen seien und die Speicheröffnung zwischen dem Treppenhaus im Obergeschoss und dem Dachraum infolge des Dachgeschossausbaus im Jahre 1983 nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers zu 1 durch eine dicht schließende Tür ersetzt worden sei. Hierdurch möge zwar der Luftaustausch zwischen dem Kaltdachraum und dem Treppenhaus weitgehend unterbunden worden sein. Dieser Umstand dürfe aber nicht überschätzt werden. Soweit es früher über die Speicheröffnung zu einer erheblichen Infiltration des Treppenhauses gekommen sei, habe der Treppenhausbereich als Puffer zwischen dem Dachraum und der Dienstwohnung im Obergeschoss fungiert. Auch hätten die Schadstoffpartikel, die schwerer als Luft seien, den Bereich vor der Erdgeschosswohnung insgesamt stärker kontaminieren müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Deckendurchbruch habe jedenfalls während seiner Öffnung bei der Nutzung der Dachgeschosszimmer zwischen Juli 1990 und Herbst 1992 einen unmittelbaren, wenn auch durch den Schieber geminderten, Luftaustausch zwischen dem Obergeschoss und dem Dachraum herbeigeführt. Dessen immissionsfördernde Wirkung sei auch dann nicht als unwesentlich einzuschätzen, wenn das Ausmaß des Deckendurchbruchs lediglich 20 × 30 cm betragen habe.
Dass die gemessenen Schadstoffwerte in den Dachgeschosszimmern gegenüber denen in der Obergeschosswohnung deutlich höher gelegen hätten, erkläre sich einerseits daraus, dass die Isolierung zum Kaltdachbereich hin keineswegs hermetisch gewesen sei. Zum anderen sei mit der Benutzung dieser beiden Zimmer das Eindringen der Schadstoffe aus dem unausgebauten Kaltdachbereich durch Luftaustausch und Verschleppung verbunden gewesen. Schließlich spreche auch die vergleichende Betrachtung der Ergebnisse der Raumluftmessungen im April 1993 durch das Landesgewerbeamt und durch das Ingenieurbüro D. im Mai 1994 nicht gegen die Annahme, dass der mit dem Dachausbau verbundene Deckendurchbruch die Schadstoffbelastung der Obergeschosswohnung deutlich verstärkt habe. Dies gelte auch dann, wenn – wie die Kläger behaupteten – der Deckendurchbruch im Dezember 1992 geschlossen worden sei. Auch in diesem Fall ließen sich die später ermittelten und wesentlich geringeren Raumluftwerte schlüssig erklären. Die im April 1993 gemessenen Werte seien nämlich möglicherweise wegen der Unterbrechung des Luftaustausches zwischen der Dienstwohnung und dem Dachgeschoss ohnehin schon gemindert gewesen und aus dem gleichen Grunde in den folgenden elf Monaten weiter kontinuierlich abgesunken.
Der zurechenbare Verursachungsanteil sei bei den Klägern zu 3 und 4, die in den Dachkammern gewohnt hätten, tendenziell höher als bei den Klägern zu 1 und 2. Er lasse sich im Nachhinein nicht einmal mehr annähernd quantifizieren. Die von den örtlich und zeitlich maßgeblichen Einflussfaktoren abhängigen Verhältnisse für die Entwicklung einer bestimmten Schadstoffbelastung, insbesondere die Luftaustauschrate seien nicht mehr zu rekonstruieren. Wie sich ohne den unerlaubten Dachausbau sowie die hierdurch ermöglichte Wohnnutzung des Dachgeschosses der Gesundheitszustand der Kläger entwickelt hätte und in welchem Maße ihre Habe kontaminiert worden wäre, bleibe offen. Die Nichtbeweisbarkeit der Kausalität einer hypothetischen, nur dem Dienstherrn zuzurechnenden, wie auch immer gearteten geringeren Schadstoffeinwirkung im Dienstwohnungsbereich für die schädlichen Folgen gehe zulasten der Kläger.
Die Feststellungsanträge seien zulässig, aber schon mangels einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht begründet. Im Übrigen fehle auch hier eine hinreichend abgrenzbare haftungsbegründende Kausalität. Ein Aufopferungsanspruch hinsichtlich der Gesundheitsschäden entfalle schon mangels eines hoheitlichen Eingriffs.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragen,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1998 aufzuheben, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung den Beklagten zu verurteilen, über die den Klägern in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. August 1994 zuerkannten Beträge hinaus an die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger weitere 11 250,40 DM und 30 364,00 DM jeweils nebst vier v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie an die Kläger zu 3 und 4 als Gesamtgläubiger 4 403,00 DM nebst vier v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.
A. 1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, genügt ihre Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen. Danach bedarf es der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und der den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen in der Revisionsbegründung (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 2 C 37.95 – Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 5 S. 5 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend „bezeichnet”, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. u.a. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). An der gebotenen schlüssigen Darlegung eines gerügten Verfahrensmangels (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 – BVerwG 2 C 5.80 – DVBl 1981, 493 und vom 14. September 1989 – BVerwG 2 CB 54.86 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 90 S. 36; Urteil vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 14.91 – DVBl 1993, 955 ≪insoweit in Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 24 nicht abgedruckt≫) fehlt es hier.
a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe im angefochtenen Urteil „wesentliche Sachverhaltselemente weggelassen” und somit seiner Entscheidung einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, lässt bereits die Bezeichnung der Verfahrensvorschrift vermissen, die verletzt sein soll. Das ist nur dann unschädlich, wenn auch so hinreichend erkennbar ist, welche Rügen erhoben werden und welche Vorschrift verletzt sein soll (vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 1983 – BVerwG 4 C 20.83 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 23). Auch der Tatsachenvortrag ergibt jedoch keinen Verfahrensmangel. Die Revisionsbegründung beanstandet, das angefochtene Urteil enthalte nur unzureichende Ausführungen zur Holzschutzmittelbehandlung und deren Auswirkungen, zur Behandlung der Holzdecke im Wohnzimmer, zum Aufbruch der Decke, zur Nutzung des Speichers und zur Nutzung des Deckendurchbruchs als Heizschacht sowie zum angeblichen Vorgehen von Bediensteten des Beklagten gegen den Deckendurchbruch und gegen die Nutzung der Dachkammern. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen zeigt ebenso wenig wie der weitere Vorwurf, „die erörterte Auseinandersetzung mit der Problematik der Holzschutzmittel (habe) in die Sachverhaltsdarstellung aufgenommen werden müssen, einschließlich der hierzu ergangenen Erlasse, Literatur …”, schlüssig einen Verfahrensfehler auf. Eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Urteilstatbestandes ist kein Verfahrensmangel; sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (vgl. u.a. Beschluss vom 7. Juni 1989 – BVerwG 2 B 70.89 – Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Feststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 1984 – BVerwG 9 C 67.83 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14).
Ein Tatsachengericht kann freilich dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (vgl. u.a. Urteile vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 m.w.N. und vom 15. April 1997 – BVerwG 8 C 20.96 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36 m.w.N.). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Berufungsgericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der von der Revision vermissten Weise erwähnt und gewürdigt hätte. Kommt es aus der materiellrechtlichen Sicht der Vorinstanz auf bestimmte Tatsachen nicht an, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass diese Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind (vgl. u.a. Urteil vom 4. November 1994 – BVerwG 8 C 28.93 – Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1 S. 2). Das Tatsachengericht darf Tatsachen und Parteivorbringen aus Gründen des materiellen Rechts teilweise oder gänzlich unberücksichtigt lassen (vgl. u.a. BVerfGE 70, 93 ≪100≫; BVerwG, Urteile vom 25. März 1987, a.a.O. S. 2 und vom 21. November 1989 – BVerwG 9 C 53.89 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213 S. 33). Maßgebend für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist seine sachlichrechtliche Auffassung auch dann, wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 23. Januar 1984 – BVerwG 6 C 143.81 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143 S. 35 m.w.N. und Beschluss vom 17. Februar 1993 – BVerwG 3 B 131.92 – Buchholz 418.72 WeinG Nr. 22 S. 27; Urteile vom 25. März 1987, a.a.O. S. 4 und vom 4. November 1994, a.a.O. S. 2). Das angefochtene Urteil setzt sich mit den nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen der Holzschutzmittelbehandlung, der vom Kläger zu 1 vorgenommenen baulichen Veränderungen und der Nutzung der Dachgeschossräume auseinander. Dass es auf die von der Revision angeführten weiteren Einzelheiten aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts angekommen wäre, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.
b) Die Rüge, das Berufungsgericht sei nicht „auf die aus dem Aktenmaterial erkennbare Problematik der Dioxine eingegangen”, legt ebenfalls nicht dar, inwiefern dies für die materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich und deswegen die Nichterörterung im angefochtenen Urteil verfahrensfehlerhaft sein soll. Die pauschale Verweisung auf das „Aktenmaterial” vermag diese Darlegung nicht zu ersetzen.
c) Die Rüge einer angeblichen Mitwirkung befangener Richter zeigt keinen Verfahrensmangel auf. Einer der absoluten Revisionsgründe des § 138 Nrn. 1 und 2 VwGO liegt nach dem Revisionsvorbringen nicht vor. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Richter des Berufungssenats erfolglos abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch nach Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter zurückgewiesen. Die von der Revision geltend gemachte Unrichtigkeit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist schon als solche nicht schlüssig dargetan. Überdies führt selbst eine unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. November 1982 – BVerwG 7 CB 98.81 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 38 S. 12, vom 25. September 1987 – BVerwG 9 CB 59.87 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72 S. 5, vom 14. März 1989 – BVerwG 5 CB 5.89 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 88 S. 32 und vom 31. Oktober 1994 – BVerwG 8 B 112.94 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51 S. 1 f.). Ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 25. September 1987, a.a.O. S. 5, vom 14. März 1989, a.a.O. S. 32, vom 13. Juni 1991 – BVerwG 5 ER 614.90 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 S. 1 m.w.N. und vom 31. Oktober 1994, a.a.O. S. 1 f.). Diese Voraussetzung legt die Revisionsbegründung nicht dar. Ihr allgemein gehaltenes Vorbringen, die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter und der weitere Verfahrensverlauf zeigten, dass die abgelehnten Richter bereits 1996 befangen gewesen seien, genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine Besetzungsrüge. Diese muss die Tatsachen, aus denen sie den Mangel herleitet, in einer substantiierten Weise vortragen, die dem Revisionsgericht ohne weiteres die Beurteilung ermöglicht (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 – BVerwG 8 CB 83.80 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24 S. 3 f. m.w.N. und vom 27. Juni 1995 – BVerwG 5 B 53.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 S. 7).
Wie die Revisionsbegründung selbst vorträgt, hat das Berufungsgericht in dem Protokoll des Erörterungstermins seine Rechtsauffassung im Einzelnen offen gelegt. Das Protokoll ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt worden. Die sodann anwaltlich vertretenen Kläger haben sich in Kenntnis der Umstände, aus denen sie die angebliche Befangenheit herleiten, in die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingelassen und Anträge gestellt, ohne den ihnen nach ihrem eigenen Vorbringen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
Das schließt gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensmangels aus.
d) Die Rüge, das Berufungsgericht habe am 6. Mai 1998 unter „Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens” einen „nichtöffentlichen Erörterungstermin” abgehalten, trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich, ihre Richtigkeit unterstellt, der in § 138 Nr. 5 VwGO aufgeführte Verfahrensmangel ergibt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gilt gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. Beschluss vom 8. September 1988 – BVerwG 9 CB 38.88 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Ein Erörterungstermin gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind nicht öffentlich, sondern lediglich parteiöffentlich (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1988, a.a.O. S. 21 und vom 27. Juli 1993 – BVerwG 6 B 33.93 – Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 8 S. 1). Einen noch rügefähigen Verstoß gegen die Parteiöffentlichkeit des Erörterungstermins macht die Revision nicht schlüssig geltend. Ebenso wenig trägt sie vor, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die ihnen spätestens aus dem Protokoll bekannt gewordene Durchführung des Erörterungstermins in ihrer Abwesenheit in der folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gerügt haben. Das steht einer nachträglichen Verfahrensrüge entgegen (vgl. Beschluss vom 4. November 1977 – BVerwG 4 C 71.77 – Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1 S. 2 f.; Urteil vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 1.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 S. 21).
e) Entsprechendes gilt für die Rüge, der Erörterungstermin vom 6. Mai 1998 habe nicht von dem gesamten Senat des Berufungsgerichts, sondern nur von dem Vorsitzenden oder von dem Berichterstatter durchgeführt werden dürfen. Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) ist allein die Richterbank bei Erlass des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile vom 17. November 1972 – BVerwG 4 C 41.68 – BVerwGE 41, 174 ≪176≫ und vom 29. April 1982 – BVerwG 5 C 81.80 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 1). Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem vorausgegangenen Erörterungstermin oder bei früheren Verhandlungen, auf die das angefochtene Urteil nicht ergangen ist, stellt nur einen – von § 138 Nr. 1 VwGO nicht erfassten – Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften dar, auf deren Befolgung die Beteiligten verzichten können (vgl. Urteil vom 17. November 1972 – BVerwG 4 C 41.68 – BVerwGE 41, 174 ≪176 f.≫). Dass die anwaltlich vertretenen Kläger den ihnen durch das Protokoll des Erörterungstermins bekannt gewordenen vermeintlichen Mangel rechtzeitig in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gerügt haben, macht die Revisionsbegründung nicht geltend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dies auch nicht geschehen. Ein etwaiger Verfahrensmangel ist deswegen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO geheilt worden (vgl. Beschluss vom 12. August 1967 – BVerwG 4 B 252.65 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 6 S. 1 f.; Urteil vom 17. November 1972, a.a.O. S. 176 f.).
f) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Kläger unter Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens dazu veranlasst, die Prozessbevollmächtigten zu wechseln, lässt nicht einmal andeutungsweise erkennen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen soll.
g) Die Rüge der Verwertung unzulässig beschaffter und erkennbar fehlerhafter Beweise durch das Berufungsgericht und der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Schadstoffmessungen seien nach vorherigem Lüften des Forstdienstgebäudes durchgeführt worden und hätten deshalb zu wesentlich erniedrigten Schadstoffbelastungen geführt, lassen die gebotene substantiierte Darlegung vermissen, inwiefern sich die beanstandeten Messergebnisse unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben sollen. Die Verweisung auf einen schriftsätzlichen Vortrag vor dem Erlass des angefochtenen Urteils reicht zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht aus (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1981 – BVerwG 5 C 57.80 – Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 56 S. 1 m.w.N.). Die Rüge entbehrt überdies einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. In dem Messbericht der Landesgewerbeanstalt vom 20. August 1993 ist zur Durchführung der Raumluftmessungen ausdrücklich vermerkt (Nr. 2.1): „Zum Zeitpunkt der Messungen waren alle zu untersuchenden Räume (außer der Küche der Wohnung H.) nach Angaben der Bewohner mindestens 6 Stunden nicht gelüftet.”
h) Der Vorwurf, das angefochtene Urteil stütze sich in entscheidungserheblicher Weise auf Gutachten des Prof. Dr. G. und Prof. Dr. F., während es sich mit vier weiteren von den Klägern vorgelegten Gutachten nicht befasse und diese nicht zur Entscheidungsgrundlage mache, ist offenbar unrichtig. Das angefochtene Urteil stellt die unterschiedlichen Standpunkte der von beiden Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten dar. Es gelangt aufgrund der divergierenden Einschätzung eines Sanierungsbedarfs nach Ausbringung PCP- und Lindan-haltiger Holzschutzmittel zu dem Ergebnis, bei dieser „Gutachtenlage” habe für den Beklagten keine Sanierungspflicht bestanden. Auf die Frage, ob die wissenschaftlichen Ableitungen der von den Klägern vorgelegten Gutachten oder die herrschende Auffassung der vom Beklagten eingereichten toxikologischen Gutachten zutrifft, kam es nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Dies stellt das angefochtene Urteil mit seiner Begründung der Ablehnung des insoweit von den Klägern hilfsweise gestellten Beweisantrages ausdrücklich klar (UA S. 41 f.).
i) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge. Ihre Begründung, das Berufungsgericht habe eine Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung unterlassen, „obwohl dort vom Klägerbevollmächtigten 17 weitere Beweisanträge gestellt waren und sich dem Gericht angesichts des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen”, ist unzureichend. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen den in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift lediglich „vorsorglich” (hilfsweise) gestellten 17 Beweisanträgen nicht zu entsprechen sei. Die Aufklärungsrüge hätte sich mit diesen Begründungen auseinander setzen und im Einzelnen darlegen müssen, warum sich dem Berufungsgericht gleichwohl aus seiner materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der von der Revision vermissten Beweiserhebungen hätte aufdrängen müssen. Das ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht geschehen.
2. Die weiteren Ausführungen der Kläger zur Begründung der Verfahrensrügen in dem erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 31. Januar 2000 sind unbeachtlich. Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1967 – BVerwG 8 C 44.65 – BVerwGE 28, 18 ≪22≫ und vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212 ≪217≫ m.w.N.).
B. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Dienstwohnungsvergütung.
Ansprüche aus dem Dienstwohnungsrechtsverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn sind Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis. Die Zuweisung einer Dienstwohnung und die Pflicht des Beamten, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen, regeln die einzelnen Beamtengesetze des Bundes und der Länder unter den Pflichten der Beamten (§ 74 Abs. 2 BBG, Art. 82 Abs. 2 BayBG). Der Dienstherr kann einen Beamten anweisen, eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Zuweisung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung begründet ohne Abschluss eines Mietvertrages das beamtenrechtliche Dienstwohnungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn (vgl. Urteil vom 30. August 1971 – BVerwG 2 C 22.70 – Buchholz 232 § 74 BBG Nr. 2 S. 8 f.). Es entsteht kein mietvertragliches oder mietähnliches Rechtsverhältnis (vgl. Urteil vom 7. Juli 1966 – BVerwG 8 C 78.63 – ZMR 1966, 374 ≪375≫). Die Zuweisung einer Dienstwohnung ist ein Verwaltungsakt, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hoheitlich und allein im dienstlichen Interesse regelt (vgl. Urteil vom 30. August 1971, a.a.O. S. 9 f.; Beschluss vom 17. September 1981 – BVerwG 2 B 132.81 – Buchholz 232 § 74 BBG Nr. 4 S. 2). Der Beamte ist aufgrund der Zuweisung verpflichtet, die Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen und dafür die vom Dienstherrn einseitig aufgrund besonderer Vorschriften festgesetzte Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, die im Regelfall bei der Auszahlung seiner Dienstbezüge einbehalten wird (vgl. Urteile vom 7. Juli 1966, a.a.O. S. 375 und vom 30. August 1971, a.a.O. S. 9). Die Vorschriften des Mietrechts finden keine Anwendung (vgl. Urteil vom 7. Juli 1966, a.a.O. S. 375). Insbesondere ist § 537 Abs. 1 BGB auf die öffentlich-rechtlich geregelte Dienstwohnungsvergütung nicht anwendbar.
Die Dienstwohnungsvergütung wird durch Verwaltungsakt festgesetzt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1965 – BVerwG 8 C 171.63 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 72 S. 139 f.; Fürst, GKÖD, § 74 BBG Rn. 8; § 10 BBesG Rn. 12). Rechtsgrundlage ist § 10 BBesG, hier in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1972 (GVBl S. 229), und für die Zeit seit dem 1. Januar 1977 Art. 9 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1982 (GVBl S. 517). Gemäß § 10 BBesG werden Sachbezüge, die ein Beamter erhält, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Dienstwohnung fällt unter den Begriff des Sachbezuges im Sinne dieser Vorschrift. Er umfasst insbesondere die Überlassung von Sachen zur Nutzung, wenn diese einen wirtschaftlichen Wert besitzt (vgl. Urteile vom 17. September 1969 – BVerwG 6 C 4.66 – BVerwGE 34, 31 ≪39 f.≫ und vom 17. März 1983 – BVerwG 2 C 34.81 – BVerwGE 67, 66 ≪68 f.≫). Die Ermächtigung des Dienstherrn zur Zuweisung einer Dienstwohnung in § 74 Abs. 2 BBG und in den entsprechenden landesbeamtenrechtlichen Vorschriften, hier Art. 82 Abs. 2 BayBG, ist Rechtsgrundlage für die Zuwendung dieses Sachbezuges mit der Folge seiner Anrechenbarkeit auf die Besoldung (vgl. Urteil vom 17. März 1983, a.a.O. S. 69). Einer zusätzlichen normativen Regelung bedarf es nicht. Durchführung und nähere Ausgestaltung der Anrechnung können durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (vgl. Urteil vom 17. März 1983, a.a.O. S. 69).
In Bayern blieben gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBesG a.F. und Art. 24 Abs. 7 BayBesG n.F. die Vorschriften über die Reichsdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV –) vom 30. Januar 1937 (RBB S. 9), zuletzt geändert durch FMBek vom 4. Dezember 1981 (FMBl S. 418), bis zum In-Kraft-Treten der Dienstwohnungsverordnung vom 28. November 1997 (GVBl S. 866) am 1. April 1998 in Kraft (vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1965 – BVerwG 8 C 171.63 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 72 S. 139). Die danach durch Verwaltungsakt festzusetzende Dienstwohnungsvergütung (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1965, a.a.O. S. 140), die dem Beamten für die Nutzung der Dienstwohnung auf seine Dienstbezüge angerechnet wird (Nr. 11 Abs. 1 DWV), ist bei der Gehaltszahlung einzubehalten. Sie ist jeweils für die gleichen Zeitabschnitte zu entrichten, für welche die Dienstbezüge gewährt werden (Nr. 12 Abs. 1 DWV). Die Zahlungspflicht des Dienstwohnungsinhabers beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde die Beziehbarkeit der Dienstwohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet hat (Nr. 12 Abs. 2 Satz 1 DWV). Sie endet mit dem Tage des Aufhörens der Zuweisung der Räume als Dienstwohnung oder mit dem Tage, für den die Aufsichtsbehörde das Räumen der Dienstwohnung angeordnet hat (Nr. 12 Abs. 3 DWV).
Die Verwaltungsakte, welche die Leistungspflicht des Dienstwohnungsinhabers gegenüber dem Dienstherrn begründen und der Höhe nach konkretisieren, sind unmittelbarer Rechtsgrund für die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe der jeweils festgesetzten Dienstwohnungsvergütung. Gegen die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung muss der Dienstwohnungsinhaber deshalb Widerspruch und Anfechtungsklage erheben, um höhere Bezüge zu erhalten. Unterlässt er dies, stehen die bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte einem Anspruch auf Zahlung der als Sachbezug auf die Besoldung angerechneten Beträge entgegen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Dienstwohnung mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum Bewohnen aufhebt. Zwar wird der Betrag, mit dem eine Dienstwohnung nach § 10 BBesG als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet werden darf, durch den wirtschaftlichen Wert ihrer Nutzung begrenzt. Maßgebend ist der objektive Wert. Das ist die Miete, die von einem Dritten für die Nutzung gefordert werden könnte, also in aller Regel die Marktmiete (ortsübliche Vergleichsmiete). Auf die Besoldung anzurechnen ist dementsprechend der Betrag, den der Inhaber der Dienstwohnung von seiner Besoldung für eine vergleichbare Mietwohnung aufbringen müsste und den er durch die Nutzung der Dienstwohnung erspart (vgl. auch Urteil vom 17. März 1983, a.a.O. S. 72). Eine Mietwohnung, die nach Verwendung eines gesundheitsschädlichen Holzschutzmittels wegen Überschreitung der Grenzwerte für die Schadstoffkonzentration in der Raumluft ohne Gesundheitsgefährdung nicht bewohnt werden kann, ist freilich mit einem erheblichen Mangel behaftet, der ihre Tauglichkeit zur Wohnnutzung aufhebt (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 8. Januar 1997 – 7 S 159/96 – DB 1997, 1557; LG Kiel, Urteil vom 22. Juni 1995 – 10 S 24/95 – WM 1997, 674 f.; LG Lübeck, Urteil vom 6. November 1997 – 14 S 135/97 – NJW-RR 1998, 441 f.). Für sie kann keine Miete gefordert werden (§ 537 Abs. 1 BGB). Ein solcher Mangel führt auch bei einer Dienstwohnung grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs auf die Dienstwohnungsvergütung. Das ändert aber nichts daran, dass der Beamte die Zahlung der in Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Besoldung nur dann verlangen kann, wenn zuvor die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung oder die Zuweisung der Dienstwohnung rückwirkend aufgehoben werden.
Der Beklagte hat es durch den angefochtenen Bescheid vom 29. November 1993 abgelehnt, die unanfechtbaren Bescheide, auf deren Grundlage die Dienstwohnungsvergütung des Klägers von dessen Dienstbezügen einbehalten worden ist, „zu beseitigen”. Einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger habe die Antragsfrist versäumt. Dagegen ist auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach der hier maßgebenden, gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschrift des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG ist der Antrag, über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen (Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayVwVfG) Kenntnis erhalten hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger zu 1 seit Oktober 1992 den für sich und seine Familie gesundheitsgefährdenden Zustand der Dienstwohnung hinreichend kannte. Sämtliche Kläger hätten sich bereits Anfang 1993 in ärztliche Behandlung begeben und jeweils am 28. Januar 1993 ihre Schadstoffwerte im Blut hinsichtlich PCP und Lindan feststellen lassen. Der Antrag des Klägers zu 1 vom 20. August 1993 konnte die Frist danach nicht mehr wahren.
Allerdings kann der Beklagte, wie sich aus Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG (§ 51 Abs. 5 VwVfG) ergibt, ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wiederaufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch auf Besoldung erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG (§ 51 Abs. 1 VwVfG) nicht vorliegen (vgl. Beschluss vom 15. September 1992 – BVerwG 9 B 18.92 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 68 und Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 2 C 12.92 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31 S. 6 jeweils m.w.N.; stRspr). Eine neue Sachprüfung hat jedoch die Oberforstdirektion als zuständige Behörde durch Bescheid vom 29. November 1993 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Die Oberforstdirektion war als die über die Dienstwohnung Aufsicht führende Behörde (Nr. 5 Abs. 1 DWV) für die Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zuständig. Die begehrte nachträgliche Befreiung von der Entrichtung der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung wegen eines vom Dienstherrn zu vertretenden Mangels der Dienstwohnung kann nur die für die Zuweisung der Dienstwohnung zuständige Aufsichtsbehörde treffen. Ihr steht die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Unterhaltung der Dienstwohnung zu (Nr. 5 Abs. 1 DWV). Sie hat Beginn und Ende der Zahlungspflicht des Dienstwohnungsinhabers zu bestimmen (Nr. 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 DWV). Und sie hat über berechtigte Beanstandungen des Zustandes der Dienstwohnung durch den Dienstwohnungsinhaber zu entscheiden (Nr. 14 Abs. 4 Satz 1 DWV).
Die Oberforstdirektion hat die Ablehnung, über die Dienstwohnungsvergütung für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis August 1993 sachlich erneut zu entscheiden, auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung genügt es, dass ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist (vgl. u.a. Urteile vom 19. Mai 1981 – BVerwG 1 C 169.79 – BVerwGE 62, 215 ≪222≫ m.w.N. und vom 26. November 1987 – BVerwG 2 C 53.86 – Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 4).
Die Ermessensausübung ist in erster Linie damit begründet, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die bestandskräftigen Verwaltungsakte zu beseitigen. Das trifft zu. Unanfechtbar gewordene fehlerhafte Bescheide, deren rückwirkende Ersetzung Nachzahlungsansprüche gegen die Behörde begründet, werden im Ermessenswege regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft geändert (vgl. Urteile vom 9. Juli 1973 – BVerwG 8 C 4.73 – BVerwGE 42, 353 ≪358 f.≫ und vom 23. Mai 1984 – BVerwG 2 C 41.81 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 S. 10). Lehnt die Behörde in einem solchen Fall eine neue Sachprüfung für die Vergangenheit wegen der Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ab, ist dies grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Urteil vom 17. September 1981 – BVerwG 2 C 11.81 – Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 5 S. 7 m.w.N.).
Ermessensfehlerfrei ist auch die in dem Bescheid vom 29. November 1993 für das Festhalten an den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden angeführte zusätzliche Erwägung, es lasse sich nicht mehr feststellen, inwieweit der Kläger zu 1 durch die von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen in dem Dienstwohnungsgebäude die Überschreitung der Grenzwerte für die Schadstoffbelastung selbst herbeigeführt habe. Da dies nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutrifft, durfte der Beklagte auch deshalb in Ausübung seines Ermessens von einer rückwirkenden Änderung der unanfechtbar gewordenen Bescheide absehen.
Der Beklagte hat schließlich seine Ablehnung des Wiederaufgreifens in dem Bescheid vom 29. November 1993 ermessensfehlerfrei darauf gestützt, dass Ansprüche des Klägers größtenteils, nämlich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1988, verjährt seien. Es liegt im Ermessen der Behörde, ein Wiederaufgreifen mit Rückwirkung unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung von Nachzahlungsansprüchen abzulehnen (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1984 – BVerwG 2 C 41.81 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 S. 10 f. m.w.N.).
Ansprüche auf rückständige Dienstbezüge verjähren gemäß § 197 BGB in vier Jahren (vgl. Urteile vom 25. November 1982 – BVerwG 2 C 32.81 – BVerwGE 66, 256 ≪257 f.≫ und vom 29. August 1996 – BVerwG 2 C 23.95 – Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 jeweils m.w.N.; stRspr). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198, 201 BGB). Entstanden im Sinne der Verjährungsvorschriften ist ein Anspruch dann, wenn er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Es genügt die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage (vgl. Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. S. 258 m.w.N.). Der Kläger hätte einen Anspruch auf Aufhebung der Festsetzungsbescheide und Zahlung der sich daraus ergebenden Rückstände an Dienstbezügen klageweise geltend machen können. Seine Ansprüche waren dementsprechend im Zeitpunkt seines Antrages vom 20. August 1993, mit der er die Nachzahlung begehrte, für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 bereits verjährt.
Auch ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen unterlassener Räumungsanordnung war verjährt, soweit der Kläger Ersatz der als Dienstwohnungsvergütung einbehaltenen Beträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 begehrt. Nach §§ 197, 198 BGB verjähren nicht nur die Ansprüche auf beamtenrechtliche Dienstbezüge in vier Jahren jeweils zum Jahresende, sondern auch Schadenersatzansprüche, die aufgrund ein und desselben schädigenden Ereignisses an die Stelle solcher Erfüllungsansprüche treten (vgl. Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 2 C 23.95 – Buchholz 237.95 § 10 S-HLBG Nr. 2 S. 4 f.). Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für solche Schadenersatzansprüche ebenso wie für die Besoldungsansprüche selbst jeweils mit deren Fälligkeit (vgl. Urteil vom 29. August 1996, a.a.O. S. 5 f.).
Der Beklagte durfte sich auf die Verjährung berufen. Dies ist ihm nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung setzt regelmäßig voraus, dass der Schuldner sich durch die Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch zu eigenem Verhalten setzt (vgl. Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. S. 259 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vor. Der Beklagte hat den Kläger nicht daran gehindert, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
Die Berücksichtigung der Verjährung ist auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr ist innerdienstlich durch das Haushaltsrecht gehalten, sich auf die Verjährung zu berufen (vgl. Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. S. 261).
2. Die angefochtene Räumungsanordnung ist rechtens. Der Dienstherr darf die Räumung einer zugewiesenen Dienstwohnung aus jedem sachlichen Rechtfertigungsgrund anordnen. Eine auch nur mögliche Gesundheitsgefährdung des Dienstwohnungsinhabers und (oder) seiner Familienangehörigen ist ein solcher Rechtfertigungsgrund. Die Räumungspflicht des Klägers zu 1 erstreckt sich auf die in die Wohnung eingebrachten Sachen (Nr. 19 Abs. 2 Satz 1 DWV). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die dort verbliebenen Gegenstände der Kläger zu übernehmen. Für einen darauf gerichteten Anspruch fehlt eine Rechtsgrundlage. Die Befreiung von der Pflicht, die hinterlassenen kontaminierten Gegenstände aus der Dienstwohnung zu entfernen, können die Kläger weder als Schadenersatz noch als Folgenbeseitigung verlangen.
3. Die Kläger können den Beklagten nicht aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Allerdings erstreckt sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn darauf, die in seinem Eigentum oder seiner alleinigen Verfügungsgewalt stehende Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1966 – BVerwG 6 C 39.64 – BVerwGE 25, 138 ≪141≫ mit Hinw. auf die stRspr des RG; Fürst, GKÖD, § 74 BBG Rn. 9). Dementsprechend bestimmt Nr. 14 Abs. 2 DWV, dass die hausverwaltende Behörde dafür zu sorgen hat, dass sich die Dienstwohnung bei der Übergabe an den Wohnungsinhaber in einem gebrauchsfähigen Zustand befindet und während der Benutzung darin erhalten bleibt. Eine aus gesundheitlichen Gründen zum Bewohnen ungeeignete Dienstwohnung darf der Dienstherr einem Beamten nicht zuweisen. Entsteht ein solcher Mangel nach der Zuweisung, muss der Dienstherr unverzüglich die Räumung der Dienstwohnung anordnen, wenn die Gesundheitsgefährdung des Beamten und seiner Familienangehörigen anderweitig nicht behoben werden kann. Die Zuweisung einer Dienstwohnung an einen Beamten löst auch Überwachungspflichten des Dienstherrn hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung aus, weil der Dienstherr für die Gefahrlosigkeit der Benutzung einer zugewiesenen Dienstwohnung einzustehen hat (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1966, a.a.O. S. 143 f.). Dies gilt vor allem dann, wenn er die Wohnung als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter selbst stellt. Erleidet der Beamte infolge einer vom Dienstherrn zu vertretenden mangelhaften Beschaffenheit der Dienstwohnung einen Dienstunfall oder erkrankt er oder ein Familienangehöriger infolge dieser Ursache, hat der Dienstherr Dienstunfallversorgung zu gewähren und/oder unter der Voraussetzung des Verschuldens Schadenersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung zu leisten (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1966, a.a.O. S. 144). Der Dienstherr hat den Beamten und dessen Familienangehörige auch dann im Rahmen des Möglichen zu schützen, wenn sich eine nur geringe, regelmäßig nicht gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung wegen einer besonderen gesundheitlichen Veranlagung oder Empfindlichkeit gesundheitsgefährdend oder gar gesundheitsschädigend auswirkt (vgl. Urteil vom 26. November 1987 – BVerwG 2 C 53.86 – Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 S. 6).
Ein Schadenersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt jedoch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der für ihn handelnden Personen voraus (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 1979 – BVerwG 2 C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 S. 6 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat bereits ein dem Beklagten zuzurechnendes rechtswidriges Handeln oder Unterlassen verneint. Ob dieser Beurteilung vollen Umfangs beizupflichten ist, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Es fehlt nämlich jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden.
Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Beschäftigten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht – wie hier der Verwaltungsgerichtshof – ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gewertet hat (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 15. November 1984 – BVerwG 2 C 56.81 – Buchholz 310 § 113 Nr. 145 S. 46 m.w.N., vom 25. August 1988 – BVerwG 2 C 62.85 – Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 7 [in BVerwGE 80, 127 insoweit nicht abgedruckt], vom 27. August 1992 – BVerwG 2 C 29.90 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 250 und vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4.97 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 17 sowie Beschlüsse vom 14. Mai 1996 – BVerwG 2 B 73.96 – Buchholz 232 § 8 Nr. 52 S. 5 jeweils m.w.N. und 14. März 1997 – BVerwG 2 B 93.96 – ZBR 1997, 229 ≪230≫ = DÖD 1997, 249). Im Beamtenverhältnis und bei Ansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung oder Verletzung des besonderen schuldrechtsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn ist vom Wegfall des Verschuldens wegen kollegialgerichtlicher Billigung des Verwaltungsverhaltens als rechtmäßig in gleicher Weise auszugehen wie bei Amtspflichtverletzungen. Die Würdigung eines festgestellten behördlichen Verhaltens als schuldhaft oder nicht schuldhaft kann mit Blick auf eine Haftung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht nach anderen Maßstäben erfolgen als bei der Amtshaftung (vgl. Beschluss vom 14. März 1997 – BVerwG 2 B 93.96 – ≪insoweit a.a.O. nicht abgedruckt≫).
Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es „besser” hätten wissen müssen. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 62.94 – Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4 S. 10) oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1994 – BVerwG 11 C 21.93 – Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 4 S. 5 und – BVerwG 11 C 25.93 – Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 20 jeweils mit Hinw. auf die Rspr. des BGH). Besondere Umstände dieser Art sind hier weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich.
Das Berufungsgericht ist unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern nach eingehender mündlicher Verhandlung sowie einem vorausgegangenen Erörterungstermin aufgrund sorgfältiger Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte sich nicht rechtswidrig verhalten hat. Diese Beurteilung weist keine Fehler auf, die den Vorwurf schuldhaften Verhaltens eines Amtswalters rechtfertigen könnten. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht in allen Einzelheiten zuzustimmen sein sollte. Denn es hat jedenfalls die Rechtslage nicht trotz eindeutiger Vorschriften handgreiflich unrichtig beurteilt. Dass der Verwaltungsgerichtshof sein Berufungsurteil mit zusätzlichen selbständig tragenden Erwägungen begründet hat, steht der schuldausschließenden Wirkung seiner Billigung des Behördenverhaltens als rechtmäßig nicht entgegen (vgl. auch Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O. S. 17).
Das Berufungsgericht hat zudem zu Recht eine haftungsbegründende Kausalität verneint. Der Dienstherr haftet nicht für alle nachteiligen Folgen, die – im Sinne einer nicht hinwegzudenkenden Bedingung – in einem logischen Ursachenzusammenhang mit seinem Verhalten oder Unterlassen stehen. Er hat nur dann Schadenersatz zu leisten, wenn eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 12. Februar 1981 – BVerwG 2 A 2.78 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 1 m.w.N., vom 25. August 1988 – BVerwG 2 C 51.86 – BVerwGE 80, 123 ≪125≫ und vom 27. Oktober 1988 – BVerwG 2 C 27.87 – Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 6 S. 13; Beschluss vom 16. Oktober 1991 – BVerwG 2 B 115.91 – Buchholz 237.4 § 7 HmbLBG Nr. 1 S. 2). Ein haftungsbegründender adäquater Zurechnungszusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang kann dagegen fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84 – NJW 1986, 1329 ≪1331≫, vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 – NJW 1993, 1587 ≪1589≫ und vom 14. Juli 1994 – IX ZR 204/93 – NJW 1994, 2822 ≪2823≫ jeweils m.w.N.; stRspr). Voraussetzung der Haftung ist dann, dass für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder dass diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1988 – IX ZR 7/87 – NJW 1988, 1262 ≪1263≫ und vom 7. Januar 1993, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Nach den im angefochtenen Urteil tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist unaufklärbar, ob die von den Klägern geltend gemachten Schäden ohne die vom Kläger zu 1 vorgenommenen baulichen Veränderungen und die Wohnnutzung der Dachkammern eingetreten wären. Der Beklagte ließ im Jahre 1975 keine Innenräume, sondern nur den nicht für den Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Kaltdachstuhlbereich des Hauses mit einem PCP- und Lindan-haltigen Holzschutzmittel behandeln. Der Kläger zu 1 baute danach das über der ihm zugewiesenen Dienstwohnung befindliche Dachgeschoss des Hauses eigenmächtig aus und schuf dort zwei Kinderzimmer. Diese beiden Dachkammern waren zu dem verbleibenden unausgebauten Kaltdachbereich nicht hermetisch isoliert. Zudem drangen bei ihrer Benutzung Schadstoffe durch Luftaustausch und Verschleppung aus dem unausgebauten Kaltdachstuhlbereich ein. Mit dem Dachgeschossausbau wurde die Decke zur Dienstwohnung des Klägers durchbrochen. Der Deckendurchbruch (Warmluftschacht) war während der Wohnnutzung der Dachgeschosszimmer geöffnet und führte einen unmittelbaren Luftaustausch zwischen dem Dachraum und dem Obergeschoss herbei. Die Wohnnutzung der im Dachraum geschaffenen Kinderzimmer und der Deckendurchbruch verursachten das Eindringen der Schadstoffe in den Dienstwohnungsbereich in erheblichem Umfang.
Die Kläger müssen sich sämtliche Schadstoffeinwirkungen vom Kaltdachbereich her, die auf die baulichen Veränderungen und auf die Wohnnutzung der geschaffenen Dachkammern zurückzuführen sind, als eigenen Verursachungsanteil an der Schadstoffbelastung der Raumluft in der Dienstwohnung zurechnen lassen. Der ungenehmigte Dachgeschossausbau und die Nutzung der Dachräume als Kinderzimmer standen in keinem irgendwie gearteten rechtfertigenden Zusammenhang mit der Holzschutzmittelbehandlung. Wie hoch der den Klägern zuzurechnende Verursachungsanteil ist, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr ermittelt werden. Offen ist danach insbesondere, ob in den Räumen der Dienstwohnung ohne den Dachgeschossausbau und den damit verbundenen Deckendurchbruch überhaupt eine gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung eingetreten wäre. Die Schadstoffbelastung der Raumluft hängt von der Temperatur, von Luftbewegungen im Raum sowie von willkürlichen Verhaltensweisen der Bewohner, vor allem dem Verschleppen schadstoffhaltiger Stäube, ab. Diese Umstände lassen sich zwar – wie das angefochtene Urteil ausführt – nachträglich nicht mehr aufklären. Das Berufungsgericht hat aber bindend festgestellt, dass der Verursachungsanteil der Kläger jedenfalls erheblich war. Die Schadstoffbelastung der Luft in den beiden ungenehmigt geschaffenen und unerlaubt genutzten Kinderzimmern im Dachgeschoss haben die Kläger ohnehin allein selbst zu vertreten.
Die Kläger tragen für die anspruchsbegründende Voraussetzung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten und den geltend gemachten Schäden die materielle Beweislast (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1991 – BVerwG 2 B 115.91 – Buchholz 237.4 § 7 HmbLBG Nr. 1 S. 2; ebenso zum Dienstunfallrecht Urteil vom 15. September 1994 – BVerwG 2 C 24.92 – Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 4 m.w.N.; BGH, Urteile vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93 – LM § 675 BGB Nr. 205 Bl. 2189 und vom 6. April 1995 – III ZR 183.94 – NJW 1995, 2344). Die bloße Möglichkeit der Kausalität begründet keine Haftung (vgl. u.a. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, Rn. 87 vor § 249). Die Kläger haben zudem durch den eigenmächtigen Dachgeschossausbau und Deckendurchbruch sowie die Wohnnutzung der Dachzimmer eine Lage herbeigeführt, die nicht mehr erkennen lässt, ob sie ohne dieses Verhalten, das nach Feststellung des Berufungsgerichts zumindest erheblich zur Verursachung der Schadstoffbelastung beigetragen hat, überhaupt geschädigt worden wären. Es entspricht deswegen auch einem angemessenen Interessenausgleich, ihnen das selbst begründete Beweisrisiko aufzubürden (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1994, a.a.O. m.w.N.).
Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Beklagten wäre für die geltend gemachten Schäden ebenfalls nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 – BVerwG 2 C 12.94 – Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 8 m.w.N.; zur Amtspflichtverletzung ebenso BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 – III ZR 189/82 – ZBR 1984, 143 ≪144≫ m.w.N.). Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGHZ 64, 51). Den Nachweis hat grundsätzlich der Geschädigte zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983, a.a.O. S. 145). Zwar tritt in bestimmten Fällen zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr ein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983, a.a.O. S. 145 m.w.N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass bei einem pflichtgemäßen Handeln der Schaden nicht eingetreten wäre. Für die Annahme einer solchen Wahrscheinlichkeit bietet jedoch der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
4. Als Grundlage für die mit der Klage verfolgten Begehren kommt ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Urteil vom 14. April 1989 – BVerwG 4 C 34.88 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 199 S. 28) nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. Urteile vom 19. Juli 1984 – BVerwG 3 C 81.82 – BVerwGE 69, 366 ≪370 f.≫, vom 6. September 1988 – BVerwG 4 C 26.88 – BVerwGE 80, 178 ≪179≫, vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76 ≪95≫ und vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100 ≪119≫ jeweils m.w.N.). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft an die Rechtswidrigkeit nicht des Eingriffs, sondern des durch diesen geschaffenen andauernden Zustandes an. Er soll den andauernden rechtswidrigen Zustand mit der rechtsnormativen Lage in der Weise in Deckung bringen, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wieder hergestellt und dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet wird (vgl. Urteile vom 23. Mai 1989, a.a.O. S. 95 und vom 26. August 1993, a.a.O. S. 119); darauf ist sein Inhalt begrenzt. Der Folgenbeseitigungsanspruch kann mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1998 – BVerwG 2 B 56.97 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 S. 2 m.w.N.), namentlich zu keiner verkappten Verurteilung zum Schadenersatz in Geld. Der an das jeweilige Fachrecht gebundene Anspruch erlaubt es nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen (vgl. Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 – Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 S. 4 m.w.N.). Er ermöglicht keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln – das bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch in einem Unterlassen bestehen kann – verursacht worden sind (vgl. Urteile vom 12. Juni 1979 – BVerwG 2 C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBGB Nr. 5 S. 5 m.w.N. und vom 15. November 1984 – BVerwG 2 C 56.81 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 47 f.; Beschlüsse vom 16. Juni 1986 – BVerwG 2 B 67.86 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 S. 62 und vom 14. August 1998 – BVerwG 2 B 34.98 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 23 S. 3).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im September 1993 in eine mängelfreie Ersatzwohnung umgezogen sind, für die der Beklagte eine höhere Miete übernommen hat, ohne von den Dienstbezügen des Klägers einen die bisherige Dienstwohnungsvergütung übersteigenden Betrag einzubehalten. Ein andauernder rechtswidriger Zustand besteht insoweit nicht mehr. Die in dem Dienstwohnungsgebäude verbliebene Habe der Kläger ist zwar schadstoffbelastet. Die Beseitigung dieser Kontamination, die nach dem Gutachten der Landesgewerbeanstalt vom 7. Oktober 1993 zum größten Teil durch eine sachgemäße Reinigung erfolgen kann, ist aber nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
5. Entschädigungsansprüche aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung, enteignungsgleichem Eingriff oder enteignendem Eingriff, über die der erkennende Senat gemäß § 17 Abs. 2 GVG mit zu entscheiden hat (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993 – BVerwG 7 C 26.92 – BVerwGE 94, 1 ≪16≫), stehen den Klägern ebenfalls nicht zu. Es fehlt bereits an einem haftungsbegründenden hoheitlichen unmittelbaren Eingriff des Beklagten in eine geschützte Rechtsposition der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 – III ZR 116/87 – NVwZ 1988, 1066 ≪1068≫ m.w.N.). Die Holzschutzmittelbehandlung des Dachstuhls war keine hoheitliche Maßnahme. Der Beklagte traf sie als Eigentümer des Gebäudes zur Erhaltung der Bausubstanz und zum Schutze der Bewohner sowie Besucher vor einem Einsturz des beschädigten Dachstuhls. Er ließ sie privatrechtlich durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen ausführen. Davon abgesehen fehlt es an dem auch hier erforderlichen Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988, a.a.O. m.w.N.).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Wert der Feststellungsanträge, die alle vier Kläger hinsichtlich künftiger Schäden gestellt haben, gegenwärtig unbestimmbar ist und diese Anträge für die Kläger zu 3 und 4 wegen der erheblich stärkeren Schadstoffbelastung in den Dachkammern und mit Blick auf ihr geringeres Alter von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sein können als für die Kläger zu 1 und 2, sieht der erkennende Senat davon ab, bei der Kostenentscheidung zu quoteln, und belässt es bei der nach § 159 Satz 1 VwGO anzuwendenden Regel des § 100 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Die Haftung nach Kopfteilen muss nicht ausdrücklich angeordnet werden, sondern ergibt sich mangels eines anderweitigen Ausspruchs aus dem Gesetz (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 100 Rn. 29).
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Bayer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.09.2000 durch Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2001, 1878 |
NVwZ 2001, 810 |
ZBR 2001, 134 |
ZTR 2001, 140 |
BayVBl. 2001, 216 |
DVBl. 2001, 726 |
FSt 2001, 883 |