Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsständische Versorgung. Berufsunfähigkeit. Eigentumsschutz. Rente. Zahlbetrag. Inflationsausgleich. Dynamisierung. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 6 A 11422/04) |
VG Koblenz (Urteil vom 05.07.2004; Aktenzeichen 3 K 1879/03.KO) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, den Zahlbetrag der ihm zum Stichtag 1. Januar 2003 gewährten berufsständischen Versorgungsleistungen bis auf Weiteres nicht zu erhöhen. Der im August 1937 geborene Kläger ist Zahnarzt. Wegen dauernder Berufsunfähigkeit bezog er ab Februar 1993 Ruhegeld.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2003 mit, dass sich aufgrund einer am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Satzungsänderung sein Rentenbezug zwar weiter nach der Rechtslage richte, wie sie bis 1999 bestanden habe, jedoch werde der Zahlbetrag der Versorgung ab 1. Januar 2003 auf 2 735,79 € monatlich festgeschrieben. Dementsprechend erhöhe sich der Punktwert der Rente von diesem Stichtag an solange nicht, bis die Berufsunfähigkeitsrente, wie sie nach dem ab 1. Januar 2003 geltenden neuen Satzungsrecht fiktiv zu bemessen wäre, den Zahlbetrag der tatsächlich erbrachten Versorgungsleistungen erreicht habe.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2003 hinsichtlich der Höhe der fiktiven Rentenbezüge stattgab. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der im angefochtenen Bescheid festgestellte Dynamisierungsausschluss sei rechtswidrig. Diese Maßnahme stelle die Durchbrechung eines tragenden Bemessungsgrundsatzes der berufsständischen Versorgung dar. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Juli 2004 stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Festschreibung des Rentenbezuges auf einen Betrag von 2 735,79 € unter Ausschluss jedweder Dynamisierung stelle einen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers dar, der keine Rechtsgrundlage in dem einschlägigen Satzungsrecht finde, wenn dieses verfassungskonform ausgelegt werde. Eine solche formale Zahlbetragsgarantie habe Enteignungscharakter, da sie dazu führe, dass der Nennwert der Versorgungsleistungen zwar gleich bleibe, deren funktionaler Wert mit der inflationären Rentenentwertung aber absinke. Der in der Auszehrung des Funktionalwertes der Rente liegende Rechtsnachteil bedürfe einer rechtssatzförmigen Rechtfertigung.
Die Vorenthaltung eines inflationsbedingten Wertausgleichs auf unabsehbare Zeit sei mit dem verfassungskonform ausgelegten Satzungsrecht nicht vereinbar. Mit der Festschreibung der Altersrente auf einen bestimmten Zahlbetrag unter Ausschluss jedweder Dynamisierung könne die Beklagte sich zwar auf den Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 ihrer Satzung vom 1. Januar 2003 berufen. Die ohne jeden Ausgleich bleibende inflationäre Rentenentwertung bei “Altbeziehern” von Berufsunfähigkeitsrente sei jedoch nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Rentenanpassung zum Zwecke des Ausgleichs inflationsbedingter Werteinbußen erfülle nämlich eine Funktion, die Aufgabe der Eigentumsgarantie sei. Diese umfasse zwar grundsätzlich nur den Bestand vermögenswerter Rechte, jedoch begründe die zwangsweise Einbindung in die gesetzliche Rentenversicherung oder in ein ihr gleichstehendes System berufsständischer Altersversorgung einen weiterreichenden Schutzbedarf. In der modernen Gesellschaft seien die durch Vorleistung erworbenen Rechte des Einzelnen auf Renten an die Stelle privater Vorsorge getreten und verlangten denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukomme. Davon könne die Wertsicherungsfunktion des Rechts auf Rente nicht ausgenommen werden. Die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragspflichten in der Sozialversicherung entzögen den Versicherten in weitem Maße die Möglichkeit zu selbständiger Altersvorsorge. Daher könnten sie auch dem inflationären Kaufkraftverlust ihrer Altersversorgung im Regelfall nicht selbst entgegenwirken, sondern seien auf den Bestand der gesetzlichen Garantien angewiesen. Der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz würde in der Substanz entwertet, würde der in das System eingebundenen, rechtlich intendierten Wertsicherungsfunktion der Grundrechtsschutz versagt. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zur Bewahrung des Realwertes zuerkannter Renten träfen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung und für Systeme der Zusatzversorgung zu. Sie beanspruchten in gleicher Weise, wenn nicht in höherem Maße, Geltung für die berufsständische Altersversorgung, da diese mit Hilfe des Rechtsinstituts der Befreiung von der Versicherungspflicht den Anspruch erhebe, ein einer gesetzlichen Rentenversicherung zumindest gleichwertiges Versorgungssystem zur Verfügung zu stellen. Aus der Gewährleistungsfunktion des realen Geldwertes einer zuerkannten Rente folge, dass der Rentner kraft seines Eigentumsrechts im Grundsatz verlangen könne, von Kaufkraftverlusten bewahrt zu werden, wenn und soweit dies auch den aktiv Beschäftigten gelinge. Auch unter dieser Voraussetzung schließe die Eigentumsgarantie indessen wegen des in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugunsten des Normgebers vorgegebenen Vorbehalts, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, die Befugnis ein, erworbene Rechtspositionen wie die Wertsicherungsfunktion der Rente zu ändern. Hierbei habe sich der Normgeber jedoch auf gemeinwohlspezifische Gründe zu stützen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Diesen Anforderungen würden die von der Beklagten angegebenen Gründe zur Rechtfertigung des vollständigen und unbefristeten Dynamisierungsausschlusses nicht gerecht. Sie vermittelten auch nicht ansatzweise Klarheit darüber, weswegen es erforderlich sein solle, inflationäre Rentenentwertungen nicht auszugleichen. Der Umstand, dass die Altbezieher von Berufsunfähigkeitsrente durch das frühere Satzungsrecht in den Genuss ungewöhnlich hoher, die Beitragsäquivalenz erheblich überschreitender Rentenleistungen gelangt seien, könnte zwar hinreichend dafür sein, diese auf einer Überbetonung des Solidaritätsgedanken beruhende, jedoch satzungsrechtlich beabsichtigte versorgungsrechtliche Ausstattung zu ändern, hebe jedoch die Schutzwürdigkeit dieser Leistung vor ihrer inflationären Entwertung weder auf, noch setze er sie herab. Soweit die Beklagte zur Rechtfertigung der umstrittenen Maßnahme auf ihre Bestrebung nach Angleichung der Berufsunfähigkeitsrente an das vorgezogene Altersruhegeld verweise, bleibe sie den Nachweis schuldig, inwiefern es dazu des Ausschlusses eines inflationsbedingten Wertausgleiches bedurft habe. Die Rechtfertigungsüberlegungen der Beklagten dazu hätten allenfalls einen Bezug zur Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung. Die Frage, ob Vorsorge gegen eine inflationäre Entwertung der Renten zu treffen sei, habe die Beklagte bei der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 ihrer Satzung keiner, jedenfalls keiner differenzierten Betrachtung unterzogen.
Der Eingriffstatbestand müsse sich nicht nur an der Eigentumsgarantie, sondern auch am allgemeinen Gleichheitssatz messen lassen. Der satzungsrechtliche Dynamisierungsausschluss treffe nicht alle Teilnehmer der berufsständischen Versorgung in gleicher Weise, sondern belaste nur einen speziellen Personenkreis, nämlich die Altbezieher von Berufsunfähigkeitsrente. Sie würden durch diese Art der Differenzierung nur dann nicht sachfremd und damit gleichheitswidrig behandelt, wenn sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand habe, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Einen tragfähigen Differenzierungsgrund dafür, weswegen sie die Personengruppe, zu der der Kläger gehöre, gerade in Ansehung der inflationären Entwertung des Rentenanspruchs im Vergleich zu den sonstigen Rentenbeziehern benachteilige, habe die Beklagte aber nicht benannt. Er sei auch sonst, auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagten im Rahmen der Ausgestaltung von Übergangsrecht ein besonders weites Regelungsermessen zustehe, nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der Bestimmung des § 31 Abs. 1 ihrer Satzung keinen Übergangs-, sondern einen Dauertatbestand geregelt habe, sei nicht erkennbar, inwiefern der Versorgungsanspruch des Klägers eine geringere Schutzwürdigkeit gegenüber dem Inflationsrisiko aufweisen solle als andere Versorgungsansprüche.
Die Satzungsregelungen seien verfassungskonform nur, wenn sie nicht im Sinne einer schlichten Zahlbetragsgarantie, sondern als Garantie des Realwertes der zuerkannten Rente ausgelegt und angewandt würden. Eine solche Betrachtungsweise lasse der Wortlaut der Vorschriften zu, und sie finde sich im objektivierten Willen der Norm trotz anderer Absicht des Normgebers wieder.
Der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes sei jedoch nicht mit einer in der dargestellten Weise verfassungskonform ausgelegten Satzungsregelung vereinbar.
Zur Begründung ihrer Revision, mit der sie schriftsätzlich beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2004 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, nämlich des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Gericht habe den Anwendungsbereich dieses Grundrechts bejaht, dabei aber übersehen, dass ihr Versorgungssystem nicht identisch sei mit dem umlagefinanzierten Versorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auf dem offenen Deckungsplanverfahren beruhe. Deshalb könne aus Art. 14 Abs. 1 GG ein Anspruch des Rentenbeziehers auf eine Garantie des Realwertes der Renten nicht hergeleitet werden. Weil weder nach der Verfassung noch nach den Vorschriften der Satzung eine Garantie des Realwertes der Rente bestehe, sei auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Außerdem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler, nämlich einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht unterstelle, dass es sich bei ihrem Rentensystem um ein umlagefinanziertes Versorgungssystem handele. Dies sei unrichtig. Sie unterhalte ein berufsständisches Versorgungswerk, welches – wie die große Mehrzahl der anderen berufsständischen Versorgungswerke – nicht rein umlagefinanziert, sondern nach dem offenen Deckungsplanverfahren arbeite. Hätte das Berufungsgericht die Finanzierung des Versorgungssystems aufgeklärt, was durch Befragen ihres in der mündlichen Verhandlung anwesenden Justitiars möglich gewesen sei, hätte es nicht einer für das umlagefinanzierte Versorgungssystem Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgen können. Es hätte auch voraussichtlich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht angewandt, die gleichfalls nur für die gesetzliche Rentenversicherung, das heiße für ein Umlagesystem, gelte.
Der angefochtene Bescheid greife ebenso wenig wie die Übergangsregelung des § 31 Abs. 1 ihrer Satzung in das Eigentumsgrundrecht des Klägers ein, weil ein grundrechtlich oder sonst rechtlich geschützter Anspruch des Klägers auf eine Rentenanpassung zum Erhalt der Kaufkraft nicht bestehe. Ihre Satzung habe zu keinem Zeitpunkt vorgesehen, dass die an ihre Mitglieder zur Auszahlung gelangenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten der Inflationsrate anzupassen gewesen seien. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Dazu könnten Erwägungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei der gesetzlich geregelt gewesen sei, dass eine Anpassung entsprechend dem Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte erfolgen müsse, nicht herangezogen werden. Für die Abstimmung von Beiträgen und Leistungen beziehe das offene Deckungsplanverfahren über den Bestand der vorhandenen Leistungsempfänger und beitragszahlenden Mitglieder hinaus auch den künftigen Neuzugang ein, wobei die die Umlagefinanzierung im Versorgungssystem nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele, nämlich in Höhe von etwa 10 %. Im Gegensatz dazu beruhe die gesetzliche Rentenversicherung nur auf dem aus dem Generationenvertrag folgenden Umlageprinzip. Handele es sich bei ihrem Rentensystem und der gesetzlichen Rentenversicherung um grundlegend verschiedene Rentensysteme, könne aus den zu den gesetzlichen Renten entwickelten Grundsätzen ein Anspruch des Klägers auf Inflationsausgleich nicht hergeleitet werden. Die Rente, die sie an ihre Teilnehmer auszahle, stelle ganz überwiegend den Ertrag der von diesen jeweils selbst eingezahlten Beiträge dar. Gesichtspunkte der Generationensolidarität könnten deshalb keine Rolle spielen.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe offen gelassen, inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten in den Schutzbereich des Art. 14 einbezogen sei. Nach ihrem Satzungsrecht bestehe ein solcher Anspruch nicht. Das Eigentumsgrundrecht schütze nicht die Erwartung eines Rentenbeziehers, dass die Rente künftig auch erhöht werde.
Das Oberverwaltungsgericht habe auch den weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers verkannt. Dieser bestehe insbesondere für Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse insoweit auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken. Im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsrente müsse ein besonders weitgehender Regelungsspielraum anerkannt werden, weil die Berufsunfähigkeitsrente sich auch als Solidarleistung der Mitversicherten darstelle. Weil der Kläger die Beiträge an die Beklagte nicht für die Dauer erbracht habe, die nach der Rentenformel für seine Rente kalkuliert worden sei, stelle sich die an ihn ausgezahlte Berufsunfähigkeitsrente teilweise auch als eine Leistung der Mitversicherten dar. Insoweit unterfalle die Berufsunfähigkeitsrente nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt, dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertrete, sie sei den Nachweis schuldig geblieben, dass es zur Konsolidierung des Haushaltes auch des Ausschlusses eines inflationsbedingten Wertausgleichs bedurft habe, sei dies von Art. 14 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Sie sei im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und ihres Einschätzungsspielraumes nicht verpflichtetet, im Voraus genau ermitteln zu lassen, welche konkrete Einsparung mit welcher Maßnahme erzielt werden könne. Vielmehr lasse sich die Ersparnis, die aufgrund einer Umgestaltung des Rentensystems eintrete, nicht verlässlich vorab ermitteln. Dies gelte besonders für die möglichen Ersparnisse infolge einer vorübergehenden Stagnation einzelner Renten bei gleichzeitig den übrigen Rentenbeziehern gewährtem Inflationsausgleich. Sie könne nicht voraussehen, wie sich die Inflationsrate entwickeln werde. Ferner sei nicht absehbar, wie viele Berufsunfähigkeitsrentner sowie vorgezogene Altersrentner in den kommenden Jahren hinzukämen. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten lasse sich eine differenzierte Untersuchung dahingehend, welche Ersparnis durch die Stagnation der Alt-Berufsunfähigkeitsrenten bei gleichzeitigem Inflationsausgleich in anderen Zahlungsfällen eintrete, nicht durchführen. Eine solche Maßnahme sei nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Es verstehe sich von selbst, dass durch die angegriffene Maßnahme eine Einsparung erzielt werde, die wiederum der Gesamtheit der bei ihr Versicherten zugute komme. Mittelbar profitiere der Kläger selbst von einer solchen Ersparnis, weil sie dazu führe, dass die Renten der sonstigen Rentenbezieher früher steigen könnten, so dass der Kläger seinerseits wieder frühzeitiger in den Genuss einer Rentensteigerung komme.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Revision der Beklagten, über die der Senat gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, obwohl die die revisionsgerichtliche Prüfung begehrende Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Revision ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zurückzuweisen.
a) Der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Dieser Vorwurf ist nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gemäß begründet worden.
Danach muss die Begründung der Revision im Falle der Rüge eines Verfahrensmangels die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn sich aus der Revisionsbegründung der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1980 – BVerwG 2 C 5.80 – DVBl 1981, 493). Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung im Einzelnen dargetan wird. Für die ordnungsgemäße Begründung der hier erhobenen Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 und vom 4. Oktober 1995 – BVerwG 1 B 138.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). Dabei müssen die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im Einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden, und es muss dargelegt werden, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 26. Juni 1975 – BVerwG 6 B 4.75 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 14.91 – Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 24). Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
Die Beklagte vermisst eine Aufklärung über ihr Finanzierungssystem. Sie zeigt aber nicht auf, inwieweit es bei der Beurteilung des Finanzierungssystems auf die Ermittlung von Tatsachen hätte ankommen können. Das Finanzierungssystem der Beklagten richtet sich nach deren Satzungsrecht. Die Satzungen der Beklagten lagen dem Berufungsgericht vor. Die Beklagte meint, ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesender Justitiar hätte darlegen können, dass sie nicht “rein umlagefinanziert, sondern nach dem offenen Deckungsplanverfahren” arbeite. Damit macht sie lediglich geltend, ihr Justitiar habe bei der Beurteilung des Finanzierungssystems Hilfestellung geben können, zeigt aber nicht auf, dass dieser etwa als Zeuge zu bestimmten Tatsachen oder als Sachverständiger zu bestimmten Folgerungen hätte befragt werden müssen. In Wahrheit rügt die Beklagte, dass das Oberverwaltungsgericht ihr Finanzierungssystem unzutreffend beurteilt habe. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht dargelegt werden. Überdies hat das Oberverwaltungsgericht in der von der Beklagten angesprochenen Passage nicht das Versorgungssystem der Beklagten als umlagefinanziert bezeichnet, sondern lediglich von einem tragenden Grundsatz der umlagefinanzierten Versorgungssysteme gesprochen.
b) Das angefochtene Urteil verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide, mit denen die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente auf den Zahlbetrag am 1. Januar 2003 festgeschrieben und einstweilen von künftigen Rentenerhöhungen ausgenommen worden ist, mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht ist wie bei derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 – NJW 2005, 2213 m.w.N.). Das trifft auf die dem Kläger bis zum In-Kraft-Treten der Satzung 2003 gewährte Versorgung zu und gilt auch für die darin enthaltene Realwertsicherung. Ein in der Berufsunfähigkeitsrente angelegter Ausgleich einer inflationären Geldentwertung unterliegt nach Eintritt des Versorgungsfalles dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Art. 14 GG den Einzelnen vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung schützt, ihm aber keinen Mindestbestand an Eigentum garantiert (Beschluss vom 24. August 2000 – BVerwG 1 B 44.00 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 43). Zur allgemeinen Dynamisierung einer auf Landesrecht beruhenden Versorgungsleistung bedarf es einer landesrechtlichen Regelung (Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89 – BVerwGE 87, 324, ≪327≫; vgl. auch Beschluss vom 22. November 1994 – BVerwG 1 NB 1.93 – ≪Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28, S. 16≫). Hat ein Versorgungsberechtigter durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente erworben, der keiner Dynamisierung unterliegt, so ist Art. 14 GG nicht geeignet, seine Rechtsstellung zu verbessern. Ob bundesrechtliche Vorschriften die allgemeine Dynamisierung eines Rentenanspruchs gebieten, wenn es sich um eine Vollrente handelt, die ähnlich wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt des Versicherten zu decken bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 24. August 2000, a.a.O.) und kann auch aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits unentschieden bleiben. Jedenfalls ist eine in der gewährten, die Existenzgrundlage des Versorgungsempfängers bildenden Vollrente angelegte Realwertsicherung durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Ist der Versorgungsfall eingetreten, dient die Rente mit ihrem Realwert der Existenzsicherung des Mitglieds des Versorgungswerks. Von diesem Zeitpunkt an ist das Vertrauen auf den Bestand des Versorgungsrechts unter Beibehaltung des darin angelegten Realwerterhalts geschützt.
bb) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger ab 1993 eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, die nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen und Satzungen der Beklagten nach einem Versicherungssystem finanziert und berechnet wurde, das die nachfolgenden Merkmale aufweist:
Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch die Versorgungsabgaben der Teilnehmer und die Erträge des Vermögens aufgebracht, ein Jahresausgleich zwischen Einnahmen und satzungsmäßigen Ausgaben wird durch einen Ausgleichsstock bewirkt. Vermögenserträge und Versorgungsabgaben finanzieren danach gemeinsam die Leistungen. Staatliche Zuschüsse sind nicht vorgesehen. Ein solches Finanzierungssystem wird als offenes Deckungsplanverfahren bezeichnet (vgl. den technischen Geschäftsplan, Abschnitt II ≪1≫). Das offene Deckungsplanverfahren beruht nicht auf dem reinen Kapitaldeckungsprinzip, sondern steht gewissermaßen zwischen dem reinen Umlageverfahren und jenem Prinzip. Für die Abstimmung von Beiträgen und Leistungen bezieht das offene Deckungsplanverfahren dabei über den Bestand der vorhandenen Leistungsempfänger und beitragszahlenden Mitglieder hinaus auch den künftigen Neuzugang mit ein. Die dauernde Leistungsfähigkeit wird dadurch sichergestellt, dass in der versicherungstechnischen Bilanz die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (vgl. dazu Urteil vom 23. Januar 2002 – BVerwG 6 C 9.01 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 45 S. 23).
Als der Kläger erstmals Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit erhielt, sah § 19 der seinerzeit geltenden Satzung vom 2. Januar 1990 vor, dass Ruhegeld im Alter und bei Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Das Altersruhegeld erhielten alle Teilnehmer von dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat an. Auf Antrag wurde das Ruhegeld bereits ab dem auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Monat gezahlt. In diesem Fall wurde jedoch für jeden vollen Monat der Vorverlegung die endgültige Leistungszahl um 0,5 % gekürzt. Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wurde bei Berufsunfähigkeit gezahlt, der Anspruch darauf endete mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Im Falle der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres wurde die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres als Beitragszeit gerechnet (§ 22 Abs. 8 der Satzung).
Das monatliche Ruhegeld errechnete sich nach § 22 der Satzung aus dem hundertsten Teil des Produkts aus Punktzahl, Punktwert und endgültiger Leistungszahl. Die Punktzahl war entsprechend dem Geburtsjahr des Versorgungsempfängers in § 22 Abs. 2 der Satzung gestaffelt festgelegt. Der Punktwert wurde gemäß § 22 Abs. 5 der Satzung (nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, vgl. § 23 und zwar u. a. auf der Basis der statistischen Lebenserwartung und der daraus folgenden Dauer des Leistungsbezugs) danach ermittelt, dass die künftigen Einnahmen, der Ausgleichsstock und die erwirtschafteten Zinsen ausreichten, die künftigen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Punktwert lag demgemäß nicht von vornherein fest. Er wurde jährlich neu festgesetzt. Die endgültige Leistungszahl des Teilnehmers betrug nach § 22 Abs. 6 der Satzung regelmäßig 4,5 % der Gesamtleistungszahl. Diese war nach § 17 Abs. 9 der Satzung die Summe der Jahresleistungszahlen. Die Jahresleistungszahl jedes Teilnehmers entsprach der Anzahl der von einem Teilnehmer in einem Kalenderjahr geleisteten Abgabeneinheiten. Die Abgabeneinheit betrug 3 % der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge gemäß § 1385 Abs. 2 RVO (entspricht nunmehr: §§ 157, 159 SGB VI) im Vorjahr (§ 17 Abs. 1 der Satzung). Die Anzahl der geleisteten Abgabeneinheiten konnte in bestimmten Grenzen von dem Zahnarzt individuell bestimmt werden (§ 17 Abs. 3 der Satzung).
Dieses wesentlich auf Eigenleistungen der Versicherten beruhende und bis heute beibehaltene Versorgungssystem der Beklagten enthält mit der Einbeziehung des Punktwertes in die Rentenberechnung einen auf Dynamisierung angelegten Faktor. Bis zum In-Kraft-Treten der Satzung vom 1. Januar 2003 schloss der Versorgungsanspruch des Klägers sonach eine bestimmte Anpassung an veränderte Umstände ein. Durch die mittelbare Anbindung des in die Rentenberechnung einfließenden Punktwertes an die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung war regelmäßig eine Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen. Ein Anspruch auf Inflationsausgleich war damit allerdings weder festgeschrieben noch durch das Berechnungssystem sichergestellt, da ein solcher Ausgleich auch im Rahmen der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern von dem Ergebnis der wirtschaftlichen Veränderungen abhängt, die unter Umständen auch zu einer Reduzierung der Beiträge und damit der Einnahmen führen können. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass bis zum In-Kraft-Treten der Satzung 2003 im Rahmen der Dynamisierung ein Ausgleich des inflationsbedingten Wertverlustes erfolgt ist und die Satzungen der Beklagten darauf angelegt waren. Davon geht auch die Beklagte aus, wie der Begründung des vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsbescheids zu entnehmen ist (S. 5).
cc) Eine Rechtsstellungsgarantie, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich vermittelt, steht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt im Besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken. Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257 ≪289 ff.≫). Die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken, ist durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Im Zusammenhang mit der Überleitung von sog. Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in das Rentensystem hat das Bundesverfassungsgericht in vier Entscheidungen vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1, 59, 104 und 138) erneut darauf hingewiesen, dass die Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Änderungen erworbener Rechtspositionen einschließt, jedoch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit (BVerfGE 100, 1, 40). Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der De-facto-Schließung bestimmter Zusatzversorgungen unter Festschreibung einer “Zahlbetragsgarantie” auf die Erhaltung des Wertes dieses Zahlbetrages hingewiesen und damit zugleich bestätigt, dass der Eigentumsschutz bei Versorgungsrenten nicht allein den Nominalbetrag der gezahlten Rente betrifft, sondern darüber hinaus auch je nach dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Schutz der Rente gegen ihre inflationsbedingte Entwertung gerichtet sein kann (BVerfGE 100, 1, 44). Soweit es an derselben Stelle offen gelassen hat, ob die in § 63 Abs. 7 SGB VI “allgemein” angeordnete Dynamisierung in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen ist, ist damit nach dem Zusammenhang nur eine über den Ausgleich für den Geldwertverlust hinausgehende, die Steigerung der Durchschnittsgehälter einbeziehende Dynamisierung gemeint.
Auch im Rahmen einer berufsständischen Versorgung sind dem Normgeber durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit Grenzen für einen Ausschluss bestimmter Versicherter von einer in dem der Versorgung zugrunde liegenden Regelwerk angelegten Wertsicherung der Rente gezogen. Wenn und solange ein berufsständisches Versorgungssystem in seinem Finanzierungs-, Beitrags- und Leistungssystem eine den Geldwertverlust ausgleichende Dynamisierung enthält, muss gerade bei dem wesentlich auf eigenen Leistungen der Versicherten beruhenden offenen Deckungsplanverfahren mit Kapitalstockbildung der Gedanke des Realwertschutzes Geltung beanspruchen. Der Eigentumsschutz ist bei einem derartigen Versicherungssystem nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem.
dd) Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte gegen Ende des Jahres 2002 Veranlassung gesehen, eine in ihrem damaligen Satzungsrecht angelegte günstige Versorgung früh berufsunfähig gewordener Zahnärzte zurückzuführen. Während Zahnärzte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand traten und vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nahmen, für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ruhegeldbezugs eine Kürzung der Leistungszahl von 0,5 % hinzunehmen hatten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 der Satzungen 1990 und 1999), waren früh berufsunfähig gewordene Zahnärzte keiner entsprechenden Kürzung ihrer Versorgungsbezüge ausgesetzt. Die Beklagte hat das Fehlen einer solchen Kürzung als eine ungerechtfertigte Begünstigung der Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten bewertet und deshalb in die Satzung vom 1. Januar 2003 (Satzung 2003) für diesen Personenkreis eine Kürzungsregelung (§ 22 Abs. 8) aufgenommen, die sich an die Versorgungsabschläge bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds anlehnt. Danach verringert sich die Leistungszahl beim Bezug von Berufsunfähigkeitsrente im Zeitraum von der Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres um 18 %; ab diesem Zeitpunkt wird die Berufsunfähigkeitsrente in das vorgezogene Altersruhegeld überführt und den für diese Leistung geltenden Versorgungsabschlägen unterworfen. Diese Neuregelung gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2003 für alle Fälle, in denen die Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2003 eintritt oder beantragt wird. Wer – wie der Kläger – am 1. Januar 2003 bereits Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, erhält diese in bisheriger Höhe weiter (§ 31 Abs. 1 Satz 2 a.a.O); jedoch wird in diesen Fällen der Punktwert nicht erhöht, bis die nach neuem Recht zu zahlende und ihrerseits nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften dynamisierte Rente ebenso hoch ist wie die am 1. Januar 2003 gezahlte Rente (§ 31 Abs. 1 Satz 3 a.a.O.). Auf der Grundlage der zuletzt genannten Bestimmungen hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide erlassen; sie bedeuten für den Kläger, dass sich die Rente, die er am 1. Januar 2003 bezogen hat, unter Beibehaltung des damaligen Zahlbetrags schrittweise an die ihm (fiktiv) nach neuem Recht zustehende Rente angleicht, so dass er erst nach der Übereinstimmung beider Beträge wieder an der mit der Erhöhung des Punktwertes verbundenen allgemeinen Rentendynamisierung teilhaben kann.
ee) Der Senat lässt – weil nicht entscheidungserheblich – dahinstehen, ob der Satzungsgeber in Anbetracht der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die sich sowohl auf Versorgungsansprüche als auch auf Versorgungsanwartschaften erstreckt, zu der in § 22 Abs. 8 der Satzung 2003 angeordneten Kürzung der Berufsunfähigkeitsrenten um bis zu 18 % sowie dazu berechtigt war, diese Kürzung für künftige Versorgungsfälle (“Neufälle”) sogleich und ohne Übergangsregelung zum 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen und diese Rechtsänderung lediglich durch die neu eingeführte Vorschrift des § 19 Abs. 4 über die Förderung von Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung der Berufsunfähigkeit abzumildern. Selbst wenn insoweit keine verfassungsrechtlichen Einwände zu erheben sein sollten, erweist sich der gleichzeitige Ausschluss der Bestandsrentner (“Altfälle”) von künftigen Rentenerhöhungen und die damit beabsichtigte Angleichung ihrer Berufsunfähigkeitsrenten an die nach neuem Recht zu gewährende gekürzte Rente als mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
Mit dem Eintritt des Versorgungsfalles ist eine für den Eigentumsschutz bedeutsame Änderung der Rechtslage verbunden. Denn zu diesem Zeitpunkt wandelt sich die durch Beitragsleistungen erworbene Versorgungsanwartschaft in einen Versorgungsanspruch um. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich nach den dann geltenden (verfassungsgemäßen) Satzungsbestimmungen des Versorgungswerks; aus der Satzung und dem darin geregelten Versicherungssystem ergibt sich auch, ob und inwieweit der entstandene Versorgungsanspruch gegen inflationsbedingte Wertverluste gesichert ist. Mit diesem ggf. eine Realwertsicherung einschließenden Inhalt unterfällt der Versorgungsanspruch – wie dargelegt – der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Beklagte rechtfertigt sowohl die sofortige Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente in den Neufällen als auch die schrittweise Angleichung der Altfälle an die Neufälle im Wege des Ausschlusses von künftigen Punktwerterhöhungen mit der Erwägung, dass die Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten – insoweit mit den Beziehern von vorgezogenem Altersruhegeld vergleichbar – auf der Grundlage von geringeren Beitragsleistungen länger versorgt würden als die Bezieher des regulären Altersruhegelds; aus diesem Grund müssten sie ebenso wie die Bezieher von vorgezogenem Altersruhegeld Abschläge von ihrem Versorgungsanspruch hinnehmen. Auch wenn diese Erwägung geeignet sein mag, die sofortige Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente in den Neufällen zu tragen, rechtfertigt sie jedenfalls nicht die Maßnahmen der Beklagten in den (Alt-)Fällen, in denen am 1. Januar 2003 Berufsunfähigkeitsrenten bereits bezogen wurden. Denn die Belastbarkeit der Empfänger von Versorgungsleistungen ist an dem Zweck dieser Leistungen zu messen, den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. Ist der Versorgungsfall eingetreten und erfüllt die Rente ihre Zweckbestimmung, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste, so darf der Empfänger grundsätzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als “Ort des Vertrauensschutzes” (Bryde, in: von Münch-Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 14 Rn. 27) auf den Fortbestand der ihm satzungsrechtlich zustehenden Versorgung vertrauen. Insbesondere ist der Satzungsgeber gehindert, das Versorgungsniveau nach dem Eintritt des Versorgungsfalles allein deswegen abzusenken, weil er die Angemessenheit der gewährten Versorgung nunmehr anders als früher einschätzt. Das alles gilt auch für die Fälle der Berufsunfähigkeit, sofern dieses Risiko aufgrund der geleisteten Beiträge mitversichert war. Daher muss nach der Realisierung dieses Risikos und der Entstehung des entsprechenden Versorgungsanspruchs der Gesichtspunkt zurücktreten, dass der berufsunfähige Versorgungsberechtigte geringere Beitragszahlungen als ein Bezieher des regulären Altersruhegelds erbracht hat, zumal dieser Umstand bereits in der die Höhe der Versorgungsleistungen mitbestimmenden endgültigen Leistungszahl abgebildet ist. Der Satzungsgeber hat daher zu Recht davon abgesehen, die in § 22 Abs. 8 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2003 für Neufälle vorgesehenen Rentenkürzungen auf die Altfälle zu erstrecken. Die Rechtslage ist aber auch insoweit keine wesentlich andere, als die Beklagte die am 1. Januar 2003 vorhandenen Rentenbezieher unter Beibehaltung des bisherigen Zahlbetrags einstweilen von künftigen Rentenerhöhungen ausgeschlossen hat. Zwar werden diese Rentenbezieher durch die ihnen auferlegten Maßnahmen wesentlich weniger hart getroffen, als es bei Eingriffen in den Zahlbetrag der Fall gewesen wäre. Doch handelt es sich auch bei der Verweigerung künftiger Rentenerhöhungen der Sache nach um eine – nach dem Gesagten nicht durch die geringeren Beitragsleistungen der berufsunfähigen Versorgungsberechtigten zu rechtfertigende – Absenkung des bisherigen, verfassungsrechtlich geschützten Versorgungsniveaus. Denn auch die im Versicherungssystem angelegte Realwertsicherung steht, wie dargelegt, unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, und dem Ausschluss der Bestandsrentner von künftigen, den Geldwertschwund ausgleichenden Rentenerhöhungen liegt gerade die Absicht zugrunde, die bisherigen Berufsunfähigkeitsrenten den gekürzten Renten nach neuem Recht anzugleichen.
Ebenso wenig lässt sich der Ausschluss der Bestandsrentner von künftigen Rentenerhöhungen mit dem von der Beklagten weiterhin angeführten Ziel rechtfertigen, die durch neuere Entwicklungen im Bereich des Beitragsaufkommens und der Vermögenserträge erschütterten Finanzgrundlagen des Versorgungssystems zu konsolidieren. Allerdings steht die Beklagte ebenso wie die Träger anderer Versorgungssysteme vor der Aufgabe, trotz der wirtschaftlichen und demografischen Veränderungen die Leistungsfähigkeit der Versorgung auf Dauer sicherstellen zu müssen. Daher ist, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, die auftretende Notwendigkeit einer finanziellen Konsolidierung des Versorgungssystems grundsätzlich geeignet, auch Eingriffe in bestehende Versorgungsansprüche bis hin zu dauerhaften Rentenkürzungen zu begründen. Die Beklagte hat sich aber nicht dazu entschlossen, die Dynamisierung der Versorgungsbezüge, wie sie in § 22 Abs. 5 der Satzung 2003 weiterhin angelegt ist, allgemein zu beenden, sondern nur zu Eingriffen bei den Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten, denen damit ein nicht anderweitig gerechtfertigtes “Sonderopfer” auferlegt wird. Die Maßnahmen, die die Beklagte gegen die am 1. Januar 2003 vorhandenen Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten ergriffen hat, betreffen nur einen überschaubaren und sich nicht vergrößernden Personenkreis. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren, ausgehend von 30 Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten, die auf diesen Personenkreis entfallende Ausgabenersparnis infolge der Neuregelungen zum 1. Januar 2003 auf 295 000 € beziffert; dieser Ersparnis stehen Ausgaben für Versorgungsleistungen im Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 14 744 000 € gegenüber. Die Ersparnis macht mithin nur einen geringen Anteil an den Gesamtausgaben aus. Es kommt hinzu, dass der Punktwert, von dessen jährlicher Festsetzung die Veränderungen der Rentenhöhe abhängen, satzungsgemäß – wie erwähnt – so festzusetzen ist, dass die künftigen Einnahmen der Beklagten, der Ausgleichsstock und die erwirtschafteten Zinsen ausreichen, ihre künftigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems wird mithin bereits durch die Festsetzung des Punktwertes gewährleistet, was unter besonders ungünstigen Umständen auch zu Rentenkürzungen führen kann. An allen Veränderungen der Rentenhöhe haben, lässt man die Maßnahmen der Beklagten gegen die am 1. Januar 2003 vorhandenen Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten außer Acht, auch diese Personen teil. Die ergriffenen Maßnahmen kommen daher nicht so sehr der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems als vielmehr den übrigen Mitgliedern des Versorgungswerks zugute. Dementsprechend hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt vorgetragen, dass es sich bei den Berufsunfähigkeitsrenten zu erheblichen Teilen um Solidarleistungen der übrigen Mitglieder des Versorgungswerks an die berufsunfähigen Zahnärzte handele und dass mit der Neuregelung der Satzung zum 1. Januar 2003 nur ein früheres Übermaß an Solidarität der übrigen Mitglieder zurückgenommen worden sei. Diese Argumentation der Beklagten führt zurück auf ihre bereits zuvor erörterte Erwägung, dass die Versorgungsleistungen, die sie an die Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten erbracht habe, nicht in ausreichendem Maße durch deren eigene Beitragsleistungen gedeckt gewesen seien. Hierauf kann sich aber die Beklagte aus den dargelegten Gründen zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Maßnahmen nicht berufen.
c) Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide wird zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermieden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Normgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 – NJW 2005, 2213 ≪2215≫). So liegt es hier. Denn der Ausschluss der Realwertsicherung allein für die “Altfälle” Berufsunfähiger ist nicht durch ausreichend gewichtige Unterschiede dieser Gruppe zu anderen Versicherten gerechtfertigt. Die realwertgesicherte Rente entspricht in allen Fällen einem auf dem Finanzierungssystem der Beklagten beruhenden Leistungsversprechen, das seine wesentliche Grundlage in den nach den jeweiligen Satzungen erbrachten Leistungen der Versicherten hat. Nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehen unter den Versorgungsempfängern keine gewichtigen Unterschiede, weil die jeweils zustehende Versorgung die Existenzgrundlage für alle ist. Ein Versorgungswerk darf nicht einige wenige Versorgungsberechtigte von einer im Versorgungssystem angelegten werterhaltenden Dynamisierung ausschließen, während die übrigen Versorgungsberechtigten Ansprüche auf eine dynamisierte Versorgung behalten. Daher ist die Festschreibung der Berufsunfähigkeitsrente auf den bestehenden Zahlbetrag ohne Inflationsausgleich für den Kläger und die ihm gleichstehenden Rentenbezieher jedenfalls solange unzumutbar, als in den übrigen Versorgungsfällen die in § 22 Abs. 5 der Satzung 2003 angelegte Anpassung den inflationsbedingten Wertverlust ausgleicht und nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren.
d) Gegenläufige Grundrechte der Beklagten bestehen nicht. Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie, wie hier, öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63 – BVerfGE 21, 362 ≪369, 372≫ und vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 449 u.a./82 – BVerfGE 70, 1 ≪15≫).
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich, Vormeier, Bier
Fundstellen
DStRE 2006, 636 |
DÖV 2006, 614 |
GewArch 2006, 74 |
DVBl. 2006, 268 |