(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
1. |
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, |
2. |
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird, |
4. |
als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird. |
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen
1. |
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 1 125 Euro, |
2. |
des Absatzes 1 Nummer 3
|
3. |
des Absatzes 1 Nummer 4 800 Euro. |
(3) 1Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer Stellenzulage oder einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.
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