(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro[1] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 3,88 Euro].
(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern | 18,01 Euro[2] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 16,08 Euro], |
2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern | 21,86 Euro[3] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 19,52 Euro], |
3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern | 27,16 Euro[4] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 24,25 Euro], |
4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff | 34,99 Euro[5] [Vom 01.03.2018 bis 29.02.2024: 31,24 Euro]. |
2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro[6] [Vom 01.03.2018 bis 31.05.2023: 6,24 Euro] je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1. |
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent, |
2. |
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent, |
3. |
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent, |
4. |
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 ° C Wärme um 25 Prozent. |
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
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