Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION – VEREINIGTES KOENIGREICH. LOTTERIEN. 1. Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Einfuhr von Werbematerial und Losen, um die in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen – Einbeziehung (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60). 2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Rechtsvorschriften, die Lotterien verbieten – Rechtfertigung – Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (EWG-Vertrag, Artikel 59)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einfuhr von Werbematerial und Losen in einen Mitgliedstaat, um die in diesem Staat wohnenden Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen, gehört zu den „Dienstleistungen” im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag und fällt folglich in den Anwendungsbereich des Artikels 59 EWG-Vertrag.
Zum einen unterliegen nämlich Tätigkeiten im Lotteriewesen als Leistungen, die in der Regel gegen ein Entgelt erbracht werden, das in dem Preis für das Los besteht, selbst hinsichtlich der Versendung und der grenzueberschreitenden Verteilung körperlicher Gegenstände, die zur Veranstaltung und des Ablaufs einer Lotterie notwendig sind, nicht den Vorschriften über den freien Warenverkehr. Sie unterliegen auch nicht den Vorschriften über die Freizuegigkeit, die nur den Ortswechsel von Personen betreffen, oder denen über den freien Kapitalverkehr, der nur die Bewegungen von Kapital als solchem betrifft, nicht aber die Gesamtheit der für die wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlichen Zahlungen.
Zum anderen wird die Qualifizierung dieser Tätigkeiten als Dienstleistungen nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einer besonders strengen Regelung und einer genauen behördlichen Kontrolle unterliegen, denn sie können nicht als Tätigkeiten angesehen werden, die wegen ihrer Schädlichkeit in allen Mitgliedstaaten verboten sind und im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht in die Nähe von Tätigkeiten gerückt werden könnten, die sich auf unerlaubte Erzeugnisse beziehen.
Schließlich können weder die Zufallsabhängigkeit des Lotteriegewinns als der Gegenleistung für das vom Veranstalter verlangte Entgelt noch die Tatsache, daß eine Lotterie zwar mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, die Teilnahme an ihr aber einen spielerischen Charakter besitzen kann, noch die Tatsache, daß die durch eine Lotterie erzielten Gewinne im allgemeinen nur einer Verwendung zugeführt werden dürfen, die im Allgemeininteresse liegt, den Tätigkeiten im Lotteriewesen ihren wirtschaftlichen Charakter nehmen.
2. Nationale Rechtsvorschriften, die von den dort festgelegten Ausnahmen abgesehen die Durchführung von Lotterien auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats verbieten und damit die Lotterieveranstalter aus anderen Mitgliedstaaten ohne Ausnahme daran hindern, im Gebiet des Mitgliedstaats, der diese Rechtsvorschriften erlassen hat, unmittelbar oder durch selbständige Bevollmächtigte ihre Lotterien zu fördern und Lose zu verkaufen, stellen, selbst bei unterschiedsloser Geltung, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
Diese Beschränkung kann jedoch, sofern die betreffenden Rechtsvorschriften keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten, aus Gründen des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung gerechtfertigt sein.
Die Besonderheiten der Lotterien rechtfertigen es nämlich, daß die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um zum einen festzulegen, welche Erfordernisse sich bezueglich der Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und, allgemeiner, nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben, und um zum anderen zu entscheiden, ob diese Tätigkeiten zu beschränken oder zu verbieten sind.
Normenkette
EWGVtr Art. 59-60
Beteiligte
Her Majesty's Customs and Excise |
Gerhart und Jörg Schindler |
Tenor
1) Die Einfuhr von Werbematerial und Losen in einen Mitgliedstaat, um die in diesem Staat wohnenden Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen, gehört zu den „Dienstleistungen” im Sinne des Artikels 60 EWG-Vertrag und fällt folglich in den Anwendungsbereich des Artikels 59 EWG-Vertrag.
2) Nationale Rechtsvorschriften, die wie die britischen Lotterievorschriften, von den dort festgelegten Ausnahmen abgesehen, die Durchführung von Lotterien auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats verbieten, stellen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
3) Die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr stehen Rechtsvorschriften wie den britischen Lotterievorschriften unter Berücksichtigung der Anliegen der Sozialpolitik und der Betrugsbekämpfung, die ...