Rz. 10
Die §§ 3-8 ArbZG gelten nach der Gesetzessystematik nur für eine Beschäftigung an Werktagen. Durch die Verweisung des § 11 Abs. 2 auf die §§ 3–8 ArbZG wird die Geltung dieser Arbeitsschutzbestimmungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.
Rz. 11
Somit gelten auch bei einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen die Vorschriften über die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG), die Dauer und Lage der Ruhepausen (§ 4 ArbZG), die einzuhaltenden Ruhezeiten (§ 5 ArbZG), über die Nacht- und Schichtarbeit (§ 6), über abweichende Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (§ 7 ArbZG) und die Besonderheiten bei gefährlichen Arbeiten (§ 8 ArbZG).
Rz. 12
Aus der Verweisung auf § 3 ArbZG folgt, dass Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden dürfen. Allerdings kann die Arbeitszeit auch an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des für den Betrieb gewählten Ausgleichszeitraums an einem Werktag entsprechend weniger gearbeitet wird. Bei einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen müssen den Arbeitnehmern Ruhepausen und Ruhezeiten wie an Werktagen gewährt werden.
Rz. 13
Aufgrund der Verweisung auf § 6 dürfen Nachtarbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nur 8 Stunden beschäftigt werden. Diese Arbeitszeit kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich und damit die 48-Wochenstundengrenze nicht überschritten werden.
Rz. 14
Aus der Verweisung des § 11 Abs. 2 auf § 6 Abs. 5 ArbZG folgt, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat, sofern nicht besondere tarifliche Ausgleichsregeln anwendbar sind. Allerdings folgt aus der Rechtsgrundverweisung kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag. Der Arbeitnehmer erhält aus Gründen des Arbeitsschutzes nach § 11 Abs. 3 vielmehr einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Der systematische Zusammenhang und die unterschiedlichen Zwecke der Absätze 2 und 3 des § 11 ArbZG schließen die Annahme eines in § 11 Abs. 2 geregelten gesetzlichen Zuschlags für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zwingend aus. Ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Dabei ist aber zu beachten, dass eine tarifliche Regelung nach der Auffassung des BAG regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort und nicht an den Wohnort des Arbeitnehmers anknüpft.
Ein Arbeitnehmer arbeitet als Tankwart im Schichtdienst und leistet auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitsvertrag regelt die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht. Der Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden. Der Arbeitnehmer verlangt für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 5 ArbZG Zuschläge.
Bewertung
Da im Arbeitsvertrag ein Zuschlag nicht vereinbart wurde und auf das Arbeitsverhältnis auch kein Tarifvertrag Anwendung findet, könnte sich ein Anspruch nur aus § 11 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 5 ArbZG ergeben. Ein solcher gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich aus diesen Vorschriften aber nicht. Der Arbeitnehmer kann daher nur den Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
Rz. 15
Durch die Verweisung auf § 7 ArbZG ist sichergestellt, dass die Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträumen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung auch für die Sonn- und Feiertagsarbeit gelten.
Nach § 12 Nr. 4 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. Weitere Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 14 oder § 15 ArbZG möglich.