1 Allgemeines
Rz. 1
§ 3 ist die zentrale Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden (gemeint sind Zeitstunden von 60 Minuten) nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich; sie verweist hierzu auf arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse und Erfahrungen.
Rz. 2
Die werktägliche Arbeitszeit darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich (entspricht 48 Stunden wöchentlich) nicht überschritten werden. Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden ist mit Ausnahme des definierten Ausgleichszeitraums an keine Voraussetzungen gebunden.
Rz. 3
§ 3 beinhaltet damit eine flexible Regelung der werktäglichen Arbeitszeit, die die Bedürfnisse der betrieblichen Praxis berücksichtigt. Bei zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit findet die Norm gemäß § 11 Abs. 2 ArbZG im Rahmen der dort bestimmten Grenzen auch an diesen Tagen Anwendung. Sollten weitere gesetzliche Beschränkungen der Arbeitszeit zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen notwendig werden, können sie durch Rechtsverordnung aufgrund des § 8 ArbZG getroffen werden. In besonderen Fällen kann der Ausgleichszeitraum nach § 7 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG durch die Tarifvertragsparteien oder Betriebspartner ausgedehnt werden. Für Nachtarbeitnehmer enthält § 6 Abs. 2 ArbZG eine abweichende Regelung (vgl. jedoch auch § 7 Abs. 1 Nr. 4b ArbZG).
2 Werktägliche Arbeitszeit (Satz 1)
Rz. 4
Die gesetzliche Regelung geht von der werktäglichen Arbeitszeit aus. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist. Werktag ist damit auch der Samstag, und zwar unabhängig davon, ob an ihm üblicherweise gearbeitet wird oder nicht. Der Gesetzgeber geht also von einer 6-Tage-Woche aus, die folglich allen Berechnungen im Rahmen des ArbZG zugrunde zu legen ist. Kirchliche Feiertage, die nicht zugleich Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, werden als Werktage mitgezählt.
Rz. 5
Unter dem Werktag i. S. d. ArbZG wird nicht der Kalendertag von 0.00 – 24.00 Uhr verstanden, sondern der 24-stündige Arbeitstag eines Arbeitnehmers, der an einem Werktag mit dem Beginn der Arbeit beginnt und 24 Stunden später endet. Beginn und Ende des Werktags sind für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln, die werktägliche Arbeitszeit ist also nicht zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebs identisch.
Arbeitnehmer A beginnt am Montag um 9.00 Uhr mit seiner Arbeit. Der Werktag endet mithin am Dienstag um 9.00 Uhr. Gemäß § 3 Satz 2 darf A die Arbeitszeitgrenze von 10 Stunden nicht überschreiten. Auch muss er bzw. sein Arbeitgeber die Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG beachten.
Wechselt der Beginn der Arbeitszeit etwa infolge einer Versetzung oder durch Schichtwechsel bei Wechselschicht, so wechselt grundsätzlich auch der Beginn des individuellen Werktags des Arbeitnehmers. Lediglich bei einem kurzfristigen und nicht regelmäßigen Wechsel, etwa bei einer zeitlich begrenzten Aushilfe, soll sich hier die Berechnung der individuellen Werktage des Arbeitnehmers nicht ändern.
Rz. 6
Der Grundsatz eines 8-Stunden-Tages in § 3 Satz 1 gilt seit 1918 und wurde aus § 3 AZO übernommen und erweitert. Durch die Möglichkeit der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist die Mehrarbeit und damit der noch in der AZO geregelte Mehrarbeitszuschlag weggefallen. Damit ist es den Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsvertragsparteien überlassen, von welcher Stunde an Arbeit als Mehrarbeit oder als Überstunde gelten soll und welcher Ausgleich (Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung) zu gewähren ist.
3 Höchstgrenze und Ausgleichszeitraum (Satz 2)
3.1 Verlängerung auf bis zu 10 Stunden
Rz. 7
Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sodass sich bei 6 Werktagen pro Woche eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Diese Verlängerung bedarf arbeitszeitrechtlich keiner Rechtfertigung; insbesondere ist ohne Belang, warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit verlängert wird und ob die Verlängerung voraussehbar oder regelmäßig erfolgt.
Rz. 8
Die Grenze von 10 Stunden ist eine Obergrenze, die ...