Rz. 75
Abs. 5 eröffnet für Bereiche, in denen üblicherweise keine Tarifverträge geschlossen werden, die Möglichkeit von den Grundnormen durch Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde abzuweichen, wie es die Absätze 1, 2 und 2a zulassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Abweichung aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Da auch in den angesprochenen Bereichen abweichende Regelungen erforderlich sein können, hat der Gesetzgeber diese Betriebe durch Einholung einer behördlichen Genehmigung gleichgestellt.
Beispiele für Bereiche, in denen üblicherweise keine Tarifverträge geschlossen werden:
Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Steuerberater, Arbeitgeber- und Unternehmerverbände, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern.
Rz. 76
Unbeachtlich ist es, wenn Tarifverträge zu anderen Themenbereichen, wie Lohn oder Urlaub, geschlossen werden. Allein relevant ist, dass keine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit existiert. Erforderlich ist aber, dass dieser Zustand "üblicherweise" andauert, d. h. nicht nur von kurzzeitiger vorübergehender Natur ist.
Rz. 77
Welche Behörde Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
Rz. 78
Zuständige Behörde in Baden-Württemberg
§ 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung – ArbZZuVO) vom 8.2.1999 bestimmt:
"Zuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind"
- "die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung befindet,"
- "das Regierungspräsidium Freiburg für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und die nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind,"
- "die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände."
Zuständig sind damit im Regelfall die Landratsämter, die Gemeinden der Stadtkreise, die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften.
Rz. 79
Damit eine Bewilligung i. S. d. Abs. 5 erteilt werden kann, ist es notwendig, dass betriebliche Gründe die Ausnahme erfordern und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde prüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Sind sie gegeben, kann eine Ausnahme in diesem Sinne bewilligt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, sodass durch das bloße Vorliegen der beiden materiellen Voraussetzungen kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung der Ausnahmebewilligung begründet wird.
Rz. 80
Zusätzlich muss der betroffene Arbeitnehmer seine schriftliche Einwilligung erteilten (Abs. 7).