§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
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der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und |
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der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte). |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) 1Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. 2Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.
§§ 4 - 12 Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehen werden. 2Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. 3Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), abzugeben. 4Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.
(3) 1Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen beschränkt werden, soweit nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. 2Es gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
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Vorrangig ausgewählt werden Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung beziehungsweise für die Ausbildung in einer Ausbildungsrichtung, bei der zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. |
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Innerhalb des nach Nummer 1 gebildeten Bewerberkreises oder sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, erfolgt die Auswahl
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nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend, |
b) |
unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, |
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unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze vorzubehalten. |
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3Die Verbindung der Auswahlgrundsätze sowie der Losentscheid bei Ranggleichheit sind möglich.
(4) 1Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die
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eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert am 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, |
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mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241), in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen sind, |
3. |
das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, |
4. |
einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, oder |
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andere von der obersten Dienstbehörde als gleichwertig anerkannte Freiwilligendienste geleistet haben. |
2Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die K...