Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsleistung. Deutsche Bundespost. Zustelldienst
Leitsatz (amtlich)
Soll eine Kostensenkung im Zustelldienst dadurch herbeigeführt werden, daß ein Zustellbezirk unter Wegfall des bisherigen Dienstpostens aufgelöst wird und die verbleibenden Bezirke entsprechend vergrößert werden, um sogenannte Grundlasten und Wegeleistungen der Zusteller zugunsten eines möglichst hohen Anteils an Grundarbeitszeit einzusparen, so unterliegt die Organisationsänderung gemäß § 76 Abs 2 Nr. 5 BPersVG als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der Mitbestimmung, wenn die Zusteller im Vergleich zu früher eine höhere Sendelast zu bewältigen haben. Dies gilt erst recht dann, wenn die Effektivität des reinen Zustellungsdienstes noch dadurch gesteigert wird, daß in den einzelnen Bezirken Abladestellen eingerichtet werden, wo für weitere Abschnitte zwecks Einsparung von Wegezeiten Sendungen deponiert und von den Zustellern übernommen werden.
Normenkette
BPersVG § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Tatbestand
Beim Postamt Weiterstadt, das dem Postamt (V) Darmstadt untersteht, wurden die Briefzusteller in insgesamt 15 Zustellbezirken auch an der Verteilung der eingehenden Briefe beteiligt. Wegen des Zuwachses von Postabgabestellen (Kleinhaushalten) wurden mit Zustimmung des Antragstellers bereits ab 1.11.1986 ein Teil-Aushilfsposten mit 25,5 Wochenstunden (16,5 Stunden Zustellung, 9 Stunden Briefeingang) und ab 4.1.1988 ein weiterer Teil-Aushilfsposten mit 25 Wochenstunden in der Briefzustellung eingerichtet.
Auf Grund der Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen – BPM – vom 10.2.1988 betreffend betriebsorganisatorische Maßnahmen zur Begrenzung des Personalmehrbedarfs im Zustelldienst wies die Oberpostdirektion Frankfurt a.M. – OPD – mit Verfügung vom 1.3.1988 die Postämter in ihrem Zuständigkeitsbereich an, künftig bei Anforderungen eines Personalmehrbedarfs im Briefzustelldienst nachzuweisen, daß zuvor alle Möglichkeiten der Personalverminderung (Abbau von Verbundleistungen an der Eingangsverteilung sowie Verminderung von Teilbezirken, d.h. Zustellbezirken für nicht voll beschäftigte Arbeitskräfte) ausgeschöpft worden sind.
In Ausführung dieser Verfügungen führte der Beteiligte in der Zeit vom 25.4. bis 30.4.1988 eine Bemessung des Personalbedarfs der Briefzustellung des Postamtes Weiterstadt durch. Dabei wurden die Briefsendungen je Zustellbezirk – aufgeteilt nach Bezirksabschnitten – gezählt, die während der Zustellung berührten Abgabestellen ermittelt und die entsprechenden Stich- und Grundwege in den Bezirken ausgemessen. Nach einer weiteren Zählung, die für die Woche vom 31.10. bis 5.11.1988 vorgesehen war, erwartete der Beteiligte ab Dezember 1988 endgültige Bemessungsergebnisse und Anfang 1989 die Realisierung der Bemessung. Nach einer internen Dienstanweisung der Deutschen Bundespost (DP) sind jedoch vor jeder Personalbemessung Aufbau- und Ablauforganisation zu prüfen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Arbeitsabläufe zweckmäßig und den Vorschriften entsprechend gestaltet sind. Mängel und unnötiger Arbeitsaufwand sind vor der Personalbemessung zu beseitigen. Nach Durchführung dieser Überprüfungen leitete der Beteiligte dem Antragsteller am 9.5.1988 den Entwurf eines Berichts an die OPD über die Neuorganisation der Briefzustellung im Postamt Weiterstadt zu. Darin schlägt der Beteiligte bis zum Abschluß der Personalbedarfsbemessung mit endgültigen Bemessungsergebnissen vor, die Zustellbezirke mit Wirkung vom 1.6.1988 zu vermindern, bei 12 Bezirken die Verbundleistungen an der Eingangsverteilung abzubauen und für die Bewältigung der Briefeingangsverteilung sowie zur Abwicklung eines reibungslosen Dienstablaufs die Einstellung von 4 Teilzeitarbeitskräften bei gleichzeitiger Zurückziehung eines Dienstpostens A 4 zu genehmigen. Ein Sozialplan war beigefügt. Dem Antragsteller wurde der Berichtsentwurf „V.d.A.” (d.h. Vor dem Abgang) mit der Bitte übersandt, „Gesehenvermerk unter 1.5 Sozialplan anzubringen”.
Mit einem Schreiben an den Beteiligten vom 24.5.1988 lehnte der Antragsteller seine Zustimmung zu dem Sozialplan ab. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage machte er hinsichtlich der sonstigen Maßnahmen Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG geltend. Auf die jeweilige Begründung wird verwiesen. Beide Schreiben sind mit dem Namen „H.” unterzeichnet.
In seinem Antwortschreiben vom 1.6.1988 verneinte der Beteiligte ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Mit Schreiben an den Beteiligten vom 27.7.1988 beanstandete der Antragsteller, daß die ihm angezeigte Umorganisation bereits ab dem 18.4.1988 praktiziert werde; er forderte den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren unter Aufhebung der einseitig eingeführten Maßnahmen einzuleiten. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 10.8.1988 ab. Er verwies darauf, daß nach der Verfügung der Oberpostdirektion vom 23.6.1988 der Sozialplan als gebilligt gelte und eine Fortführung des Mitbest...