Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsleistung. Fortbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG liegt nicht vor, wenn lediglich der Umfang einer Belastung unter Ausschöpfung freier Leistungskapazitäten auf das normal übliche Maß angehoben wird.
2. Bei dem Begriff „Fortbildung” i.S.d. § 76 Abs 2 Nr 6 BPersVG muß es sich um mehr handeln als die ständig notwendige Anpassung der Kenntnisse an technische, organisatorische und rechtliche Neuerungen, ohne die ein geregelter Dienstbetrieb nicht denkbar ist.
Normenkette
BPersVG § 76 Abs. 2 Nrn. 5-6
Tatbestand
I.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wies in einer Verfügung vom 2.2.1988 an die Oberpostdirektionen darauf hin, daß die geltenden fachlichen Vorgaben für die Regelung der Abläufe im Betriebs- und Verwaltungsdienst in ihren personalwirtschaftlichen Auswirkungen zum Teil als überhöht anzusehen seien. Dieser Sachverhalt werde durch Berichte verschiedener Instanzen und durch Vertreter der Außenverwaltung immer wieder bestätigt. Es sei daher nicht vertretbar, den Personalbestand der DBP weiter auszuweiten, vielmehr seien neue Personalbedarfe vorrangig durch Umschichtung zu decken. Die Überarbeitung der fachlichen Vorgaben habe er eingeleitet. Die Änderungen werde er Zug um Zug verfügen. Zunächst aber verlagere er die Zuständigkeiten für die Modifizierung fachlicher Vorgaben in weiten Bereichen auf die Amtsebene. Ferner heißt es: Bei der DBP existieren in unterschiedlichen Bereichen Personalreserven, wie aus Berichten des Bundesrechnungshofes, der internen Revision, der externen Unternehmensberater und der hauseigenen Prüfgruppen hervorgehe. Deshalb werde es trotz geringfügiger Absenkung der haushaltswirksamen Kräfte gegenüber 1987 bei wirtschaftlichem Handeln für 1988 möglich sein, Personal zur Einführung und Erweiterung neuer Dienste und Techniken bereitzustellen sowie die auf die Zukunft bezogene Fortbildung zu forcieren. Alle Postämter mit Verwaltungsdienst seien anzuweisen, durch amtsinterne Änderung von Vorgaben den Arbeitspostenbedarf um mindestens 1,6 v.H. zu senken. Bezogen auf den durchschnittlichen Personalbestand 1987 müsse diese Bedarfsabsenkung 1988 bei den Postämtern mit Verwaltungsdienst 0,6 v.H. haushaltswirksam erbringen.
Der Beteiligte leitete am 9.5.1988 dem Antragsteller einen Katalog der beabsichtigten Maßnahmen mit der Bitte um Stellungnahme zu. In diesem Katalog wurde u.a. vorgesehen, die Nebenzeiten für Dienstunterricht gemäß Verfügung II vom 24.3.1988 betreffend Kraftfahrunterricht, Dienstunterricht sowie Lesen von Verfügungen von 1,8 v.H. auf 0,8 v.H. der Grundarbeitszeit zu senken. Das bewirkte, daß für Dienstunterricht sowie das Lesen von Verfügungen 0,3 Stunden wöchentlich oder 15,6 Stunden jährlich bei einer vollbeschäftigten Arbeitskraft zur Verfügung standen. An die Stelle der eingesparten Nebenzeit trat Grundarbeitszeit.
Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 24.5.1988 die Kürzung der Nebenzeiten ab und machte Mitbestimmungsrechte nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BPersVG geltend. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 31.5.1988 mit, daß der Zeitaufwand für Dienstunterricht im vereinfachten analytischen Schätzverfahren – einem Beobachtungsverfahren nach der Dienstanweisung für die Personalbemessung bei den Ämtern – ermittelt worden sei. Die Bemessung des Personalbedarfs unterliege nicht der Mitbestimmung. Der Präsident der Oberpostdirektion stellte in einem Schreiben vom 24.6.1988 gegenüber dem Antragsteller fest, daß nach der Rechtsprechung (Hess.VGH, Beschluß vom 27.4.1988 – BPV TK 3334/87 –) bei der Konkurrenz von Mitbestimmungs- und Anhörungsrechten nur ein Anhörungsrecht gegeben sei. Die Maßnahme wurde hierauf vollzogen.
Der Antragsteller leitete mit Schriftsatz vom 27.7.1988 bei dem Verwaltungsgericht Kassel das Beschlußverfahren ein. Mit Verfügung vom 18.10.1988 betreffend „Personalbemessung; hier: Nebenzeiten für Dienstbesprechungen, Lesen und Anhören von Verfügungen usw.” setzte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Nebenzeit unter Bezugnahme auf seine Verfügung vom 2.2.1988 selbst fest, und zwar bis zu 0,3 Stunden/Woche je Arbeitseinheit (entspricht einer vollbeschäftigten Arbeitskraft) bzw. bis zu 0,75 v.H. der Grundarbeitszeit, ferner bis zu 1,0 v.H. der Grundarbeitszeit, wenn Arbeiten aus mehreren Bemessungsbereichen nach Art und Umfang ein erheblich eigenständiges Informationsbedürfnis auslösen. Der Minister ordnete an, daß die erforderliche Neuberechnung spätestens mit den Arbeiten zur Einführung der 39-Stunden-Woche (1.4.1989) durchzuführen sei. Der Hauptpersonalrat hatte mit Schreiben vom 6.10. 1988 gegen die Herausgabe der Verfügung Einwendungen erhoben und auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG verwiesen. Von der Einleitung eines Beschlußverfahrens zwecks Feststellung dieses Mitbestimmungsrechts nahm er jedoch Abstand.
Der Antragsteller hat vorgetragen: Durch die Kürzung des Dienstunterrichts trete e...