Entscheidungsstichwort (Thema)

Initiativrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Das Initiativrecht des Personalrats nach § 70 Abs 1 und 2 BPersVG setzt jedenfalls voraus, daß die beantragte Maßnahme unter die Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters fällt, der sie treffen soll.

 

Normenkette

BPersVG § 70 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I.

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wies in einer Verfügung vom 2.2.1988 an die Oberpostdirektionen darauf hin, daß die geltenden fachlichen Vorgaben für die Regelung der Abläufe im Betriebs- und Verwaltungsdienst in ihren personalwirtschaftlichen Auswirkungen zum Teil als überhöht anzusehen seien. Dieser Sachverhalt werde durch Berichte verschiedener Instanzen und durch Vertreter der Außenverwaltung bestätigt. Es sei daher nicht vertretbar, den Personalbestand der DBP weiter auszuweiten, vielmehr seien neue Personalbedarfe vorrangig durch Umschichtung zu decken. Die Überarbeitung der fachlichen Vorgaben habe er eingeleitet. Die Änderungen werde er Zug um Zug verfügen. Zunächst aber verlagere er die Zuständigkeiten für die Modifizierung fachlicher Vorgaben in weiten Bereichen auf die Amtsebene. Ferner heißt es: Bei der DBP existieren in unterschiedlichen Bereichen Personalreserven, wie aus Berichten des Bundesrechnungshofes, der internen Revision, der externen Unternehmensberater und der hauseigenen Prüfgruppen hervorgehe. Deshalb werde es trotz geringfügiger Absenkung der haushaltswirksamen Kräfte gegenüber 1987 bei wirtschaftlichem Handeln für 1988 möglich sein, Personal zur Einführung und Erweiterung neuer Dienste und Techniken bereitzustellen sowie die auf die Zukunft bezogene Fortbildung zu forcieren. Alle Postämter mit Verwaltungsdienst seien anzuweisen, durch amtsinterne Änderung von Vorgaben den Arbeitspostenbedarf um mindestens 1,6 v.H. zu senken. Bezogen auf den durchschnittlichen Personalbestand 1987 müsse diese Bedarfsabsenkung 1988 bei den Postämtern mit Verwaltungsdienst 0,6 v.H. haushaltswirksam erbringen.

Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 29.7.1988 mit, sie beabsichtige auf Grund der Bundespostministerverfügung vom 2.2.1988, in den Annahmediensten den Zeitansatz für Dienstunterricht, Lesen und Anhören von Verfügungen usw. von 1,8 v.H. der Grundarbeitszeit auf 1,2 v.H. der Grundarbeitszeit und in den übrigen Diensten um 1 v.H. der Grundarbeitszeit unter Wahrung eines Mindestansatzes von 0,5 v.H. zu senken, wozu sie um Stellungnahme bitte. Der Antragsteller erklärte dazu mit Schreiben vom 3.8.1988, daß er der Maßnahme nicht zustimme. Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Die Maßnahme ziele darauf ab, in dem Maße, wie die Nebenzeiten für Dienstunterricht verringert würden, die Arbeitsleistung der Betroffenen als Produktivkräfte zu steigern. Außerdem werde von den Betroffenen ein erhöhter geistiger Aufwand gefordert, weil sie sich in kürzerer Zeit über die bestehenden Vorschriften usw. informieren müßten. Desweiteren ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG; denn der Dienstunterricht falle unter den Fortbildungsbegriff dieser Vorschrift.

Die Beteiligte bestritt mit Schreiben vom 9.8.1988 das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Diese Auffassung vertrat auch der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. in seinem Schreiben vom 24.8.1988, als der Antragsteller die Durchführung des Stufenverfahrens nach § 69 Abs. 3 BPersVG verlangte. Die Maßnahme wurde hierauf vollzogen.

Mit Verfügung vom 18.10.1988 betreffend „Personalbemessung; hier: Nebenzeiten für Dienstbesprechungen, Lesen und Anhören von Verfügungen usw.” setzte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Nebenzeit unter Bezugnahme auf seine Verfügung vom 2.2.1988 selbst fest, und zwar bis zu 0,3 Stunden/Woche je Arbeitseinheit (entspricht einer vollbeschäftigten Arbeitskraft) bzw. bis zu 0,75 v.H. der Grundarbeitszeit, ferner bis zu 1 v.H. der Grundarbeitszeit, wenn Arbeiten aus mehreren Bemessungsbereichen nach Art und Umfang ein erheblich eigenständiges Informationsbedürfnis auslösen. Der Minister ordnete an, daß die erforderliche Neuberechnung spätestens mit den Arbeiten zur Einführung der 39-Stunden-Woche durchzuführen sei. Abschließend heißt es, mit dieser Verfügung seien weitere Veränderungen im Rahmen der Verfügung vom 2.2.1988 für diesen Regelungsbereich ausgeschlossen.

Wie sich aus dem abgeschlossenen Verfahren BPV TK 3242/89 des Fachsenats ergibt (die entsprechenden Unterlagen waren dort beigezogen), erhob der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Schreiben vom 6.10.1988 gegen den Entwurf der Verfügung vom 18.10.1988 Einwendungen und machte ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG geltend. Von der Einleitung eines Beschlußverfahrens zur Feststellung dieses Mitbestimmungsrechts nahm er jedoch Abstand.

Mit Schreiben vom 9.11.1988, das er als „Antrag nach § 70 Abs. 2 BPersVG” bezeichnete, forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, die Maßnahme „Kürzung der Zeiten für ...

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