Entscheidungsstichwort (Thema)
gefährlicher Hund. Kampfhund. Steuer. Staffordshire Bullterrier. unwiderleglich. Vermutung. Hundesteuer
Leitsatz (amtlich)
Eine Kommune kann in ihrer Hundesteuersatzung in die Liste der unwiderleglich als „gefährlicher Hund” vermuteten Hunderassen, für die eine erhöhte Steuer erhoben wird, auch den „Staffordshire Bullterrier” aufnehmen.
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
VG Wiesbaden (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen 1 E 1103/01(1)) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. November 2003 – 1 E 1103/01(1) – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf einen Betrag von 398,47 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (§ 130b Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), da er sich diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen macht.
Mit Urteil vom 4. November 2003 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2001 aufgehoben, soweit für die Hündin „Franziska” (Staffordshire-Bullterrier) ein Hundesteuerbetrag erhoben worden ist, der über 54,– DM hinaus geht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwar gehörten Staffordshire-Bullterrier zu den in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten genannten Hunderassen, für die unwiderlegbar die Einstufung als „gefährlicher Hund” mit erhöhter Steuerbelastung vermutet werde. Doch erweise sich diese unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse insoweit als nicht gerechtfertigt und unvereinbar mit höherrangigem Recht, als es gerade die hier in Frage stehende Hunderasse „Staffordshire-Bullterrier” betreffe. Dies führt das Verwaltungsgericht anhand des Vortrags der Klägerseite sowie des diesen Vortrag nicht widerlegenden Einwands der Beklagten aus.
Mit Beschluss vom 17. März 2004 – 5 UZ 3563/03 – hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 27. Januar 2004 die Liste der gefährlichen Hunde in der Hundeverordnung als zulässig angesehen. Auch habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 entschieden, dass insbesondere auch die Einbeziehung des „Staffordshire-Bullterriers” in die Liste der gefährlichen Hunde verfassungsgemäß sei. Insofern könne sie, die Beklagte, ebenfalls in ihrer Hundesteuersatzung diese Rasse als unwiderlegbar gefährlich aufnehmen. Zwar habe der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Sachverständigengutachten dahingehend vorgelegt, dass es sich bei Hunden der Rasse „Staffordshire-Bullterrier” nicht automatisch um außergewöhnlich gefährliche Hunde handele, die Auswertung der bundesweit in verschiedenen Ländern erhobenen Beißstatistiken habe aber letztlich gezeigt, dass Hunde der Rassen „Pit-Bull”, „American Staffordshire-Terrier” sowie „Staffordshire-Bullterrier” im Verhältnis zu der Anzahl der gehaltenen Hunde dieser Rasse überproportional in Beißvorfälle mit Menschen verwickelt gewesen seien. Dies sei letztlich auch für das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausschlaggebend gewesen. Vor diesem Hintergrund gebe es für Beklagte und Berufungsklägerin keinen Anlass, die Hunderasse „Staffordshire-Bullterrier” von der Liste der gefährlichen Hunde zu streichen. Sie habe als Satzungsgeberin im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung auch das Recht, mit der Steuer einen gewissen Lenkungszweck zu verbinden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er bezieht sich zum einen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Wertungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Hunderasse „Staffordshire-Bullterrier” seien tatsächlich und rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Letztlich komme es dafür darauf aber für die Entscheidung des Streitfalls nicht an, da das angegriffene Urteil auch bei anderer Bewertung der Frage der „Gefährlichkeit” dieser Hunderasse nicht anders habe ergehen können. Insofern werde die Auffassung vertreten, dass es Normgebern nach den jetzt vorliegenden kynolog...