Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsplatzgestaltung. Dienststelle. Dienststellenteil. Umzug. Verlegung. wesentlicher Teil
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Mitwirkungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist zu verneinen, wenn die Trennung einer Organisationseinheit von der Dienststelle durch eine frühere Verlegung bereits vollzogen war, in Wahrheit also nur eine Weiterverlegung gegeben ist.
2. Der Umzug eines Dienststellenteils in gemietete Räume ist in aller Regel mit einer Gestaltung der Arbeitsplätze verbunden, die gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt, falls ein Mitwirkungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht gegeben ist.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 78 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 14.9.1989 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller über die Absicht, die Organisationseinheit Datenentstörung (DSt DE) beim Fernmeldeamt 4 Frankfurt a.M. in 3 Gruppen aufzuteilen und an 3 neuen Standorten unterzubringen, nachdem die Oberpostdirektion (OPD) eine Weiterführung des Mietverhältnisses für das Gebäude Westerbachstraße 33, in dem die Organisationseinheit bisher untergebracht war, über den 31.3.1990 hinaus aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hatte. Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 3.10.1989 die beabsichtigte Maßnahme, die Organisationseinheit DSt DE in 3 Einheiten aufzuteilen, unter Bezugnahme auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ab. Weiterhin wurde mitgeteilt, daß auch nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG eine Zustimmung zur Aufteilung abgelehnt werde, weil die künftige Arbeitsplatzgestaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der DSt DE nicht durchschaubar sei. Es könne nicht erkannt werden, wie die Arbeitsplätze eingerichtet seien und wie und wo die Kollegen untergebracht würden.
Dazu teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5.10.1989 mit, daß mit der beabsichtigten Aufteilung der Organisationseinheit auf 3 Regelarbeitsstellen keine Änderungen der Arbeitsplätze hinsichtlich Struktur und Ausstattung vorgenommen würden. Es ergäben sich auch vom Grundsatz her keine neu zu schaffenden Arbeitsabläufe. Durch die Dreiteilung sei lediglich ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand erforderlich, der aber nach eingeführten Arbeitsverfahren abgewickelt werden könne.
Der Antragsteller machte daraufhin mit Schreiben vom 9.10.1989 an den Präsidenten der OPD geltend, die Raumbelegungspläne seien der örtlichen Personalvertretung erst nach Absendung an die OPD vorgelegt worden; darin liege ein Verstoß gegen die §§ 75 Abs. 3 Nr. 16 und 78 Abs. 4 BPersVG. Da eine vollständige Unterrichtung fehle, sei die vom Beteiligten im Schreiben vom 14.9.1989 geäußerte Absicht nicht entscheidungsreif.
Der Präsident der OPD nahm dazu mit Schreiben vom 28.11.1989 gegenüber dem Bezirkspersonalrat bei der OPD dahingehend Stellung, daß die zukünftige Unterbringung in den 3 angemieteten neuen Standorten keinen Mitbestimmungstatbestand erfülle. Insoweit äußerte der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 4.12.1989 an den Präsidenten der OPD die Auffassung, mit der beabsichtigten Verlegung sei eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze verbunden, da als Arbeitsplatz auch der Raum und das Gebäude, in denen die Arbeitsleistung erbracht werde, anzusehen seien.
Mit Schreiben vom 18.12.1989 an den Bezirkspersonalrat teilte der Präsident der OPD mit, daß jenem alle Unterlagen bekannt seien, über die die OPD verfüge. Die rechtzeitige und vollständige Unterrichtung über die beabsichtigte Verlegung der DSt DE sei somit erfolgt. Wie bereits im Schreiben vom 28.11.1989 erwähnt, stelle die jetzt beabsichtigte Maßnahme noch keinen Mitbestimmungstatbestand dar. Im Rahmen der Mitwirkung gehe es nur um die Verlegung der Dienststelle am Dienstort (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Den Einwendungen könne nicht entsprochen werden (§ 72 Abs. 3 BPersVG); sie enthielten keine neuen Gesichtspunkte. Die Erörterung werde als abgeschlossen angesehen.
Der Bezirkspersonalrat wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 20.12.1989 an den Bundesminister für Post und Telekommunikation und machte geltend, die Verlagerung der DSt DE müsse in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Dabei sei der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu beachten. Dieser sei verletzt, weil – wie aus der Stellungnahme des örtlichen Personalrats hervorgehe – vom Beteiligten keine umfassenden Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich sei, wie die organisatorischen, personellen und sozialen Folgen gelöst werden sollten.
Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 15.12.1989, hatte der Beteiligte dem Antragsteller die Raumpläne für die 3 Regelarbeitsstellen Akazienstraße, Saalburgallee und Hungener Straße vorgelegt und gebeten, den Vorschlägen in der vorgelegten Form zuzustimmen. Der Antragsteller lehnte dies mit Schreiben vom 5.1.1990 – unter anderem auch mit Hinweis auf § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG – ab, weil die Verlagerung als Ganzes gesehen werden müsse und nicht in Teilschritte aufgeteilt werden dürfe. Das perso...