Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.03.2002; Aktenzeichen 9 Ca 2639/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2002 – 9 Ca 2639/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben in dem Verfahren 9 Ca 4168/00 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes vom 7. Juni 2000 gestritten. Das Arbeitsgericht hat der gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 28. Februar 2001 stattgegeben und das beklagte Land zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Es hat angenommen, daß die Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrates unwirksam sei.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land unter dem Aktenzeichen 12 Sa 620/01 Berufung zu dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Das beklagte Land hat das erstinstanzlichen Urteils im März 2001 den Kläger vorsorglich von der Arbeitsleistung freigestellt und zahlt ihm seither seine monatliche Vergütung in der bis zur Kündigung geltenden Höhe fort.

Mit bei dem Arbeitsgericht am 2. April 2001 eingegangener Klage macht der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Lohnansprüche gegen das beklagte Land wegen nicht gezahlter Vergütung für die Monate Juni 2000 bis Februar 2001 in Höhe von DM 45331,83 (Euro 23177,80) brutto abzüglich vor allem vom Arbeitsamt erhaltener DM 5957,12 (Euro 3045,83) geltend.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, eine Aussetzung des Lohnzahlungsrechtsstreites komme angesichts des im Arbeitsgerichtsprozess geltenden Beschleunigungsgrundsatzes nicht in Betracht. Für seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag wird ergänzend auf Blatt 3,17 und 18 d.A. Bezug genommen.

Das beklagte Land ist demgegenüber der Meinung gewesen, eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsprozess sei geboten, weil dem Kläger angesichts der zum März 2001 wieder aufgenommenen Lohnzahlungen durch das beklagte Land ein Zuwarten bis zur Entscheidung über den Kündigungsschutzprozess zuzumuten, das beklagte Land aber davor zu schützen sei, etwa rechtsgrundlos gezahlte Vergütung nicht zurückerlangen zu können, sollte sich die Kündigung letztlich doch als rechtswirksam erweisen. Für seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag wird ergänzend auf Blatt 16 d.A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Kammerbeschluss vom 6. März 2002 die Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt. Für die Einzelheiten der Beschlussgründe wird auf Blatt 59,60 d.A. Bezug genommen.

Das beklagte Land hat gegen diesen ihm am 14. Mai 2002 zugestellten Beschluss mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 27. Mai 2002 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 6. Juni 2002 (Bl. 65 R d.A.) hat es das Arbeitsgericht abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages macht das beklagte Land geltend, das Arbeitsgericht habe die Wiederaufnahme der Gehaltszahlungen zum März 2001 zum Anlaß nehmen müssen, sein Ermessen dahin auszuüben, den Rechtsstreit auszusetzen. Dies gelte umso mehr, als Termin zur Berufungsverhandlung (unstreitig) zwischenzeitlich auf den 2. August 2002 angesetzt sei. Ein Verzögerungsschaden hinsichtlich der rückständigen Gehälter werde durch den Anspruch auf Prozesszinsen ausgeglichen. Das beklagte Land könne sich nicht darauf verlassen, etwa zu Unrecht gezahlte Beträge vom Kläger zurück zu erhalten, während der Kläger bei dem beklagten Land naturgemäß kein Insolvenzrisiko trage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird ergänzend auf Bl. 68 bis 70 d.A. Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 252, 148, 567 ZPO statthaft. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 78 S. 1 ArbGG, 569 ZPO) und insgesamt zulässig. Da der angegriffene Beschluss nach dem 31. Dezember 2001 verkündet wurde, kommen auf die sofortige Beschwerde die ab 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften zur Anwendung (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO auszusetzen. Dabei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung auch dem Umstand kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, dass – wie schon erstinstanzlich unstreitig – das beklagte Land nach Zustellung des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils die laufenden Gehaltszahlungen wieder aufgenommen hatte. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist auch in verfahrensrechtlich unbedenklicher Weise nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 durch die Kammer ergangen (vgl. dazu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.9.1998, LAGE § 55 ArbGG 1979 Nr. 4 Hess. LAG, Beschl. v...

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