Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 7 Ca 401/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen 6 AZR 350/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 18.11.1999 – Aktenzeichen 7 Ca 401/98 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum von Januar 1996 bis Juli 1998 eine höhere Vergütung als Schadensersatz geltend.

Der am 27.07.1957 geborene, verheiratete Kläger ist beim Beklagten seit dem 19.10.1992 als pädagogischer Mitarbeiter im K.-Bildungszentrum Schwäbisch Hall beschäftigt. Der beklagte Verein betreibt im Bereich der Diözese R. eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen. Die Satzung des beklagten Vereins wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Die für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Satzungen vom September 1989 (LAG-Akte Blatt 44, Anlage 1) und vom 13.07.1996 (LAG-Akte Blatt 44, Anlage 2), auf die Bezug genommen wird, legen fest, daß der beklagte Verein im Geiste A. K.-s jedem Bildungsfähigen und Bildungswilligen eine seinen Anlagen entsprechende Bildung ermöglichen und das K.-werk- Diözesanverband R. durch Bildungsangebote und Beratung in Bildungsfragen unterstützen will. Die für jedermann offenen Bildungsangebote verstehen sich als Teil der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft im Sinne des Erwachsenenbildungsgesetzes in Baden-Württemberg (§ 2 der Satzungen). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, davon zwei Mitglieder aus einem Vorschlag des Diözesanvorstandes des K.-werkes. Die Mitglieder müssen dem K.-werk angehören (§ 8 der Satzungen).

Die Parteien schlossen am 24.09.1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (ArbG-Akte Blatt 10 bis 13). Nach diesem Vertrag erhielt der Kläger eine Vergütung nach E 8 des Vergütungsgruppenverzeichnisses des K.-Bildungswerkes (vergleiche ArbG-Akte Blatt 48/49). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag verwiesen.

Die Deutsche Bischofskonferenz hatte am 22.09.1993 eine „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” (im Folgenden: GrO) beschlossen. Diese GrO trat in der Diözese R. am 01.01.1994 in Kraft. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen lauten folgendermaßen:

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet

  1. der Diözesen,
  2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. der Verbände von Kirchengemeinden,
  4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

(2) Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der Diözesen Deutschlands und des Deutschen Caritasverbandes. Die vorgenannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.

Artikel 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1) Der kirchliche Dienstgeber muß bei der Einstellung darauf achten, daß eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. Er muß auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, daß sie der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden.

(2) Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört.

(4) Für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Artikel 7 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen

(1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluß und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für das jeweilige Bistum. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die KODA-Ordnungen. Die Kommissione...

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