Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen kann, braucht der Arbeitgeber das Ergebnis eines dem Arbeitnehmer bewilligten Heilverfahrens jedenfalls dann nicht abzuwarten, bevor er die Kündigung erklärt, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen.

2. Hat ein Arbeitnehmer eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt, erschüttert dies eine aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegebene negative Zukunftsprognose nicht.

3. Sind die Voraussetzungen einer Arbeitgeberkündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegeben, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Kündigung zwei Wochen vor dem Zeitpunkt erklärt, zu dem der Arbeitnehmer in den Genuß eines tariflichen Alterskündigungsschutzes gelangt.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 7/96.

 

Normenkette

BGB § 162 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 17.10.1994; Aktenzeichen 19 Ca 12973/93)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 12.12.1996; Aktenzeichen 2 AZR 7/96 Urteil: Zurückweisung)

BAG (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 2 AZR 7/96)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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