Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.03.2000; Aktenzeichen 86 Ca 34037/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.03.2000 – 86 Ca 34037/99 – teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 9.251,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. März 2000 zu zahlen und die weitergehende Klage – hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig – abgewiesen wird.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Kosten, diese werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des zwischen ihnen am 1. September 1983 geschlossenen Dienstvertrages, aufgrund dessen die Klägerin an der Musikschule R. als Musiklehrerin zur Erteilung von Violin-Unterricht als freie Mitarbeiterin beschäftigt war. Wegen der Vereinbarungen der Parteien im einzelnen wird auf die Kopien des Dienstvertrages vom 1. September 1983 und der „Anmerkung zum Dienstvertrag” (Bl. 12–16 d.A.) verwiesen.

In den Monaten April bis Juni 1999 erhielt die Klägerin ein durchschnittliches Honorar in Höhe von 3.083,73 DM. Neben dieser Tätigkeit ist die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an einer Grundschule im Bezirk Reinickendorf von Berlin mit einer Teilzeitbeschäftigung von 17 von 26,5 wöchentlichen Pflichtstunden beschäftigt und erzielt dort einen Verdienst in Höhe von ca. 3.880,– DM brutto. Für das Jahr 1999 erkannte der Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag hin als arbeitnehmerähnliche Person an und zahlte Urlaubsentgelt.

Seit 1996 war die Klägerin eine von den ca. 120 Honorarkräften an der Musikschule auf einer Vollversammlung gewählte Vertreterin.

Mit einem Schreiben vom 10. November 1998 teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass er sich außerstande sehe, mit ihr in der Funktion als Sprecherin der Honorarkräfte weiter zusammenzuarbeiten. Mit einem Schreiben vom 2. Juni 1999 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf einen Presseartikel zur Abgabe einer Widerrufs-, Unterlassungs- und Unterwerfungserklärung innerhalb einer Frist von fünf Tagen auf.

Mit dem Schreiben vom 8. Juni 1999 kündigte der Beklagte den Dienstvertrag zum 30. Juni 1999. Wegen des Inhalts der Schreiben vom 10. November 1998, 2. Juni 1999 und 8. Juni 1999 im einzelnen wird auf die Fotokopien (Bl. 56, 218 bis 220, 18 d.A.) verwiesen.

Mit ihrer am 30. Juni 1999 bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, hilfsweise des Fortbestehens des Dienstverhältnisses bis zum 30. September 1999 geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 28. Oktober 1999 hat das Landgericht Berlin den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Nachdem die Klägerin mit dem dem Beklagten am 29. Februar 2000 zugestellten Schriftsatz vom 28. Februar 2000 die Klage erweitert hat, hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 8.6.1999 nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass das Dienstverhältnis nicht mit Ablauf des 30.6.1999, sondern mit Ablauf des 30.9.1999 sein Ende gefunden hat,

hilfsweise für den Fall einer Entscheidung und des Obsiegens mit dem ersten Hilfsantrag

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 9.251,19 DM netto nebst 4 % Zinsen hierauf seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 181–184 d.A.) abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Durch das Urteil vom 7. März 2000 hat das Arbeitsgericht nach dem Hauptantrag erkannt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 8. Juni 1999 sei – unabhängig davon, ob die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person oder als Dienstverpflichtete anzusehen sei – wegen eines Verstoßes gegen das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß §§ 242, 134 BGB nichtig, weil unmittelbarer, konkreter Anlass für die Kündigung die Weigerung der Klägerin gewesen sei, eine strafbewährte Widerrufs- und Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit inkriminierten Äußerungen der Klägerin auf einer Veranstaltung abzugeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 185–191 d.A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 17. April 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Mai 2000 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Beklagte mit einem am 14. Juni 2000 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses der Parteien im Rahmen einer Art arbeitsrechtlichen Kündi...

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