Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08. Juni 1999 aufgelöst wurde.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstanden sind. Diese Kosten hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.251,19 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten im wesentlichen um die Rechtswirksamkeit einer gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist.
Die Klägerin steht seit 1983 in einem Dienstverhältnis zum beklagten Land als Musiklehrerin an der Musikschule R. als sogenannte Honorarkraft. Dem liegt der Dienstvertrag vom 1.9.1983 (Bl. 32 ff d.A.) zugrunde, in dem es unter § 1 u.a. heißt:
„Der Vertrag kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 621 BGB von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.”
In den „Anmerkungen zum Dienstvertrag” (Bl. 35 f d.A.), die von beiden Parteien unterzeichnet wurden, heißt es zu § 1:
„Neben der Kündigungsmöglichkeit zum 31. März oder zum 30. September unter Einhaltung einer Frist von einem Monat besteht weiterhin die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB”.
In den Monaten April, Mai und Juni 1999 erzielte die Klägerin aus diesem Dienstverhältnis einen Durchschnittsverdienst von 3083,73 DM netto.
Einschließlich der Klägerin beschäftigt die Musikschule R. rund 120 Musikschullehrerinnen und -lehrer als Honorarkräfte. Diese wählen mit Billigung des beklagten Landes für die Vertretung ihrer Belange sogenannte Lehrervertreter. Die Klägerin nimmt die Funktion einer Lehrervertreterin seit 1996 wahr.
Neben dem genannten Dienstverhältnis, über deren Rechtsnatur die Parteien unterschiedlicher Ansicht sind, steht die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Lehrerin an einer Grundschule in Reinickendorf mit einem Unterrichtsdeputat von 17 Stunden wöchentlich.
Im Herbst 1998 hatte die Klägerin gegenüber der Berliner Zeitung eine unzutreffende Information über die Entwicklung der Schülerzahl seit Amtsantritt des Schulleiters Herrn … gegeben. Die Klägerin unterschrieb daraufhin nach Aufforderung durch das beklagte Land eine Widerrufs- und Unterlassungserklärung (Bl. 55 dA). Ferner wurde der Klägerin aufgrund ihres Verständnisses von der Funktion einer Lehrervertreterin, eine eigene Öffentlichkeitsarbeit leisten zu wollen, vom beklagten Land mit Schreiben vom 10.11.1998 (Bl. 56 d.A.) die Zusammenarbeit in dieser Funktion aufgekündigt. Für den Fall, dass die Klägerin ihr Verhalten nicht ändere, wurde der Klägerin die Kündigung des Dienstverhältnisses in Aussicht gestellt.
Am 27.4.1999 nahm die Klägerin an einer politischen Veranstaltung der SPD-BVV-Fraktion R. Urteil, auf der über die Situation an der Musikschule R. diskutiert wurde. Die Klägerin äußerte sich auf dieser Veranstaltung über die Musikschule, wobei der genaue Inhalt ihrer Aussagen zumindest teilweise streitig ist. U.a. über diese Äußerungen der Klägerin wurde in der Mai-Ausgabe 1999 des Bezirksjournals Berlin-R. (Bl. 136 d.A.) berichtet. Ausweislich dieses Artikels soll die Klägerin wörtlich erklärt haben:
„In R. dominiert Sprachlosigkeit und Vereinzelung. … Die Musikschule muss mehr bieten als Einzelunterricht. Wir brauchen Konzerte, Veranstaltungen und Workshops. Ansonsten werden wir in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen…. Die Stimmung ist schlecht.”
In indirekter Rede heißt es im Zusammenhang mit den vorgenannten Äußerungen der Klägerin:
„Aktivitäten außerhalb des Unterrichts fänden aber kaum noch statt, weil Initiativen von Lehrern und Lehrerinnen durch die Schulleitung systematisch behindert würden.”
Nachdem die Klägerin wegen dieser ihr zugeschriebenen Äußerungen mit Scheiben des beklagten Landes vom 2.6.1999 zum Widerruf und zur Unterlassung aufgefordert worden war, ließ sie durch anwaltliches Schreiben vom 7.6.1999 (Bl. 137 f d.A), das am 8.6.1999 beim Bezirksamt R. einging, erklären, dass diese Äußerungen lediglich eine sinngemäße Wiedergabe eines Beitrages im Rahmen der Diskussionsveranstaltung darstellten. Die beanstandete Äußerung der Klägerin stelle eine Meinungsäußerung dar, die durch ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Mit Schreiben vom 8.6.1999 (Bl. 38 d.A), der Klägerin zugegangen am 9.6.1999, kündigte das beklagte Land das Dienstverhältnis zum 30.6.1999.
Mit ihrer am 30.6.1999 beim Landgericht Berlin eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, hilfsweise die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.1999.
Das Landgericht Berlin hat nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit durch Beschluß vom 28.10.1999 (Bl. 112a f d.A) an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen und diesen Beschluß im wesentlichen damit begründet, die Klägerin sei als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 A...