Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in den Arbeitsvertrag aufgenommene Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer unabhängig von einem dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Schaden zur Zahlung einer sog. Konventionalstrafe verpflichtet werden soll, falls er die Beschäftigung nicht aufnimmt, ist als Vertragsstrafe i.S.d. §§ 339 ff. BGB zu qualifizieren.
2. Bei einem Arbeitsvertrag dient die Vertragsstrafe in erster Linie der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
3. Solche im Arbeitsrecht durchaus üblichen Vertragsabsprachen sind jedoch nur dann rechtsgültig, wenn sie keine unzulässigen Kündigungserschwerungen enthalten.
Hinweis–der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das. Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Januar 1980 – 1 Ca 362/79 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die in Köln geschäftsansässige Klägerin schloß mit dem Beklagten, der jetzt in Westdeutschland wohnt, am 11. April 1979 einen „Vertrag über die Vorbereitung zum Abteilungsleiter”. Das bis zum 31. Dezember 1979 befristete Beschäftigungsverhältnis sollte am 1. Juli 1979 beginnen. Die monatliche Vergütung war auf 2.700,– DM brutto festgesetzt. In dem Vertrag heißt es u.a.:
„1. Die Firma gewährt dem Mitarbeiter eine gründliche und umfassende Sonderausbildung mit dem Ziel, Abteilungsleiter für folgende Abteilungen in einer Zweigniederlassung der Firma zu werden:
„Gardinen, Dekorationsstoffe, Teppiche,
Bodenbelag, Teppiche – handgeknüpft”.
5. Die Firma schließt den Vertrag im Vertrauen darauf, daß der Mitarbeiter gewillt ist, seine während der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Dienst der Firma zu stellen. Der Mitarbeiter verpflichtet sich deshalb, wenigstens 36 Monate nach Beendigung der Vorbereitung für die Firma tätig zu sein. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Vereinbarung ist als Anteil an den von der Firma aufgewendeten Kosten der Vorbereitung ein Betrag in Höhe von 30% des während der Vorbereitung bezogenen Bruttogehaltes an die Firma zurückzuzahlen. Dieser Betrag verringert sich für jeden Monat der Tätigkeit um 1/36 des Gesamtbetrages.
Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß das Beschäftigungsverhältnis seiten der Firma innerhalb der Verpflichtungszeit aus einem Grund gelöst wird, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Rückzahlung ist in jedem Fall sofort in einer Summe fällig. Eine Ratenzahlung kann gewährt werden, wobei es im billigen Ermessen der Firma steht, die Anzahl und die Höhe der Raten, deren Fälligkeit und sonstige Rückzahlungsbedingungen festzulegen.
6. Für den Fall, daß die Stellung bei der Firma dem Vertrag zuwider nicht angetreten oder die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten werden oder die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, hat der Mitarbeiter unter Verzicht auf Schadensnachweis eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten jeweiligen Monatsgehaltes zu zahlen.”
Mit Schreiben vom 20. Juni 1979 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er den Vertrag nicht erfüllen werde. Gleichzeitig bat er um das Einverständnis der Klägerin, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag aufzulösen. Unter dem Datum des 27. Juni 1979 wies die Klägerin den Beklagten auf die Abmachungen hin und forderte ihn auf, im Falle, des Nichtantritts eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Monatsgehaltes zu zahlen, was der Beklagte ablehnte.
Mit der zunächst beim Amtsgericht Schöneberg anhängig gemachten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes in Anspruch genommen sowie Verzugszinsen in Höhe von 7,75% mit der Begründung verlangt, daß sie bei der Commerzbank Köln ein laufendes Kreditkonto unterhalte und Zinsen in entsprechender Höhe zu zahlen habe.
Noch bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt werden konnte, hat das Amtsgericht Schöneberg den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Arbeitsgericht Berlin abgegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.700,– DM nebst 7,75% Zinsen seit dem 11. Juli 1979 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Vereinbarung einer Konventionalstrafe unwirksam sei, da es sich um einen Knebelungsvertrag handele, der überdies gegen die guten Sitten verstoße. Zudem sei der Vertrag in sich widersprüchlich, so daß die Klägerin daraus keine Rechte herleiten könne. Die Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung würden sich, so hat der Beklagte gemeint, gegenseitig ausschließen. Im Übrigen sei der Klägerin überhaupt kein Schaden entstanden. Hätte er nämlich das Beschäftigungsverhältnis angetreten und dieses bereits vor dem Antritt gekündigt, so hätte er die Kündigungszeit von einem Monat einhalten können und wäre dann nach einem Monat ordnungsgemäß ausg...