Entscheidungsstichwort (Thema)
Neue Bundesländer - Überleitung eines Tarifvertrags - Verweisung in übergeleitetem Tarifvertrag auf gesetzliche Kündigungsvorschriften - Geltung von § 55 AGB
Leitsatz (redaktionell)
Im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes auf das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin (Überleitungstarifvertrag RTV-Angestellte) vom 11.2.1991 richten sich die Kündigungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften in den neuen Bundesländern.
Für die Kündigung von Angestellten gilt daher § 55 AGB, nicht das AngKSchG.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 47/92.
Nachgehend
Fundstellen
BB 1992, 432 |
BB 1992, 432 (L1) |
DB 1992, 279-280 (LT1) |
NZA 1992, 374 |
NZA 1992, 374 (L1) |
RzK, I 8m dd 12 (LT1) |
ArbuR 1992, 156 (L1) |
LAGE § 1 TVG Auslegung, Nr 6 (LT1) |
ZAP-DDR, EN Nr 224/92 (S) |
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