Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 01.09.1987; Aktenzeichen 4 a Ca 4029/87)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 1.9.1987 – 4 a Ca 4029/87 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung beendet worden ist.

Die Klägerin ist seit dem 1.1.1983 als Planungstechnikerin im Stadtplanungsamt der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1982 ist „befristet für die Dauer der Beurlaubung von Frau … längstens bis zum 18. Februar 1987” abgeschlossen worden. § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltenvertrag vom 23. Februar 1981 – insbesondere nach der Sonderregelung SR 2y – und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen richtet. Nach § 3 des Vertrages ist die Klägerin gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. § 5 enthält folgenden Zusatz:

„Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tag des Ablaufs der Beurlaubung von Frau … oder ihrem Ausscheiden aus dem bremischen Dienst, spätestens mit Ablauf des 18. Februar 1987.”

Die Klägerin nahm zunächst die Aufgaben der beurlaubten Frau … wahr, die nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Stadtplanungsamtes vom 10.9.1979 wie folgt beschrieben werden:

  • „Zeichnen von Berichtsvertrags- und Enteignungsplänen für den Ankauf und Verkauf sowie für den Tausch von Grundflächen Bremens,
  • Herstellen und Montieren von Plänen,
  • Anfertigung von kartographischen Unterlagen,
  • Fortschreibung des Grundeigentums (des Landes und der Stadtgemeinde Bremen) für die bremische Verwaltung und Auswertung dieser Unterlagen für Berichts- und Enteignungspläne u.a.,
  • Ermittlungen bei der Kataster- und Vermessungsverwaltung,
  • allgemeine zeichnerische Tätigkeiten.”

Die im Arbeitsvertrag genannte Frist entspricht dem Ablauf der Beurlaubung der vertretenen Frau ….

Mit Wirkung vom 1.2.1984 wurde die Klägerin auf den Arbeitsplatz des Planungsrechnikers … umgesetzt und mit zusätzlichen Tätigkeiten betraut. Dieser Arbeitsplatz war durch die Berufung des zuvor dort tätigen Planungstechnikers … zum stellvertretenden Plankammerverwalter seit dem 1.11.1982 nicht mehr besetzt gewesen.

Der von der Klägerin seit 1.1.1984 besetzte Arbeitsplatz umfaßt neben den bisherigen Tätigkeiten der Klägerin auch folgende zusätzliche Aufgaben:

  • „Zusammenzeichnen von mehrteiligen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen zu pausfähigen Unterlagen in Schwarz-Weiß-Technik,
  • Herstellen von Dublikaten von Bebauungsplanurkunden.”

Zwischen den Parteien besteht Übereinstimmung, daß die zusätzlich übernommenen Aufgaben zu einer tarifrechtlich höheren Bewertung des Arbeitsplatzes führen.

Mit Rücksicht darauf wurde zwischen den Parteien am 19.7.1984 ein Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 13.12.82 geschlossen. Nach § 1 dieses Vertrages wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1.2.1984 als Planungstechnikerin in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. In § 2 des Änderungsvertrages heißt es weiter:

„Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des o.a. Arbeitsvertrages.”

Die von der Klägerin seit 1.2.84 wahrzunehmenden Aufgaben hätten der beurlaubten Frau … aufgrund fehlender fachlicher Eignung nicht übertragen werden können.

Mit der Klage vom 16.2.1987 wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Versetzung weggefallen sei. Die Vertragsänderung vom 19.7.1984 sei als Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages anzusehen mit der Folge, daß sich die Klägerin seit 1.2.1984 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befände.

Die Klägerin hat beantragt.

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 18.2.1987 hinaus unbefristet fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß es für die Anerkennung eines Befristungsgrundes ausreichend sei, daß durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden sei. Im Rahmen der Befristungskontrolle sei die vorgenommene Umverteilung der Arbeitsaufgaben unerheblich.

Das Arbeitsgericht hat am 1.9.1987 folgendes Urteil verkündet:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 18. Februar 1987 hinaus unbefristet fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf DM 6.258,28.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß mit der Übernahme höherw...

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