Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen 19 Ca 425/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1999 – 19 Ca 425/99 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen zwei durch den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigungen. Der Beklagte macht widerklagend Zahlungsansprüche für entnommene Waren geltend.

Die Klägerin war seit dem 15. September 1995 auf Grund des Arbeitsvertrages vom 17. Juli 1995 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Blatt 4 der Akte) als Apothekerin bei dem Beklagten beschäftigt. Ab Dezember 1996 nahm sie auch Aufgaben im Bereich des Einkaufs für die Apotheke war; sie führte dabei auch Verhandlungen mit den Lieferanten. Zuletzt erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung von DM 6.100,– brutto.

Jeder Mitarbeiter der Beklagten – so auch die Klägerin – führte für sich in der Vergangenheit ein sogenanntes Konto-B-Buch. Dort trugen die Mitarbeiter selbständig jeweils die von ihnen aus dem Lager der Apotheke entnommenen Waren mit dem dazugehörigen Einkaufspreis ein. Gewöhnlich wurde zum Monatsende von dem Mitarbeiter der Gesamtpreis ermittelt und in die Kasse der Apotheke bezahlt. Ob dabei grundsätzlich auch die Möglichkeit bestand, dass ein Mitarbeiter sich unter bestimmten Voraussetzungen Gutschriften für vom Lieferanten erhaltene Waren eintragen konnte, um sie sodann mit dem Wert der entnommenen Waren zu verrechnen, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Konto-B-Buch der Klägerin lag stets, für die Mitarbeiter und den Beklagten frei zugänglich, in einem offenen Regal in der Apotheke. Dort trug die Klägerin im Laufe des Arbeitsverhältnisses für sich neben verschiedenen Entnahmen insgesamt Gutschriften im Wert von DM 5.811,65 ein, die sie entsprechend verrechnete. Unter dem Datum vom 17. Juni 1999 enthält das Konto-B-Buch einen Gutschriftseintrag über DM 2.542,– mit dem Vermerk „20 × Accutrend Sensor Set”; es handelte sich dabei um Diabetiker-Meßgeräte. Der dazugehörige Lieferschein (Anlage B 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.11.1999, Blatt 101 der Akte) enthält den Hinweis, die Lieferung sei im Rahmen des Kundenservices kostenlos.

Als sich das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien zusehends verschlechterte, schlossen sie am 21. September 1999 einen Abwicklungsvertrag (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 06. Dezember 1999, Blatt 114 der Akte). Dieser sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1999 vor, bei einer Freistellung der Klägerin ab dem 30. November 1999 und eine Abfindungszahlung des Beklagten in Höhe von DM 24.400,–.

Am 23. September 1999 übergab der Beklagte der Klägerin einen „Anhang” zum Abwicklungsvertrag vom 21. September 1999 (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 06. Dezember 1999, Blatt 113 der Akte). Hierin sollte sich die Klägerin mit einer Kürzung der vereinbarten Abfindung einverstanden erklären für den Fall, dass sie mehr als 2 Wochen „aus nervlichen Gründen” der Arbeit fernbleiben sollte. Die Klägerin hat diesen „Anhang” nicht unterzeichnet.

Am 27. September 1999 sprach der Beklagte der Klägerin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (Anlage K 2 zur Klagschrift, Blatt 5 der Akte): Zur Begründung gab der Beklagte die Gutschriften der Klägerin im Konto-B-Buch an, von denen er nunmehr Kenntnis erhalten habe; die Rabatte der Lieferanten hätten nicht der Klägerin zugestanden, sondern seien für die Apotheke bestimmt gewesen.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 (Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29. Oktober 1999, Blatt 29 der Akte) kündigte der Beklagte der Klägerin erneut fristlos. Zur Begründung gab er an, er, der Beklagte, habe festgestellt, dass die Klägerin in großem Umfang Tierarzneimittel über die Apotheke eingekauft und sodann ohne Bezahlung für eigene Zwecke verwendet habe.

Mit der am 01. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Klage und der Klagerweiterung vom 29. Oktober 1999, die am 01. November 1999 bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigungen angegriffen. Sie hat das Vorliegen von Kündigungsgründen bestritten.

Die Klägerin hat behauptet, es sei ihr gestattet gewesen, bei Lieferung kostenloser, zusätzlicher Ware diese für sich zum Einkaufspreis als „Guthaben” in das Konto-B-Buch einzutragen. So sei sie auch bei der Eintragung vom 17. Juni 1999 verfahren. Die weitere bei dem Beklagten beschäftigte Einkäuferin, Frau …, habe dies ebenfalls so praktiziert. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Aufgaben im Einkauf im Dezember 1996 sei sie von dieser Mitarbeiterin in diese übliche Praxis eingewiesen worden. Sie, die Klägerin, sei dann im Laufe des Arbeitsverhältnisses weiter so verfahren, was ihr auch vom Beklagten bestätigt worden sei.

Sie; habe im Übrigen nur die Waren entnommen, die sich aus ihrem Konto-B-Buch ergäben.

Das Konto-B-Buch...

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